KG 23 U 97/21
Keine Einberufungsbefugnis des abberufenen aber noch eingetragenen GmbH-Geschäftsführers

15.10.2025

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

KG
18.11.2024
23 U 97/21
NZG 2025, 259

Leitsatz | KG 23 U 97/21

Amtlicher Leitsatz:

1. Ein abberufener GmbH-Geschäftsführer kann eine Gesellschafterversammlung auch dann nicht einberufen, wenn er im Handelsregister noch als Geschäftsführer eingetragen ist.

2. § 121 II 2 AktG ist auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar. Dagegen spreche maßgeblich, dass die Gesellschafter einer GmbH trotz der Bildung des Aufsichtsrats den Vorgängen um die Bestellung bzw. die Abberufung des Geschäftsführers näherstehen als die Aktionäre den Vorgängen um die Bestellung und Abberufung eines Vorstands.

Redaktioneller Leitsatz:

Der Einberufungsmangel hinsichtlich der Gesellschafterversammlung ist nicht durch eine Vollversammlung nach § 51 III GmbHG geheilt worden. Dabei kommt es für die Frage der Anwesenheit der Gesellschafter aufgrund eines Verzichts auf die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Ladung nicht darauf an, aus welchem Grund der Ordnungsmäßigkeit der Ladung widersprochen wird.
 

Sachverhalt | KG 23 U 97/21

Streitgegenstand zwischen den beiden Parteien ist die Wirksamkeit von Beschlüssen, die innerhalb von zwei Gesellschafterversammlungen einer GmbH (Beklagte) gefasst worden sind.  Die Einladung erfolgte durch den ehemaligen Geschäftsführer (G), welcher zu diesem Zeitpunkt durch den Aufsichtsrat, der laut Satzung für die Bestellung und Abberufung zuständig ist, abberufen wurde. Dennoch war er zum Zeitpunkt der Einladung im Handelsregister eingetragen. Das Landgericht Berlin hat der Klage des Klägers, der die Unwirksamkeit der Beschlüsse geltend gemacht hat, stattgegeben. 

Hiergegen wendet sich die Nebenintervenientin mit ihrer Berufung.

Entscheidung | KG 23 U 97/21

Das Kammergericht hat die Berufung der Nebenintervenientin durch den Beschluss nach § 522 II ZPO zurückgewiesen. Herr G sei zum Zeitpunkt der Einberufung der Gesellschafterversammlung bereits wirksam als Geschäftsführer der GmbH abberufen worden. Eine analoge Anwendung von § 121 II 2 AktG auf die GmbH scheide aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen einer AG und GmbH aus.  Dies gelte auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall- ein fakultativer Aufsichtsrat über die Abberufung des Geschäftsführers entschieden hat. Insbesondere sei dabei maßgeblich, dass es nicht darauf ankäme, ob die Gesellschafter selbst die Abberufung vorgenommen haben oder hiervon Kenntnis hatten. Das Kammergericht stellt klar, dass trotz der Bildung eines Aufsichtsrats die Gesellschafter einer GmbH den Vorgängen der Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers näher seien, als die Aktionäre in dergleichen Vorgängen eines Vorstands. Weiterhin ließe sich aus § 15 I HGB nichts zugunsten einer Einberufungsberechtigung des Herrn G herleiten. Begründet wird dies damit, dass weder die Gesellschafter noch die Organmitglieder einer GmbH Dritte im Sinne dieser Vorschrift seien.
 
Der Mangel in der Einberufungsbefugnis sei zudem nicht durch eine Vollversammlung gemäß § 51 III GmbHG geheilt worden. Ergeht ein Widerspruch eines erschienenen Gesellschafters- gleich aus welchem Grund- so sei dieser als nicht „anwesend“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Dabei sei ausreichend, dass ein Gesellschafter der Durchführung der Versammlung zum Zwecke der Beschlussfassung widersprochen hat. Es käme hierbei nicht darauf an, aus welchem Grund der Widerspruch gegen die Ordnungsmäßigkeit der Ladung erfolgt ist. 

Praxishinweis | KG 23 U 97/21

Das KG knüpft an die Rechtsprechung des BGH an, wonach § 121 II 2 AktG keine analoge Anwendung auf die GmbH findet. Begründet wird dies insbesondere damit, dass die Gesellschafter einer GmbH den Vorgängen der Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers näherstünden als der Aktionär dem Vorstand. 

Die Abberufung des Geschäftsführers erfolgte durch einen fakultativ gebildeten Aufsichtsrat, mithin ohne unmittelbare Beteiligung der Gesellschafter. Das KG kommt hier zu dem Schluss, dass auch unter diesen Umständen eine analoge Anwendung des § 121 II 2 AktG auf die GmbH nicht angezeigt ist.