OGH Österreich 6 Ob 116/25i
Satzungssitz statt Verwaltungssitz: § 10 IPRG bei EU-Auslandsverwaltung

17.08.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OGH Österreich
30.06.2026
6 Ob 116/25i

Leitsatz | OGH Österreich 6 Ob 116/25i

  1. § 10 IPRG ist teleologisch zu reduzieren, wenn eine nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaft ihren Satzungssitz im Inland, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz aber in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat. Maßgeblich bleibt das österreichische Recht des Gründungsstaats. (redaktioneller Ls.)
  2. Für die internationale Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 2 EuGVVO ist in solchen Fällen daher der inländische Satzungssitz und nicht der tatsächliche Verwaltungssitz maßgeblich. (redaktioneller Ls.)

Sachverhalt | OGH Österreich 6 Ob 116/25i

Die erstbeklagte S-GmbH & Co KG war eine nach österreichischem Recht gegründete Kommanditgesellschaft mit im Firmenbuch eingetragenem Sitz in Kitzbühel. Sie war Eigentümerin einer Liegenschaft in Kitzbühel, auf der ein Hotel und ein Personalhaus errichtet waren. Die Liegenschaft samt Hotel war verpachtet. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) war die zweitbeklagte, nach deutschem Recht gegründete GmbH mit im Handelsregister Köln eingetragenem Sitz in Köln. Die übrigen Beklagten waren Kommanditisten der Erstbeklagten. Nach dem Gesellschaftsvertrag war zur Geschäftsführung und Vertretung die Komplementärin berechtigt und verpflichtet.

Die laufenden Geschäfte der Erstbeklagten wickelte der Geschäftsführer der Zweitbeklagten überwiegend in Deutschland ab, und zwar sowohl in den Büroräumlichkeiten der Zweitbeklagten in Köln als auch am Sitz seines eigenen, ebenfalls im Bereich der Immobilienverwaltung tätigen Einzelunternehmens in Mayen. Dabei bediente er sich auch der dort angestellten Mitarbeiter. Die Gesellschafter wussten, dass sie den Geschäftsführer in Angelegenheiten der Erstbeklagten in Mayen und nicht in Kitzbühel erreichten. Mit der Buchhaltung war ein Steuerberatungsbüro in Koblenz beauftragt. Die Steuererklärungen wurden hingegen von einer österreichischen Kanzlei beim Finanzamt Österreich eingebracht.

An der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift der Erstbeklagten in Kitzbühel wurde eine Rechtsanwaltskanzlei betrieben. Die Erstbeklagte verfügte dort über keine eigenen Räumlichkeiten, kein Geschäftsschild und keine eigenen Mitarbeiter. An sie adressierte Post wurde von der Kanzlei entgegengenommen, eingescannt und per E-Mail an den Geschäftsführer nach Deutschland weitergeleitet.

Der Geschäftsführer reiste durchschnittlich zwei- bis dreimal jährlich nach Kitzbühel, um sich vor Ort ein Bild zu machen und Abstimmungen mit der Pächterin vorzunehmen. Anlässlich dieser Termine traf er auch Entscheidungen über Instandhaltungsarbeiten und Investitionen in die Liegenschaft, die insgesamt eine Größenordnung von rund 360.000 EUR pro Jahr erreichten. Damit beauftragte er sowohl in Kitzbühel als auch anderswo ansässige Unternehmen. Zur Finanzierung schloss er namens der Erstbeklagten Kreditverträge mit einer Bank in Salzburg, die ihm zur Unterzeichnung nach Deutschland geschickt wurden. Gesellschafterversammlungen fanden sowohl in einem eigens angemieteten Veranstaltungsraum in Kitzbühel als auch in Frankfurt statt. Über eigene Büroräumlichkeiten verfügte die Erstbeklagte in Kitzbühel nicht. Zusätzlich wurden in Kitzbühel „Poolversammlungen“ von Gesellschaftern abgehalten, die zusammen zwischen 70 % und 80 % der Kommanditanteile repräsentierten.

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Mailand, war jedenfalls bis zum 11. Februar 2023 Kommanditistin der Erstbeklagten. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Erstbeklagte ihr mit, dass sie aufgrund eines schriftlichen Gesellschafterbeschlusses vom 11. Februar 2023 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen worden sei.

Die Klägerin begehrte die Feststellung der Nichtigkeit dieses Gesellschafterbeschlusses sowie die Feststellung, dass sie weiterhin Kommanditistin und zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte berechtigt sei. Hilfsweise beantragte sie die Nichtigerklärung des Beschlusses. Sie stützte die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte auf Art. 24 Nr. 2 EuGVVO und machte geltend, der wirtschaftliche Schwerpunkt sowie der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung der Erstbeklagten lägen in Österreich. Ein Großteil der Beklagten erhob den Einwand der mangelnden internationalen Zuständigkeit und brachte vor, der Geschäftsführer treffe sämtliche Leitungsentscheidungen von Deutschland aus, wo sich der tatsächliche Verwaltungssitz befinde. In Kitzbühel bestehe lediglich eine Zustellanschrift.

Das Erstgericht verwarf die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit und nahm einen Verwaltungssitz der Erstbeklagten in Österreich an. Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht änderte diese Entscheidung ab und wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Es sah den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung angesichts der umfangreichen Geschäftsführungstätigkeiten in Deutschland als gegeben an und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Klärung der Reichweite des § 10 IPRG zu.

Entscheidung | OGH Österreich 6 Ob 116/25i

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Klägerin Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass der erstgerichtliche Beschluss wiederhergestellt wurde.
Der Senat führte aus, die geltend gemachte Nichtigkeit – wonach die Erstbeklagte bei Zugrundelegung eines deutschen Verwaltungssitzes und deutschen Rechts als nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen und daher nicht parteifähig wäre – liege schon deshalb nicht vor, weil sich das Gesellschaftsstatut der Erstbeklagten, wie noch darzulegen sei, nach österreichischem Recht richte. Danach sei eine Kommanditgesellschaft rechtsfähig. Im Übrigen wäre eine strittige Parteifähigkeit ohnehin bis zu ihrer rechtskräftigen Verneinung zu unterstellen. Ob die Erstbeklagte auch materiell-rechtlich passiv legitimiert sei, sei bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht zu klären.

Der Oberste Gerichtshof legte dar, Art. 24 Nr. 2 EuGVVO begründe die ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats für Verfahren, welche die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft zum Gegenstand hätten. Bei der Bestimmung des Sitzes wende das angerufene Gericht die Vorschriften seines eigenen internationalen Privatrechts an. Die Bestimmung erfasse nicht sämtliche gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, jedenfalls aber solche, in denen die Gültigkeit eines Organbeschlusses im Hinblick auf das Gesellschaftsrecht oder satzungsmäßige Vorschriften angefochten werde, auch wenn die Streitigkeit unter Gesellschaftern ausgetragen werde. Das auf Feststellung der Nichtigkeit des Ausschlussbeschlusses gerichtete Klagebegehren falle daher in den Anwendungsbereich.

Ein Begehren auf Feststellung der Gesellschafterstellung falle zwar regelmäßig nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 2 EuGVVO. Die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Gesellschaft könne sich aber auch aus einem besonders engen Zusammenhang des Begehrens mit der Gültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses ergeben, um einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Da sich der von der Klägerin behauptete Verlust ihrer Mitgliedschaft hier ausschließlich auf den angefochtenen Beschluss vom 11. Februar 2023 gründe, betreffe auch das zweite Klagebegehren im Ergebnis die Überprüfung von dessen Gültigkeit, sodass ein ausreichend enger Sachzusammenhang bestehe und sich die internationale Zuständigkeit auch insoweit nach Art. 24 Nr. 2 EuGVVO richte.

Der Senat schloss sich der herrschenden Auffassung an, wonach Art. 24 Nr. 2 EuGVVO für die Bestimmung des Sitzes auf das jeweilige nationale Kollisionsrecht – in Österreich also das IPRG – und nicht auf das internationale Verfahrensrecht (§ 75 JN) verweise. Nur dieses Verständnis stelle den angestrebten Gleichlauf zwischen internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht her. Bei Anwendung des nationalen internationalen Privatrechts sei dessen Überlagerung durch den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang der Niederlassungsfreiheit zu beachten.

Nach § 10 IPRG richte sich das Personalstatut einer juristischen Person grundsätzlich nach dem Recht des Staats, in dem sie den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung habe (Sitztheorie). Diese solle nach den Gesetzesmaterialien die Durchsetzung wirtschaftlicher Ordnungsvorstellungen, die Wettbewerbsgleichheit sowie den Schutz des inländischen Rechtsverkehrs vor Umgehungen durch bloß formale Auslandsgründungen sicherstellen.

Diese Bestimmung werde jedoch durch die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit überlagert. Nach der „Zuzugsjudikatur“ des EuGH könnten nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaften ihren tatsächlichen Verwaltungssitz ohne Verlust ihrer Rechts- und Parteifähigkeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Maßgeblich bleibe das Recht des Gründungsstaats. Für „Wegzugsfälle“ – also die Verlegung des Verwaltungssitzes einer inländischen Gesellschaft ins EU-Ausland – überlasse der EuGH dem Herkunftsstaat zwar grundsätzlich die Regelung; wendete man aber § 10 IPRG unverändert auch auf solche Fälle an, könnte dies dazu führen, dass eine österreichische Gesellschaft ihr Gesellschaftsstatut verliert und einem Statutenwechsel mit erheblichen Unsicherheiten für Rechtsfähigkeit und Gesellschafterhaftung unterläge, sofern der Zuzugsstaat seinerseits der Sitztheorie folge.

Diese durch das Unionsrecht eingetretene Änderung des rechtlichen Umfelds habe der Gesetzgeber bei Einführung des § 10 IPRG nicht berücksichtigen können. Die mit der Sitztheorie verfolgten Zwecke würden im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit nicht mehr in der intendierten Form erreicht. Der Senat schloss sich daher der überwiegenden Lehre an, wonach § 10 IPRG jedenfalls für nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften mit inländischem Satzungssitz, deren tatsächlicher Verwaltungssitz im EU/EWR-Ausland liege – gleichgültig ob von Anfang an oder erst nachträglich –, teleologisch zu reduzieren sei. Es liege insoweit eine nachträglich entstandene Gesetzeslücke vor, die durch Anwendung der Gründungstheorie und damit österreichischen Rechts zu schließen sei. Diese Lösung wahre zudem den Entscheidungsgleichklang mit anderen Mitgliedstaaten, die aufgrund der Rechtsprechung des EuGH in Österreich gegründete Gesellschaften ohnehin in ihrer Gründungsrechtsform anzuerkennen hätten.

Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass sich der maßgebliche Sitz der Erstbeklagten nach ihrem Satzungssitz in Kitzbühel richte und damit im Inland befinde. Ob sich der tatsächliche Sitz ihrer Hauptverwaltung in Deutschland oder in Österreich befinde, könne dahinstehen. Zur Entscheidung über die Klagebegehren seien daher gemäß Art. 24 Nr. 2 EuGVVO die österreichischen Gerichte international zuständig, sodass das Erstgericht die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit im Ergebnis zutreffend verworfen habe.

Praxishinweis | OGH Österreich 6 Ob 116/25i

Die Entscheidung schafft erstmals höchstgerichtliche Klarheit über eine für die Praxis grenzüberschreitend tätiger österreichischer Personengesellschaften bedeutsame Frage: Der OGH bestätigt die in der Lehre bereits überwiegende Auffassung, dass § 10 IPRG bei nach österreichischem Recht gegründeten Gesellschaften mit inländischem Satzungssitz und tatsächlichem Verwaltungssitz im EU/EWR-Ausland teleologisch zu reduzieren ist. Für die Bestimmung des Gesellschaftsstatuts – und damit auch der internationalen Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 2 EuGVVO – ist in solchen Konstellationen also nicht der tatsächliche Verwaltungssitz, sondern der (österreichische) Satzungssitz maßgeblich.

Für Unternehmensgruppen, die eine österreichische Kommandit- oder Kapitalgesellschaft als Besitz- oder Holdinggesellschaft nutzen, während die operative Geschäftsführung faktisch aus dem EU-Ausland erfolgt, beseitigt die Entscheidung ein erhebliches Risiko: Ohne die vom OGH vorgenommene teleologische Reduktion hätte eine überwiegend im Ausland ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit im Einzelfall zu einem ungewollten Statutenwechsel mit Konsequenzen für Rechtsfähigkeit, Vertretung und Gesellschafterhaftung führen können. Die Entscheidung stellt klar, dass eine solche „Auslandsverwaltung“ jedenfalls innerhalb der EU/EWR keine Gefahr für den Fortbestand des österreichischen Gesellschaftsstatuts begründet.

Da der Verweis in Art. 24 Nr. 2 Satz 2 EuGVVO auf das nationale internationale Privatrecht – und damit auf § 10 IPRG in teleologisch reduzierter Form – erfolgt, führt die Entscheidung dazu, dass für gesellschaftsrechtliche Beschlussanfechtungs- und damit im engen Zusammenhang stehende Feststellungsklagen betreffend österreichische Gesellschaften mit EU-Auslandsverwaltung regelmäßig die österreichischen Gerichte am Satzungssitz zuständig bleiben. Für die Prozessführung bedeutet dies erhöhte Vorhersehbarkeit: Parteien müssen nicht befürchten, dass eine im Ausland gelebte operative Praxis die Zuständigkeit in einen anderen Mitgliedstaat verlagert.

Der OGH beschränkt seine Aussage ausdrücklich auf Fälle, in denen der tatsächliche Verwaltungssitz im EU/EWR-Ausland liegt. Für Konstellationen mit Verwaltungssitz in einem Drittstaat bleibt die Anwendung des § 10 IPRG samt Sitztheorie ausdrücklich offen. Bei der Strukturierung von Gesellschaften mit Verwaltungstätigkeiten außerhalb der EU/EWR ist daher weiterhin besondere Vorsicht geboten. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich nicht ohne Weiteres auf solche Sachverhalte übertragen.

Für die Beratungspraxis empfiehlt es sich, bei grenzüberschreitend verwalteten österreichischen Personen- und Kapitalgesellschaften den Satzungssitz im Gesellschaftsvertrag klar zu dokumentieren und – im Streitfall über Gesellschafterbeschlüsse oder die Gesellschafterstellung – die internationale Zuständigkeit primär am österreichischen Satzungssitz zu prüfen, unabhängig davon, wo die laufende Geschäftsführung tatsächlich stattfindet. Gleichzeitig sollten Gesellschaften, die eine Verlegung der operativen Verwaltung ins EU-Ausland erwägen, im Lichte dieser Entscheidung davon ausgehen können, dass dies – jedenfalls innerhalb der EU/EWR – ihre österreichische Rechtsform nicht gefährdet, sofern der Satzungssitz in Österreich beibehalten wird.