BGH IV ZR 40/25
Wirksamkeit eines von einer niederländischen Notaranwärterin in Deutschland beurkundeten Testaments eines niederländischen Staatsangehörigen

15.07.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
21.01.2026
IV ZR 40/25
ZEV 2026, 166

Leitsatz | BGH IV ZR 40/25

Zur Wirksamkeit eines von einem ausländischen Notar (hier: einer niederländischen Notaranwärterin) auf deutschem Staatsgebiet beurkundeten Testaments eines ausländischen (hier: niederländischen) Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (hier: Wirksamkeit bejaht).

Sachverhalt | BGH IV ZR 40/25

Der Kläger ist der Enkel des im April 2021 verstorbenen Erblassers (E), der niederländischer Staatsangehöriger war. Im Jahr 2020 hatte E ein notarielles Testament errichtet und den Kläger als Alleinerben eingesetzt. Kurz vor seinem Tod, im März 2021, wurde jedoch ein weiteres Testament am Wohnsitz des E in Deutschland durch eine niederländische Notaranwärterin beurkundet. In diesem widerrief E das frühere Testament, setzte seine geschiedene Ehefrau als Alleinerbin ein und bestimmte die Anwendung niederländischen Erbrechts.

Der Kläger machte später die Unwirksamkeit dieses zweiten Testaments geltend und erklärte im Januar 2022 gegenüber der Beklagten die Anfechtung. Mit seiner Klage verfolgte er das Ziel, die Wirksamkeit dieser Anfechtung gerichtlich feststellen zu lassen. Das Landgericht wies die Klage nach Einholung eines Gutachtens zum niederländischen Recht ab. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidung | BGH IV ZR 40/25

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und hat somit keinen Erfolg. Der Kläger hat E nicht beerbt, da das Testament vom 02.03.2021 wirksam ist. Dadurch wurde die Beklagte wirksam beerbt und der Kläger ebenfalls wirksam enterbt.

Für die Beurteilung der Formgültigkeit dieses Testaments sind die Vorschriften des Haager Testamentsformübereinkommens maßgeblich, auf die die EuErbVo verweist. Danach richtet sich die Formwirksamkeit unter anderem nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers Im Falle des E ist dies das niederländische Recht. Dieses umfasst auch die Anforderungen an die notarielle Beurkundung sowie die Folgen etwaiger Formverstöße.

Der BGH stellte fest, dass auch die Frage, ob die Beurkundung durch eine niederländische Notaranwärterin im Ausland wirksam ist, eine Formfrage darstellt. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz ist das Testament trotz eines möglichen Verstoßes gegen niederländisches Beurkundungsrecht formell wirksam. Eine Überprüfung dieser Anwendung ausländischen Rechts ist im Revisionsverfahren nicht vorgesehen. Auch die Ermittlung des niederländischen Rechts durch das Berufungsgericht war nicht zu beanstanden, da dieses ein Sachverständigengutachten eingeholt und die maßgeblichen Quellen ausreichend berücksichtigt hat.

Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public liegt ebenfalls nicht vor, da das Ergebnis der Anwendung niederländischen Rechts nicht in einem untragbaren Widerspruch zu grundlegenden deutschen Rechtsprinzipien steht. Auch, dass die Beurkundung nicht vollständig den deutschen Anforderungen entsprach, steht dem nicht entgegen.

Zudem richtet sich die materielle Wirksamkeit des Testaments nach niederländischem Recht, da E diese Rechtsordnung wirksam gewählt hat; diese Rechtswahl entspricht den Anforderungen der EuErbVO. Das Testament ist danach auch materiell wirksam, sodass es insgesamt Bestand hat. Der Kläger hat E folglich nicht beerbt.

Praxishinweis | BGH IV ZR 40/25

Bei der Prüfung der Formwirksamkeit eines Testaments ist laut Süß zu beachten, dass diese nicht nach der EuErbVO, sondern vorrangig nach dem Haager Testamentsformübereinkommen zu bestimmen ist. Die Formwirksamkeit stellt eine eigenständige Vorfrage dar und unterliegt einem eigenen Formstatut, das unabhängig vom auf die materielle Erbfolge anwendbaren Recht zu ermitteln ist. (ZEV 2026, 166, beck-online)

Maßgeblich kann insbesondere das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers sein. Dieses bestimmt, ob ein Testament formwirksam errichtet wurde, auch unabhängig davon, welches Recht auf die materielle Wirksamkeit Anwendung findet. (ZEV 2026, 166, beck-online)

Zudem ist strikt zwischen der Form des Testaments und der Wirksamkeit der Beurkundung zu unterscheiden. Während die Form dem Testamentsformstatut unterfällt, richtet sich die Beurkundung nach dem öffentlichen Beurkundungsrecht. Für das Beurkundungsverfahren gilt das Recht des Staates, der die Urkundsperson bestellt hat, während sich die Frage der Beurkundungsbefugnis im Inland nach dem Recht des Beurkundungsortes richtet. (ZEV 2026, 166, beck-online)

Ausländische Notare sind grundsätzlich nicht befugt, im Inland wirksam zu beurkunden, da ihre Amtsgewalt territorial begrenzt ist. Erfolgt dennoch eine Beurkundung im Inland durch eine ausländische Urkundsperson, kann dies dazu führen, dass das Testament nicht als öffentlich beurkundet, sondern lediglich als privatschriftlich eingeordnet wird. (ZEV 2026, 166, beck-online)

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Testamentsform je nach Rechtsordnung unterschiedlich sein können, etwa wenn ein Recht zwingend eine notarielle Beurkundung verlangt. (ZEV 2026, 166, beck-online)