EuGH C-837/24
Mitgliedstaaten dürfen bestimmte Umstrukturierungsvorgänge nicht mit indirekten Steuern belasten

07.08.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

EuGH
04.06.2026
C-837/24
BeckRS 2026, 11322

Leitsatz | EuGH C-837/24

Art. 3 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und e sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c der RL 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die Gründung einer Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftskapital vollständig durch Beteiligungen der einbringenden Gesellschaft an anderen, Immobilien haltenden Gesellschaften eingezahlt wird, und die einbringende Gesellschaft als Gegenleistung das gesamte Gesellschaftskapital der so gegründeten Gesellschaft erhält, einer Besteuerung unterliegt, deren Bemessungsgrundlage sich nach dem steuerlichen Referenzwert dieser Immobilien oder gegebenenfalls nach dem bilanziellen Buchwert richtet.

Sachverhalt | EuGH C-837/24

Es handelt sich um einen Rechtsstreit zwischen der Nova Iberomoldes – SGPS, S. A. (im Folgenden: Nova Iberomoldes) und der Autoridade Tributária e Aduaneira (der portugiesischen Finanz- und Zollbehörde) über einen Nacherhebungsbescheid betreffend die kommunale Steuer auf die entgeltliche Übertragung von Immobilien (IMT), der im Anschluss an eine konzerninterne Unternehmensumstrukturierung erlassen wurde.

Die Nova Iberomoldes wurde als AG portugiesischen Rechts gegründet. Ihr Gesellschaftskapital wurde vollständig durch Sacheinlagen in Form von Beteiligungen aufgebracht, die ihre Alleinaktionärin an verschiedenen Gesellschaften hielt. Ein Teil des Vermögens einer dieser Gesellschaften bestand aus zwei Immobilien. Die Finanzverwaltung war nach einer steuerlichen Prüfung der Auffassung, dass die Einbringung dieser Beteiligungen im Rahmen der Gründung nicht unter eine steuerneutrale Regelung falle und daher der IMT unterliege.

Die Gesellschaft machte geltend, dass es sich bei der Gründung um eine Kapitalzuführung im Sinne von Art. 3 a der Richtlinie handele, die nach Art. 5 Abs. 1 a grundsätzlich keiner indirekten Besteuerung unterliege. Zudem liege eine Umstrukturierung vor, sodass auch Art. 5 Abs. 1 e der Richtlinie eingreife. Die nationale Regelung stelle eine unzulässige Gleichstellung der Anteilsübertragung mit einer Immobilienübertragung dar und überschreite zudem die in Art. 8 Abs. 3 vorgesehene Obergrenze.

Die Finanzverwaltung vertrat demgegenüber die Auffassung, die Richtlinie verbiete die streitige Steuer nicht, da sie lediglich bestimmte Immobilienübertragungen im Zusammenhang mit Anteilsverschiebungen erfasse und der Bekämpfung von Steuerumgehung diene.

Das vorlegende Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor, insbesondere dazu, ob die streitige Besteuerung mit der Richtlinie 2008/7 vereinbar ist und wie die einschlägigen Vorgänge unionsrechtlich einzuordnen sind.

Entscheidung | EuGH C-837/24

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu können die vorgelegten Fragen gegebenenfalls umformuliert werden.

Fraglich ist, ob Art. 3 a, Art. 4 Abs. 1 b, Art. 5 Abs. 1 a und e sowie Art. 6 Abs. 1 a bis c der RL 2008/7 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die Gründung einer Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftskapital vollständig durch Beteiligungen einer einbringenden Gesellschaft an anderen Immobilien haltenden Gesellschaften eingezahlt wird und die einbringende Gesellschaft als Gegenleistung das gesamte Gesellschaftskapital der neu gegründeten Gesellschaft erhält, einer Besteuerung unterliegt, deren Bemessungsgrundlage sich nach dem steuerlichen Referenzwert der Immobilien oder dem bilanziellen Buchwert richtet.

Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass die Richtlinie 2008/7 die Fälle, in denen Kapitalansammlungen indirekten Steuern unterworfen werden dürfen, abschließend harmonisiert. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und e dürfen die Mitgliedstaaten von Kapitalgesellschaften keinerlei indirekte Steuern auf Kapitalzuführungen oder Umstrukturierungen erheben.

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft fällt grundsätzlich unter Art. 3 Buchst. a der Richtlinie als Kapitalzuführung. Erfolgt die Gründung jedoch durch Einbringung von Anteilen, die die Mehrheit der Stimmrechte anderer Kapitalgesellschaften darstellen, und werden hierfür Gesellschaftsanteile gewährt, liegt eine Umstrukturierung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b vor. 

Eine solche Umstrukturierung unterliegt dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. e vorgesehenen Steuerverbot.

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Besteuerung stellt eine indirekte Steuer im Sinne der Richtlinie dar. Entscheidend ist dabei nicht die nationale rechtliche Einordnung, sondern die objektiven Merkmale der Steuer. Diese knüpft an die Übertragung von Anteilen an Immobilien haltenden Gesellschaften an und erfasst damit mittelbar eine von der Richtlinie geschützte Kapitalmaßnahme.

Die Steuer fällt auch nicht unter die Ausnahmeregelungen des Art. 6 Abs. 1 a bis c.

Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass Art. 3 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und e sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c der RL 2008/7 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die Gründung einer Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftskapital vollständig durch Beteiligungen der einbringenden Gesellschaft an anderen Immobilien haltenden Gesellschaften eingezahlt wird und die einbringende Gesellschaft als Gegenleistung das gesamte Gesellschaftskapital der neu gegründeten Gesellschaft erhält, einer Besteuerung unterliegt, deren Bemessungsgrundlage sich nach dem steuerlichen Referenzwert dieser Immobilien oder gegebenenfalls nach dem bilanziellen Buchwert richtet.

Praxishinweis | EuGH C-837/24

Der EuGH hat mit Urteil die Reichweite des Besteuerungsverbots der Kapitalansammlungsrichtlinie 2008/7/EG präzisiert. Danach ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, Umstrukturierungen im Sinne der Richtlinie indirekt zu besteuern. 

Für das deutsche Recht ist die Entscheidung von erheblicher Brisanz. Betroffen sind namentlich die Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG und die übrigen Ergänzungstatbestände für Share Deals. Ob die hierzu ergangene Rechtsprechung des BFH unionsrechtlichen Maßstäben standhält, erscheint nach dem Urteil zweifelhaft und wird neu zu bewerten sein. (Ibid.)

Für die Praxis empfiehlt sich zudem, dass Betroffene einschlägige Grunderwerbsteuer- und Feststellungsbescheide (§ 17 Abs. 2, 3 GrEStG) nicht bestandskräftig werden lassen sollten. In geeigneten Konstellationen empfiehlt sich, die Verfahren im Einspruchs- oder Klagewege offen zu halten. (Ibid.)