03.08.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Schleswig
13.03.2026
2x W 65/25
BeckRS 2026, 4137
Die Vorlage einer einfachen Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO erbringt nicht ohne weiteres den Nachweis einer für die Erbfolge erforderlichen negativen Tatsache – hier der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Erblasser (§ 35 Abs. 1 GBO). Vielmehr hat das Grundbuchamt in freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob eine ihm vorgelegte einfache Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zum Nachweis der negativen Tatsache genügt. Erst wenn trotz der vorgelegten einfachen Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
Die Erblasserin (E) war Eigentümerin von zwei Grundstücken. In einem gemeinschaftlichen notariellen Testament von 1997 setzten sie und ihr vorverstorbener Ehemann sich gegenseitig zu Alleinerben sowie ihre beiden Kinder zu Schlusserben zu je 1/2 ein. Das Testament enthielt eine Pflichtteilsstrafklausel.
Nach dem Tod der E im Jahr 2014 schlossen die Antragsteller 2024 einen Erbauseinandersetzungsvertrag und erklärten an Eides statt, nach dem Tod des Vaters keinen Pflichtteil geltend gemacht zu haben. Sie beantragten die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Das Grundbuchamt verlangte mit Zwischenverfügung die Vorlage eines Erbscheins, da die eidesstattliche Versicherung nicht zum Nachweis des Nichteintritts der Pflichtteilsstrafklausel ausreiche. Hiergegen legten die Antragsteller Beschwerde ein und beriefen sich auf die ausreichende Nachweisfunktion des eröffneten notariellen Testaments.
Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem OLG Schleswig vor.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Das OLG Schleswig entschied damit, dass das Grundbuchamt die beantragte Grundbuchberichtigung nicht allein wegen der im Testament enthaltenen Pflichtteilsstrafklausel von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen durfte. Zwar könne die Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO grundsätzlich nur durch Erbschein nachgewiesen werden, bei einem notariellen Testament genüge jedoch regelmäßig auch die Vorlage der Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsniederschrift.
Enthält das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, müsse zusätzlich nachgewiesen werden, dass die auflösende Bedingung nicht eingetreten ist, also kein Pflichtteil nach dem ersten Erbfall geltend gemacht wurde. Dieser Nachweis könne nach der neueren Rechtsprechung auch durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO erfolgen. Erklärten sämtliche potentiellen Erben gemeinschaftlich vor einem Notar, ihren Pflichtteil nicht verlangt zu haben, spreche ein allgemeiner Erfahrungssatz für die Richtigkeit dieser Angaben.
Im vorliegenden Fall hatten die Antragsteller gemeinsam vor dem Notar erklärt, nach dem Tod des Vaters keinen Pflichtteil geltend gemacht zu haben. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Erbfolge lagen nicht vor. Daher durfte das Grundbuchamt die Eintragung nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen.
Für die Praxis stellt das OLG Schleswig klar, dass der Nachweis negativer Tatsachen, insbesondere des Nichteintritts einer Pflichtteilsstrafklausel, gegenüber dem Grundbuchamt auch durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden kann. Eine eidesstattliche Versicherung ersetzt den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO zwar nicht, kann jedoch als formgerechte Erklärung zum Nachweis negativer Tatsachen berücksichtigt werden. Ob die vorgelegten Erklärungen ausreichen, hat das Grundbuchamt im Rahmen freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Rechtfertigt die Erklärung nach einem allgemeinen Erfahrungssatz die Annahme, dass die auflösende Bedingung nicht eingetreten ist, genügt sie grundsätzlich als Nachweis. Bei Pflichtteilsstrafklauseln gilt dies insbesondere dann, wenn sämtliche Beteiligten erklären, dass kein Pflichtteil geltend gemacht wurde, oder alle potentiellen Erben dies gemeinsam vor einem Notar erklären. Verbleiben trotz solcher Erklärungen konkrete Zweifel an der Erbfolge, darf das Grundbuchamt weiterhin die Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen. Insbesondere die gemeinsame notarielle Erklärung sämtlicher Kinder, keinen Pflichtteil geltend gemacht zu haben, spricht grundsätzlich für die Richtigkeit dieser Angaben, solange keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen.