OLG Frankfurt 4 U 282/22
Keine Gläubigerbenachteiligung durch unterbliebene Ausübung einer Belastungsvollmacht in Grundstücksschenkungsvertrag

02.10.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Frankfurt
25.07.2025
4 U 282/22
ZIP 2025, 2646

Leitsatz | OLG Frankfurt 4 U 282/22

Behält sich der Erblasser bei der (außerhalb der Frist des § 134 Abs. 1 InsO erfolgten) schenkweisen Übertragung eines Grundstücks das Recht vor, den Grundbesitz zu belasten, führt das Nichtgebrauchmachen von dieser Belastungsvollmacht nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO.

Sachverhalt | OLG Frankfurt 4 U 282/22

Die Beklagte ist eine der Erbinnen der im Jahr 2017 verstorbenen Mutter (Erblasserin). Der Kläger ist der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über den Nachlass der Erblasserin. Der Insolvenzantrag wurde am 17.08.2017 gestellt und das Insolvenzverfahren am 07.06.2018 eröffnet.
 
Dem Sachverhalt liegt eine Insolvenzanfechtung zugrunde, die sich auf eine Belastungsvollmacht bei der Schenkung von zwei Grundstücken durch die Erblasserin an die Beklagte aus dem Jahr 2002 stützt. Der Grundstücksschenkungsvertrag enthielt unter anderem eine Klausel mit einer Belastungsvollmacht. In dieser behält sich die Erblasserin das Recht vor, den Grundbesitz und das Grundpfandrecht in beliebiger Höhe nebst Zinsen und Nebenleistungen zu belasten. Die Beklagte bevollmächtig die Erblasserin das Grundstück zu belasten, sich einer Vollstreckungsunterwerfung gem. § 800 ZPO zu unterwerfen, Eintragungsanträge bei Grundbuchamt zu stellen und zurückzunehmen sowie Rangbestimmungserklärungen abzugeben und zurückzunehme. Von der Belastungsvollmacht hat die Erblasserin während ihrer Lebzeit keinen gebraucht gemacht.
 
Des Weiteren wurde der Erblasserin ein Wohnrecht für eines der Grundstücke, sowie ein Nießbrauchrecht für beide Grundstücke eingeräumt. Zudem wurde der Erblasserin ein Widerrufsrecht für die Schenkung und Rücktrittsrecht eingeräumt für bestimmte Fallkonstellationen. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs wurde die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt.
 
Der Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte aus Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung gem. § 134 InsO in Anspruch und verlangt Erstattung eines Teils der Differenz zwischen dem Wert der Grundstücke am Todestag der Erblasserin und den beim Erbfall valutierenden grundpfandrechtlichen Belastungen der Grundstücke.

In der Nichtinanspruchnahme der Belastungsvollmacht, welcher der Erblasserin laut Grundstücksschenkungsvertrag zustand, sieht der Kläger eine unentgeltliche Leistung gem. § 134 InsO und damit eine Grundlage für die Insolvenzanfechtung.

Entscheidung | OLG Frankfurt 4 U 282/22

Das OLG Frankfurt gab der Klage nicht statt, denn es sieht in der Nichtbelastung der Grundstücke durch die Erblasserin keine Gläubigernachteil i.S.d. § 129 Abs. InsO, welcher Voraussetzung für die Insolvenzanfechtung ist.

Nach Auffassung des Gerichts fehlte es bei der Nichtbelastung eines Grundstückes an der für eine Gläubigerbenachteiligung notwendige Verminderung des Aktivmasse oder Vermehrung der Schuldenmasse, durch welche die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger verschlechterter wird. Unterlässt der Insolvenzschuldner einen möglichen Erwerb, wie vorliegend die unentgeltliche Belastung eines Grundstückes, wird lediglich eine Mehrung des Schuldnervermögens nicht verwirklicht, eine Gläubigerbenachteiligung liege darin jedoch nicht.

Das OLG Frankfurt nimmt, entgegen des Klägervortrags auch nicht an, dass eine Übertragung der Rechtsprechung zur wirksamen Bestellung eines widerruflichen Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung in Form der mittelbaren Zuwendung an den Bezugsberechtigen möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2015 - IX ZR 248/14, ZIP 2015, 2328). In diesem Fällen liegt laut OLG Frankfurt die Rechtshandlung, welche zu einer Gläubigerbenachteiligung führt in der Einräumung des Bezugsrechts und nicht etwa im Unterlassen des Widerrufs des Bezugsrechts. Die Einräumung selbst stelle eine positive Handlung i.S.d. § 129 InsO dar, dessen Wirkung durch den möglichen Widerruf erst ab Todestag des Einräumenden ihre Wirkung entfaltet und dann erst als vorgenommen i.S.d. § 140 gilt. Beim Bezugsrecht liegt eine vermögensmindere positive Handlung vor, auch wenn ab Todestag des Einräumenden die rechtliche Wirkung eintritt, während bei der Nichtbelastung ein Unterlassen einer möglichen Vermögensmehrung vorliegt.
 
Das OLG Frankfurt stellt zudem fest, dass auch eine Anfechtung der Schenkung der Grundstücke nicht in Frage gekommen wäre. Die der Schenkung zugrunde liegenden Rechtshandlungen liegen außerhalb der nach § 134 Abs. 1 InsO bestehenden 4-jährigen Anfechtungsfrist, denn eine Rechtshandlung gilt gem. § 140 Abs. 1 InsO in dem Moment vorgenommen, in welchen die rechtlichen Wirkungen eintreten. 

Die Schenkung hat die rechtliche Wirkung mit Abschluss des notariellen Grundstücksschenkungsvertrags vom 22.08.2002 entfalten und die Eigentumsübertragung am Grundstück spätestens mit Eintragung im Grundbuch. Die Wirkung der Schenkung und der Eigentumsübertragung wurden auch nicht durch die Einräumung des Wohn- und Nießbrauchrecht aufgeschoben. Der Wert der Schenkung wurde lediglich gemindert. Auch durch die Rückübertragungsansprüchen und der Auflassungsvormerkung wurde die rechtliche Wirkung der Schenkung und Eigentumsübertragung nicht bis zum Tod der Erblasserin gehemmt, denn die Voraussetzungen für die Rückübertragung waren so eng gefasst, dass die Möglichkeit zum Rücktritt nicht allein im Belieben der Erblasserin lag und nicht einseitig hätte hergeführt werden können. Auch die Belastungsvollmacht hatte keinen aufschiebenden Einfluss auf die rechtliche Wirkung der Schenkung.

Praxishinweis | OLG Frankfurt 4 U 282/22

Das Urteil beschäftigt sich mit der Möglichkeit der Insolvenzanfechtung bei Nichtinanspruchnahme einer Belastungsvollmacht bei schenkweisen übertragenen Grundstücken.
 
Das OLG Frankfurt stellte dabei klar, dass bei einer bloßen Nichtbelastung durch den Insolvenzschuldner die für eine Insolvenzanfechtung gem. § 129 InsO geforderte Gläubigerbenachteiligung nicht vorliegt. Eine Nichtbelastung stelle lediglich die Nichtwahrnehmung einer Erwerbsmöglichkeit dar, und gerade nicht eine Mehrung der Schuldenmasse oder die aktive Minderung der Aktivmasse. Eine Gläubigerschutz für die fehlende Mehrung der Aktivmasse bestehe nicht.
 
Dieses setzte das OLG Frankfurt in Kontrast zu der vom Kläger vorgetragenen Übertragung der BGH-Rechtsprechung zur Gläubigerbenachteiligung bei Bestellung eines widerruflichen Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung (BGH, Urt. v. 22.10.2015 - IX ZR 248/14, ZIP 2015, 2328). Anders als bei der Nichtbelastung eines Grundstückes liegt laut OLG Frankfurt bei der Bestellung eines widerruflichen Bezugsrechts eine Minderung der Aktivmasse vor, dessen Wirkung aber bis zum Todesfall aufgeschoben ist, da bis dahin jederzeit ein Widerruf in Frage kommt, bei der Nichtbelastung handele es sich aber lediglich um das Ausbleiben der Mehrung der Aktivmasse. 

Zusätzlich ging das OLG Frankfurt auf die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung der Schenkung ein, auch wenn dieses nicht Teil des Klägervortrags war. Hier stellte das OLG Frankfurt fest, dass weder die Einräumung des Wohn- und Nießbrauchrechts, der Rückübertragungsanspruchs und die Auflassungsvormerkung, noch die Belastungsvollmacht den Eintritt der rechtlichen Wirkung der Schenkung oder Eigentumsübertragung hinderten. Somit verblieben die anfechtbare Schenkung und Übertragung des Eigentums als anfechtbare Rechtshandlungen außerhalb der gem. § 134 InsO bestehenden 4-jährigen Anfechtungsfrist. 

Offen bleibt, ob sich ein weitergefasster vormerkungsgesicherter Rückübertragungsanspruch der Erblasserin auf die Entfaltung der Rechtswirkung der Schenkung gem. § 140 I InsO ausgewirkt hätte und die Schenkung und Übertragung damit erst ab Todesfall als vorgenommene Rechtshandlungen gegolten hätten, die Anfechtbarkeit dementsprechend möglich gewesen wäre (Fehl-Weileder, in: NZI 2025, 990, 994).