04.09.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
23.07.2025
XII ZA 16/25
MittBayNot 2026, 170
Kein Verlust des Bezugsrechts aus einer Versicherung bei Erbausschlagung [ PDF ]
Der Erblasser, E, der eine Unfallversicherung mit einer Todesfallleistung abgeschlossen hatte, bestimmte seine gesetzlichen Erben als Bezugsberechtigte dieser Leistung. Nach seinem Tod schlugen zunächst seine Kinder und anschließend auch seine Mutter die Erbschaft aus. Da weitere gesetzliche Erben entfernterer Ordnungen zunächst nicht bekannt waren, ordnete das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an und bestellte einen Nachlasspfleger.
E beabsichtigte, die Versicherungsleistung dem Nachlass zuzuführen, und regte beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für unbekannte Beteiligte an. Das Betreuungsgericht lehnte dies jedoch ab. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos, da angesichts der Überschuldung des Nachlasses kein ausreichendes Fürsorgebedürfnis gesehen wurde. Der Nachlasspfleger beantragte anschließend Verfahrenskostenhilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde.
Der BGH hat den Antrag abgelehnt. Weder lagen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG vor, noch hatte die beabsichtigte Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg.
Bei einer Unfallversicherung, bei der eine Kapitalleistung vereinbart ist, finden nach § 185 VVG die §§ 159 und 160 VVG entsprechende Anwendung. Danach kann der Versicherungsnehmer Bezugsberechtigte bestimmen, die das Recht auf die Versicherungsleistung spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalls erwerben, unabhängig davon, ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist (vgl. § 159 VVG). Soll die Leistung nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, gelten nach § 160 Abs. 2 S.1 VVG im Zweifel die zur Zeit des Todes berufenen Erben als bezugsberechtigt entsprechend ihrer Erbteile. Eine Ausschlagung der Erbschaft bleibt hierbei nach § 160 Abs. 2 S. 2 VVG ohne Einfluss.
Da E seine gesetzlichen Erben als Bezugsberechtigte der Todesfallleistung bestimmt hatte, waren seine beiden zum Zeitpunkt des Todes lebenden Kinder nach §§ 1923, 1924 BGB zu gleichen Teilen berufen. Ihre Ausschlagung der Erbschaft berührte ihre Stellung als Bezugsberechtigte nicht, sodass sie grundsätzlich weiterhin die Auszahlung der Versicherungsleistung verlangen konnten. Damit stand fest, wer als Bezugsberechtigte anzusehen ist, sodass es keiner Nachlasspflegschaft nach § 1882 S. 1 BGB bedurfte. Vielmehr kam in Betracht, dass der Nachlasspfleger die Kinder auf Abtretung ihres Auszahlungsanspruchs gegen den Versicherer in Anspruch nimmt, sofern er den Botenauftrag des E an den Versicherer wirksam widerrufen hat.
Fritsche sieht den Fall als ein Beispiel für die enge Verknüpfung von Versicherungsrecht, Erbrecht und bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsfragen. (Fritsche, NZFam 2025, 1256) Während Roth die Entscheidung, als Abgrenzungskonkretisierung zwischen dem Bezugsrecht der Versicherung und der Ausschlagung der gesetzlichen Erbenstellung sieht. (Roth, NJW-Spezial 2025, 616)
Die Zuwendung der Versicherungsleistung an den Bezugsberechtigten setzt rechtlich eine „doppelte causa“ im Valutaverhältnis voraus. Fehlt eine wirksame Grundlage im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem, kommt eine Rückabwicklung über bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht. Insbesondere kann dann ein Anspruch aus § 812 BGB gegeben sein (Fritsche, NZFam 2025, 1256).
Die Einordnung der Zuwendung als Schenkung unter Lebenden hat sich gegenüber der früher vertretenen Annahme einer Schenkung von Todes wegen durchgesetzt. Diese Schenkung wird regelmäßig erst durch Annahme und tatsächlichen Leistungsvollzug wirksam, spätestens mit Auszahlung der Versicherungsleistung. Die Benennung eines Bezugsberechtigten enthält dabei zugleich ein Schenkungsversprechen sowie einen Auftrag an den Versicherer zur Übermittlung der Erklärung. Der Versicherer übernimmt hierbei die Rolle eines Boten und Abwicklers der Erklärung.
Vor Zugang der Schenkungserklärung können sowohl das Schenkungsversprechen gegenüber dem Bezugsberechtigten als auch der Botenauftrag an den Versicherer widerrufen werden. Dies ermöglicht es dem Nachlasspfleger, im Interesse der unbekannten Erben entsprechende Widerrufserklärungen abzugeben und Rückabwicklungsansprüche geltend zu machen. Bezugsberechtigte können in diesem Zusammenhang zur Abtretung des Auszahlungsanspruchs verpflichtet werden. Abschließend wird betont, dass betreuungsrechtliche Zuständigkeiten und schuldrechtliche Anspruchsmechanismen parallel bestehen und sich nicht gegenseitig ausschließen (Fritsche, NZFam 2025, 1256).