19.08.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Stuttgart
16.06.2026
21 U 10/25
BeckRS 2026, 17600
Die Beklagte Ziff. 1 (S. H.) und der Kläger (S. W.) waren Gesellschafter der Beklagten Ziff. 2 (Verwaltungs-GmbH) sowie der Drittwiderklägerin (H. KG), eines seit 1908 bestehenden Familienunternehmens, zu dessen Vermögen ein bebautes Grundstück gehörte, in dem u.a. ein Kino betrieben wurde. Die Verwaltungs-GmbH war Komplementärin der H. KG.
Mehrheitsgesellschafter beider Gesellschaften war J. H., nachdem S.H. im April 2015 ihre Anteile an der H. KG gegen Abfindungszahlung an J. H. abgetreten hatte. Dieser hatte im Juli 2015 seiner Ehefrau R. H. im Wege der Schenkung Anteile an beiden Gesellschaften übertragen, wobei er sich für bestimmte Fälle – u.a. das Vorversterben der Beschenkten – ein Widerrufsrecht vorbehalten hatte, dessen Ausübung die Schenkung auflösend bedingte.
Mit notariellem Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 24.01.2020 übertrug J. H. sodann einen Teilgesellschaftsanteil in Höhe von 10,1% an der H. KG sowie die entsprechenden Geschäftsanteile an der Verwaltungs-GmbH unentgeltlich auf den Kläger, der zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre als Steuerberater für die Gesellschaften tätig gewesen war. Der notarielle Vertrag enthielt die Erklärung, dass die nach den Gesellschaftsverträgen erforderlichen Zustimmungen der Mitgesellschafter vorlägen. Darüber hinaus behauptete der Kläger, dass J. H. der Anteilsübertragung mit transmortaler Vollmacht der R. H. zugestimmt habe, welche diese J. H. vor einem Notar am 27.07.2015 erteilt habe.
Zum Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses war im Handelsregister noch die bereits am 11.03.2019 verstorbene R. H. als Gesellschafterin eingetragen. Tatsächlich waren nach deren Tod ihre gesetzlichen Erben – neben J. H. auch ihre Eltern T. und A. Ho. (die Schwiegereltern des J. H.) – im Wege der Einzel- bzw. Sondererbfolge Kommanditisten der H. KG geworden, ohne dass dies zum Handelsregister angemeldet worden war.
Am 17.02.2020 wurde zunächst eine Gesellschafterliste eingereicht, die noch die verstorbene R. H. als Gesellschafterin auswies. Am 21.02.2020 reichte J. H. eine aktualisierte Gesellschafterliste der Verwaltungs-GmbH ein, die ihn – neben dem Kläger – als alleinigen weiteren Gesellschafter auswies und in der Veränderungsspalte auf den Eintritt der auflösenden Bedingung betreffend die 2015 an R. H. übertragenen Anteile („Rückfall der Geschäftsanteile“) verwies.
J. H. verstarb am 21.10.2021 im Alter von 70 Jahren kinderlos und wurde von seiner Schwester, der Beklagten Ziff. 1, als Alleinerbin beerbt.
Am 17.05.2022 fassten die von der Beklagten Ziff. 1 als Geschäftsführerin einberufenen Gesellschafterversammlungen der Verwaltungs-GmbH und der H. KG Beschlüsse über den Ausschluss des Klägers aus wichtigem Grund und die Übernahme seiner Anteile durch einen Dritten. Zur Begründung wurde u.a. auf vom Kläger vorgenommene Entnahmen vom Gesellschaftskonto in Höhe von rund 50.000 €, überhöhte bzw. nicht nachprüfbare Steuerberaterrechnungen, den Erwerb und die gewinnbringende Weiterveräußerung einer der H. KG gehörenden Eigentumswohnung sowie eine verweigerte Herausgabe von Unterlagen verwiesen.
Der Kläger berief daraufhin seinerseits für den 25.07.2022 außerordentliche Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften ein, in denen der Ausschluss der Beklagten Ziff. 1 beschlossen wurde. Die Gesellschaftsverträge sahen in § 14 Abs. 2 (Verwaltungs-GmbH) bzw. § 15 Abs. 2 (H. KG) vor, dass Erben eines Gesellschafters, die nicht Mitgesellschafter, Ehegatte oder Abkömmlinge des Erblassers waren, durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen werden konnten. Die Beklagte Ziff. 1 fiel als Schwester des J. H. nicht unter diese Privilegierung.
Der Kläger erhob Klage auf Feststellung der Nichtigkeit seines eigenen Ausschlusses. Die Beklagte Ziff. 1 erhob Widerklage auf Feststellung der Nichtigkeit ihres Ausschlusses, auf Rückübertragung der 2020 auf den Kläger übertragenen Anteile sowie auf Zahlung von 138.000 € wegen angeblich gewährter Darlehen. Die Drittwiderklägerin H. KG begehrte zudem die Rückzahlung an den Kläger gezahlter Steuerberatervergütungen.
Das Landgericht Ulm gab mit Urteil vom 31.10.2023 der Klage sowie den auf Feststellung der Nichtigkeit des Ausschlusses der Beklagten Ziff. 1 gerichteten Widerklageanträgen statt und wies die Widerklage im Übrigen ab. Es nahm an, die für den Ausschluss des Klägers herangezogenen Gründe genügten nicht, während der Ausschluss der Beklagten Ziff. 1 rechtsmissbräuchlich sei, weil ein Minderheitsgesellschafter (der Kläger) nicht die Mehrheitsgesellschafterin (Beklagte Ziff. 1) aus der Gesellschaft ausschließen könne, da die anfängliche Struktur einer Familiengesellschaft, deren Schutz und Aufrechterhaltung die Ausschlussklausel dienen solle, nicht mehr bestehe.
Gegen dieses Urteil legten sowohl der Kläger als auch die Beklagten und die Drittwiderklägerin Berufung ein.
Das OLG Stuttgart wies die Berufungen der Beklagten und der Drittwiderklägerin zurück und gab der Berufung des Klägers statt. Das landgerichtliche Urteil wurde entsprechend abgeändert und die Widerklage insgesamt abgewiesen.
Der Senat führte aus, die zu beurteilenden Rechtsfragen richteten sich nach den bis zum 31.12.2023 geltenden Vorschriften der §§ 705 ff. BGB a.F. Da das zum 01.01.2024 in Kraft getretene MoPeG insoweit keine einschlägige Übergangsregelung enthalte, sei nach dem Grundsatz lex temporis actus auf das zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhalts geltende Recht abzustellen, soweit sich dieser vollständig unter Geltung des alten Rechts abgespielt habe.
Dem Kläger habe – so der Senat – unabhängig von seiner materiellen Berechtigung gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG bezüglich des GmbH-Beschlusses das Stimmrecht zugestanden, da er in der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste als Inhaber der betreffenden Geschäftsanteile ausgewiesen gewesen sei (positive Legitimationswirkung). Formelle Mängel des Ausschlussbeschlusses vom 25.07.2022 seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe als Listengesellschafter die Versammlung selbst einberufen dürfen, nachdem er zuvor erfolglos die Einberufung durch die Geschäftsführung verlangt habe.
Materiell sei der Beschluss, gestützt auf § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, wirksam gewesen. Die Beklagte Ziff. 1 habe als Schwester des verstorbenen Gesellschafters nicht zu dem nach der Klausel privilegierten Personenkreis (Mitgesellschafter, Ehegatte, Abkömmlinge) gehört und habe daher durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden können.
Der Senat betonte, körperschaftliche Satzungsbestimmungen seien – abweichend von §§ 133, 157 BGB – nach ständiger BGH-Rechtsprechung objektiv und einheitlich aus sich heraus auszulegen. Gesichtspunkte aus der Entstehungsgeschichte der Satzung seien nur zu berücksichtigen, wenn sie in den Handelsregisterunterlagen ihren Niederschlag gefunden hätten. Nach dem eindeutigen Wortlaut schütze § 14 Abs. 2 unabhängig vom Umfang der Beteiligung auch einen Minderheitsgesellschafter.
Die von der Beklagten Ziff. 1 angeführte Veränderung der familiengeprägten Struktur der Gesellschaften führe entgegen ihrer Auffassung nicht zu einer planwidrigen Regelungslücke, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu ihren Gunsten zu schließen wäre. Der Regelungswille sei erkennbar dahin gegangen, dass grundsätzlich ein Ausschlussrecht gegenüber Erben bestehe, das nur ausnahmsweise bei naher familiärer Verbundenheit zum verstorbenen Gesellschafter suspendiert sei. Da die Beklagte Ziff. 1 ohnehin nicht zum privilegierten Personenkreis zähle, bestehe kein Anlass, ihr im Wege ergänzender Auslegung dennoch eine Privilegierung zuzusprechen.
Einen Rechtsmissbrauch des Klägers verneinte der Senat. Die zweigliedrige Struktur der Gesellschaft rechtfertige für sich genommen keinen Wegfall der Ausschlussklausel, da gerade im Zweipersonenverhältnis ein berechtigtes Interesse bestehen könne, nicht an einen im Erbwege hinzugekommenen Gesellschafter gebunden zu sein. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Beklagte Ziff. 1 selbst zuvor den Ausschluss des Klägers betrieben und sich 2015 gegen Zahlung einer Abfindung bewusst gegen einen Verbleib in den Familiengesellschaften entschieden habe, sodass ihr keine besondere Schutzbedürftigkeit zukomme.
Der Ausschluss der Beklagten Ziff. 1 aus der H. KG sei ebenfalls wirksam gewesen. Der Senat übertrug die zur Verwaltungs-GmbH entwickelten Auslegungsgrundsätze entsprechend auf die – nach §§ 133, 157 BGB auszulegende – Satzung der Personengesellschaft.
Voraussetzung hierfür sei allerdings gewesen, dass der Kläger selbst wirksam Gesellschafter der H. KG geworden sei, da § 16 GmbHG insoweit keine Anwendung finde. Die Übertragung der Anteile auf den Kläger habe der Zustimmung sämtlicher Mitgesellschafter bedurft. Hierzu hätten nach dem Tod der R. H. gemäß § 177 HGB auch deren Eltern gezählt, die im Wege der Einzelnachfolge unmittelbar Kommanditisten geworden seien, da eine Erbengemeinschaft als solche nicht Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft werden könne.
Zur Frage, ob diese Zustimmung erteilt worden sei, führte der Senat aus, die im notariellen Vertrag enthaltene Erklärung über das Vorliegen der erforderlichen Zustimmungen sei zwar nicht von der Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach § 415 ZPO erfasst, da sich diese nur auf die Abgabe, nicht aber auf die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung erstrecke. Der Umstand, dass die Erklärung gleichwohl in die notarielle Urkunde aufgenommen worden sei, begründe jedoch im Verhältnis der Vertragsparteien eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Indizwirkung für ihre inhaltliche Richtigkeit, vergleichbar einem „Zeugnis gegen sich selbst“. In diese beweisrechtliche Position sei die Beklagte Ziff. 1 als Erbin des J. H. gemäß § 1922 BGB eingerückt. Ihr obliege daher der Nachweis der Unrichtigkeit der Erklärung, den sie nicht habe führen können.
Der Senat gelangte darüber hinaus – gestützt auf die Anhörung des Klägers und die Aussagen der vernommenen Zeugen – zu der eigenen Überzeugung, dass die Zustimmung der Schwiegereltern tatsächlich erteilt worden sei. J. H. sei übereinstimmend als äußerst sorgfältiger und pflichtbewusster Geschäftsmann geschildert worden, dem eine bewusst wahrheitswidrige notarielle Erklärung nicht zuzutrauen sei.
Ergänzend – ohne dass es hierauf noch angekommen sei – führte der Senat aus, vieles spreche zudem dafür, dass J. H. aufgrund einer transmortalen Vollmacht seiner verstorbenen Ehefrau R. H. befugt gewesen sei, die Zustimmung der Erbengemeinschaft selbst zu erklären bzw. die Schenkung an R. H. aus dem Jahr 2015 sich selbst gegenüber wirksam zu widerrufen und die an ihn zurückgefallenen Anteile anschließend auf den Kläger zu übertragen. Eine transmortale Vollmacht wirke über den Tod des Vollmachtgebers hinaus und mache den Bevollmächtigten auf den Nachlass beschränkt zum Vertreter der Erben. Dies gelte auch dann, wenn der Bevollmächtigte selbst – wie hier J. H. – Miterbe werde. Für das Vorliegen einer solchen Vollmacht sprächen mehrere von dem beurkundenden Notar ausgestellte Vertretungsbescheinigungen sowie dessen eigene, von den Beklagten selbst vorgelegte Auskunft, wonach er sich sicher sei, dass im Beurkundungstermin eine entsprechende Vollmacht vorgelegen habe.
Eine wirksame Anfechtung der Anteilsübertragung wegen arglistiger Täuschung oder ihre Sittenwidrigkeit verneinte der Senat. Die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindende landgerichtliche Feststellung, wonach die Kausalität zwischen einer angeblichen steuerlichen Falschberatung und der Anteilsübertragung nicht nachgewiesen sei, sei nicht zu beanstanden. Die aus dem Anlageberatungsrecht bekannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greife hier nicht ein, da die Übertragung nicht als eindeutig bestimmte Reaktion auf eine etwaige Falschberatung anzusehen sei.
Der Senat bestätigte die landgerichtliche Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Klägers aus wichtigem Grund nicht vorlägen. Ein wichtiger Grund liege nach ständiger BGH-Rechtsprechung vor, wenn Umstände in der Person oder im Verhalten eines Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern dessen Verbleib in der Gesellschaft nicht mehr zumutbar erscheinen ließen. Auf die Größe der Beteiligung komme es dabei grundsätzlich nicht an. Ein längeres Hinnehmen des als Ausschlussgrund angeführten Verhaltens könne allerdings eine tatsächliche Vermutung gegen dessen fortbestehende Relevanz begründen.
Zu den geltend gemachten Entnahmen des Klägers vom Gesellschaftskonto führte der Senat aus, die den Ausschluss betreibende Beklagte Ziff. 1 treffe insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Die landgerichtliche, gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindende Feststellung, wonach die Entnahmen mit Billigung des J. H. erfolgt seien, sei nicht zu beanstanden, zumal der Kläger die langjährige, unbestrittene Praxis darlehensweiser Entnahmen ohne förmlichen Gesellschafterbeschluss dargelegt und damit seiner sekundären Darlegungslast genügt habe.
Auch das beanstandete Immobiliengeschäft rechtfertige den erst deutlich später erklärten Ausschluss nicht, da dessen langjährige Hinnahme durch den seinerzeit einzigen Mitgesellschafter J. H. eine tatsächliche Vermutung gegen eine fortbestehende gesellschaftszerstörende Bedeutung begründe. An diese Bewertung sei die Beklagte Ziff. 1 als Rechtsnachfolgerin gebunden. Aus denselben Erwägungen rechtfertigten auch die beanstandeten Steuerberaterrechnungen keinen Ausschluss, da J. H. diese unbeanstandet beglichen und den Kläger weiterhin als Berater beauftragt habe.
Die behauptete Verweigerung von Auskünften erreiche schon nicht die für einen Ausschluss erforderliche Unzumutbarkeitsschwelle. Zudem stelle die Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs gegenüber der Ausschließung als ultima ratio ein vorrangiges milderes Mittel dar.
Den Antrag der Beklagten Ziff. 1 auf Feststellung ihrer (Wieder-)Inhaberschaft an den 2020 übertragenen Anteilen wies der Senat zurück, da der Kläger die Anteile jedenfalls wirksam erworben habe. Hinsichtlich der Verwaltungs-GmbH ergebe sich dies zusätzlich aus der Legitimationswirkung der am 21.02.2020 eingereichten Gesellschafterliste, in der nur noch J. H. und der Kläger als Gesellschafter ausgewiesen worden seien. Ein etwaig zunächst schwebend unwirksamer Anteilserwerb sei durch die Behandlung des Klägers als Gesellschafter und durch die Einreichung dieser Liste konkludent genehmigt worden. Ein treuwidriges Vorgehen des J. H. bei Einreichung der Liste vermochte der Senat nicht festzustellen.
Den auf Zahlung von 138.000 € gerichteten Widerklageantrag wegen behaupteter Darlehen wies der Senat mangels Nachweises zurück. Die vernommenen Zeugen hätten den Abschluss eines verbindlichen Darlehensvertrages nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit bestätigen können.
Die Berufung der Drittwiderklägerin (H. KG) verwarf der Senat als unbegründet, da eine von einem am Rechtsstreit zuvor nicht beteiligten Dritten erhobene „Widerklage“ nach § 33 ZPO unzulässig sei. Im Übrigen fehle es der Drittwiderklägerin an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Unterstützung des gegen die Berufung des Klägers gerichteten Zurückweisungsantrags.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart betrifft eine Vielzahl praxisrelevanter gesellschafts- und beweisrechtlicher Fragestellungen, die über den entschiedenen Einzelfall hinaus von Bedeutung sind:
Für die GmbH ist bei der Prüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen stets zunächst zu klären, wer zum maßgeblichen Zeitpunkt in der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste eingetragen war. Dies gilt unabhängig von der materiellen Rechtslage: Der eingetragene Nicht-Berechtigte kann sein Stimmrecht ausüben, während der nicht eingetragene wahre Berechtigte seine Mitgliedschaftsrechte gerade nicht geltend machen kann. Für die Beratungspraxis folgt daraus die Notwendigkeit, Anteilsübertragungen zeitnah und vollständig zum Handelsregister anzumelden, um Rechtsunsicherheiten bei künftigen Beschlussfassungen zu vermeiden.
Bei der KG bleibt es demgegenüber bei der materiellen Gesellschafterstellung, deren Nachweis – wie der Fall zeigt – insbesondere im Erbfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, wenn die Sondererbfolge nach § 177 HGB nicht zeitnah im Handelsregister nachvollzogen wird. Bei Tod eines Kommanditisten sollten Geschäftsführung und Berater darauf hinwirken, dass sämtliche im Wege der Sondererbfolge in die Gesellschafterstellung eingerückten Erben unverzüglich zur Eintragung angemeldet werden, um spätere Streitigkeiten über Zustimmungserfordernisse zu vermeiden.
Klauseln, die bestimmte Angehörige (Ehegatten, Abkömmlinge) von einer Ausschlussmöglichkeit ausnehmen, sollten den geschützten Personenkreis abschließend und für alle absehbaren Konstellationen (z. B. Geschwister, Verschwägerte) präzise benennen. Der Fall zeigt, dass eine nachträgliche Berufung auf eine „planwidrige Regelungslücke“ wegen Wandels der ursprünglichen Familienstruktur kaum Erfolg verspricht, solange der Wortlaut der Klausel eindeutig ist. Gesellschaftsverträge familiengeprägter Unternehmen sollten daher entweder ausdrückliche Anpassungsklauseln für den Fall eines Strukturwandels enthalten oder bewusst auf eine über den Wortlaut hinausgehende Steuerung verzichten.
Eine im notariellen Übertragungsvertrag dokumentierte Erklärung, wonach erforderliche Zustimmungen von Mitgesellschaftern vorliegen, entfaltet nach dieser Entscheidung im Verhältnis der Vertragsparteien eine erhebliche Indizwirkung und kann faktisch zu einer Umkehr der Beweislast führen – auch gegenüber den Erben des Erklärenden. Für die Vertragsgestaltung empfiehlt sich, entsprechende Zustimmungen nach Möglichkeit gesondert schriftlich zu dokumentieren oder als Anlage beizufügen, um spätere Beweisschwierigkeiten von vornherein zu vermeiden. Wer sich als Erbe später auf die Unrichtigkeit einer solchen Erklärung berufen will, muss mit einer erhöhten Darlegungs- und Beweislast rechnen.
Die Entscheidung bestätigt die Wirksamkeit und praktische Reichweite transmortaler Vollmachten in der Unternehmensnachfolge, auch wenn der Bevollmächtigte selbst Miterbe wird. Da der Nachweis im Streitfall im Wesentlichen über Indizien und Zeugenaussagen geführt werden musste, sollte in der Gestaltungspraxis auf eine lückenlose Dokumentation (Originalurkunde, Verwahrung, ggf. Registrierung) geachtet werden, um im Streitfall nicht auf eine mühsame Indizienkette angewiesen zu sein.
Die Entscheidung reiht sich in die ständige Rechtsprechung ein, wonach der Ausschluss ultima ratio ist und mildere Mittel (z. B. Herausgabe- oder Zahlungsklage) vorrangig zu prüfen sind. Zudem kann eine länger andauernde Duldung eines beanstandeten Verhaltens durch die Mitgesellschafter dessen spätere Geltendmachung als Ausschlussgrund ausschließen. Gesellschaften sollten daher auf Pflichtverletzungen zeitnah reagieren und diese dokumentieren, wenn sie sich die Möglichkeit eines späteren Ausschlusses erhalten wollen. Umgekehrt können Gesellschafter aus länger andauernder Untätigkeit der Mitgesellschafter ein gewisses Vertrauen auf den Fortbestand der Gesellschaft ableiten.
Ein bislang nicht am Rechtsstreit beteiligter Dritter kann keine eigene Widerklage nach § 33 ZPO erheben. Bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten, die mehrere verbundene Gesellschaften betreffen, ist frühzeitig die richtige Parteikonstellation zu prüfen und gegebenenfalls eine Verfahrensverbindung nach § 147 ZPO zu beantragen, um prozessuale Fallstricke zu vermeiden.