30.04.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
25.02.2026
II ZB 13/24
BeckRS 2026, 7527
Die österreichische Online-Beglaubigung gemäß § 79 Abs. 9 i.V.m. § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 öNotO ist der deutschen Online-Beglaubigung sachlich nicht gleichwertig.
Der Geschäftsführer einer im Handelsregister eingetragenen GmbH meldete für diese eine Änderung der inländischen Geschäftsanschrift zur Eintragung an. Die hierfür erforderliche qualifizierte elektronische Signatur des Geschäftsführers wurde von einem Notar mit Amtssitz in Österreich im Wege eines Online-Verfahrens beglaubigt, wobei eine elektronische Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung genutzt wurde. Das zuständige Registergericht wies die Anmeldung jedoch zurück. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg, woraufhin die Beteiligte ihr Eintragungsbegehren mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof weiterverfolgte.
Der Bundesgerichtshof hat die zulässige Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Anmeldung nicht in der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB in Verbindung mit §§ 16a Abs. 1, 16c, 40a Abs. 1 BeurkG sowie § 78p BNotO erforderlichen Form eingereicht worden sei. Zwar sehe das Handelsgesetzbuch vor, dass Anmeldungen mittels Videokommunikation im sogenannten Online-Verfahren eingereicht werden können, doch müsse die Beglaubigung der qualifizierten elektronischen Signatur zwingend unter Einhaltung des im Beurkundungsgesetz vorgeschriebenen Verfahrens erfolgen. Dies erfordere insbesondere die Nutzung des von der Bundesnotarkammer betriebenen Videokommunikationssystems. Das im vorliegenden Fall verwendete Videokommunikationssystem, mittels dessen die qualifizierte elektronische Signatur im österreichischen Online-Verfahren durch den österreichischen Notar beglaubigt wurde, stehe jedoch nicht unter der hoheitlichen Kontrolle der deutschen Bundesnotarkammer.
Eine Anerkennung der Anmeldung im Wege der Formsubstitution durch die österreichische Online-Beglaubigung lehnte der BGH aufgrund mangelnder Gleichwertigkeit der Verfahren ab. Eine ausländische Beurkundung könne die deutsche Form nur dann ersetzen, wenn die ausländische Urkundsperson nach ihrer Vorbildung und Stellung eine dem deutschen Notar entsprechende Funktion ausübe und das ausländische Verfahrensrecht den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspreche. Dabei betonte der Senat, dass es nicht auf die materielle Erfüllung der Anforderungen im konkreten Einzelfall, sondern auf die abstrakte Ausgestaltung des ausländischen Beglaubigungsverfahrens ankomme. Nach Analyse der österreichischen Notariatsordnung (§ 79 Abs. 9 i.V.m. § 69b öNotO) fehle es an dieser Gleichwertigkeit, da das dortige Verfahren bei den Sicherheits- und Identifizierungsstandards erheblich hinter das deutsche Schutzniveau zurückfalle.
Als wesentliche Divergenz identifizierte der BGH das Identifizierungsverfahren. Das deutsche Recht verlange zwingend ein elektronisches Identifizierungsmittel mit dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne der eIDAS-Verordnung sowie einen Lichtbildabgleich anhand des aus dem elektronischen Speicher des Ausweises ausgelesenen Lichtbildes. Das österreichische Recht lasse hingegen Identifizierungsmittel mit dem bloßen Sicherheitsniveau „substantiell“ oder gar herkömmliche Video-Ident-Verfahren mittels videooptischer Prüfung physischer Ausweise zu. Der deutsche Gesetzgeber habe solche optischen Verfahren jedoch ausdrücklich als nicht ausreichend sicher ausgeschlossen, da sie manipulationsanfälliger seien und hinter dem Sicherheitsstandard eines Chip-Ausleseverfahrens zurückblieben.
Darüber hinaus monierte der Senat die fehlende Gewährleistung der Höchstpersönlichkeit und der Systemhoheit. In Deutschland müsse die Identifizierung durch den Notar selbst während des Beglaubigungstermins erfolgen, während in Österreich eine Identifizierung durch Mitarbeiter des Notars oder externe Dienstleister zulässig sei. Zudem diene der exklusive Betrieb der Videoplattform durch die Bundesnotarkammer unter staatlicher Aufsicht (§ 77 Abs. 2 BNotO) dazu, Datenschutz, Authentizität und Sicherheit auf einem Niveau zu garantieren, das bei der Einbindung privater Videodienstleister – wie in Österreich möglich – nicht in gleicher Weise überprüfbar sei.
Abschließend stellte der BGH fest, dass diese strengen Anforderungen weder gegen das Primärrecht noch gegen das Sekundärrecht der Europäischen Union verstoßen. Die Versagung der Anerkennung stelle zwar eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV dar, sei jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Hierzu zählten die Gewährleistung der Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen sowie die Funktionsfähigkeit und Integrität der Registersysteme. Die Anforderungen seien verhältnismäßig und sollten lediglich sicherstellen, dass die Identifizierung im Online-Verfahren funktionsäquivalent zum Präsenzverfahren ausgestaltet bleibe. Zudem liege keine Diskriminierung vor, da die vom deutschen Recht angeordnete Gleichwertigkeitsprüfung keine höheren Anforderungen an eine im Ausland vorgenommene Online-Beglaubigung als an eine im Inland vorgenommene Online-Beglaubigung stelle. Wenn die Online-Beglaubigung nach ausländischem Recht alle Grundprinzipien der deutschen Verfahrensvorschriften erfülle, werde sie als gleichwertig anerkannt.
Schließlich verneinte der BGH die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung durch den EuGH gemäß Art. 267 AEUV, da die Anwendung des Unionsrechts im Sinne eines „acte claire“ offenkundig sei. Dies gelte insbesondere für die Vereinbarkeit der Identifizierungsanforderungen mit der Gesellschaftsrechtsrichtlinie und der eIDAS-VO. Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie (EU) 2019/1151 ergebe sich zweifelsfrei, dass weitergehende nationale Vorgaben zur Identifizierung zulässig seien und keine Verpflichtung zur voraussetzungslosen Anerkennung ausländischer Online-Urkunden bestehe.
Hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV verneinte der BGH eine Vorlagepflicht, da eine Beschränkung dieser Grundfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses – insbesondere die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtmäßigkeit durch das Notariat – gerechtfertigt sein kann. Diese vom EuGH bereits zur Niederlassungsfreiheit anerkannten Grundsätze seien auf den Dienstleistungsverkehr übertragbar. Dass der vorliegende Fall insofern anders als der vom EuGH entschiedene Fall gelagert sei, als in beiden Staaten Notare betroffen seien und nicht in einem Staat ein Rechtsanwalt, stehe der Rechtfertigung nicht entgegen, da der EuGH maßgeblich auf qualitative Unterschiede in den Verfahren und der Identifizierungssicherheit abstelle. Da die deutschen Anforderungen ein höheres Schutzniveau gegen die Risiken der Online-Kommunikation bieten, sei die Beschränkung zur Sicherung der Registerintegrität verhältnismäßig.
Die Nichtanerkennung wegen mangelnder Gleichwertigkeit widerspreche zudem nicht der Pflicht, Urkunden anderer Mitgliedstaaten gebührend Rechnung zu tragen. Diese Pflicht untersage lediglich eine generelle Ablehnung ausländischer Dokumente, nicht aber den Vorbehalt einer Anerkennung bei Einhaltung gleichwertiger Verfahrensstandards. Aus der Dienstleistungsfreiheit lasse sich somit keine Verpflichtung ableiten, die hohen deutschen Sicherheitsanforderungen an eine Online-Beglaubigung zugunsten einer Anerkennung abzusenken.
Für die Rechtspraxis bedeutet diese Entscheidung eine erhebliche Einschränkung für grenzüberschreitende digitale Unternehmensvorgänge. Unternehmen können sich nicht darauf verlassen, dass im EU-Ausland durchgeführte Online-Beglaubigungen für das deutsche Handelsregister ausreichen, selbst wenn diese im Errichtungsstaat (wie etwa Österreich) rechtmäßig sind. Die Analyse des BGH verdeutlicht, dass die „Gleichwertigkeit“ im digitalen Zeitalter nicht mehr nur an der Person des Notars, sondern maßgeblich an der technischen Infrastruktur und den spezifischen Identifizierungsalgorithmen gemessen wird. Solange keine EU-weite Harmonisierung der Identifizierungsstandards auf dem Niveau „hoch“ sowie eine Vereinheitlichung hoheitlicher Plattformen erfolgt, bleibt für Anmeldungen zum deutschen Register faktisch nur der Weg über einen in Deutschland bestellten Notar unter Nutzung des Systems der Bundesnotarkammer. Um kostenintensive Zurückweisungen durch die Registergerichte zu vermeiden, sollten Geschäftsführer mit Auslandsbezug frühzeitig darauf hingewiesen werden, dass eine Online-Beglaubigung durch ausländische Notare derzeit kein verlässliches Äquivalent zur deutschen Form darstellt.