KG Berlin 22 W 24/25
Neugründung einer sich als leere Hülle darstellenden Kapitalgesellschaft unter Nachweis des Vorhandenseins des Stammkapitals als Reinvermögen

04.05.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

KG Berlin
30.09.2025
22 W 24/25
ZIP 2026, 227

Leitsatz | KG Berlin 22 W 24/25

  1. Stellt sich eine Kapitalgesellschaft als leere Hülle dar, betreibt sie also kein aktives Unternehmen, an das die Fortführung eines Geschäftsbetriebs, sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets, in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann, gelten die Regeln der sog. wirtschaftlichen Neugründung, so dass die bei einer rechtlichen Neugründung geltenden präventiv wirkenden gläubigerschützenden Regeln anzuwenden sind.
  2. In diesen Fällen ist der Nachweis zu erbringen, dass die Gesellschaft über das vorgesehene Stammkapital noch als Reinvermögen verfügt.

Sachverhalt | KG Berlin 22 W 24/25

Die GmbH, Beteiligte zu 1, war seit dem 23.02.2024 im Handelsregister des AG Charlottenburg, Abt. B, eingetragen. Am 26.11.2024 reichte ein neu bestellter, bereits eingetragener Geschäftsführer eine elektronische, notariell beglaubigte Anmeldung ein, mit der die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstands sowie eine neue inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung beantragt wurde. Der Anmeldung beigefügt waren eine beglaubigte Abschrift des Protokolls einer notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom selben Tag und eine Satzungsneufassung mit Notarbescheinigung nach § 54 GmbHG. Das AG wies am 11.12.2024 daraufhin, dass die Gesamtsachlage auf eine wirtschaftliche Neugründung hindeute und daher eine Versicherung des Geschäftsführers gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG erforderlich sei. Außerdem sollten Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (auf das Ende des letzten Wirtschaftsjahres aufgestellt) vorgelegt werden. Nachdem daraufhin keine Reaktion erfolgte, erinnerte das AG mit einer Zwischenverfügung am 04.02.2025 erneut an die Auflagen, forderte die Einzahlung des Kostenvorschusses und setzte zur Erledigung eine Frist von fünf Wochen. Mit Beschluss vom 17.03.2025 wurde die Anmeldung vom 26.11.2024 auf Eintragung der geänderten Firma und des geänderten Gegenstands zurückgewiesen. Am 02.04.2025 ging eine weitere Anmeldung ein, in der der Geschäftsführer versicherte, der frühere Gesellschafter habe seine Geschäftsanteile zu 50 %, insgesamt 12.500 € bewirkt. Der Gegenstand der Leistung bleibe weiterhin zur endgültig freien Verfügung des Geschäftsführers. Außerdem sei das Vermögen der Gesellschaft bis auf die Gründungskosten durch keinerlei Verbindlichkeiten vorbelastet oder aufgezehrt und nicht an die Einleger zurückgezahlt worden. Mit Schreiben vom 15.04.2025 legte der Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss ein. Das AG half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Senat mit Beschluss vom 15.04.2025 zur Entscheidung vor.

Entscheidung | KG Berlin 22 W 24/25

Die Beschwerde vom 15.04.2025, die als im Namen der Gesellschaft eingelegt anzusehen sei, sei gem. 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, habe jedoch keinen Erfolg. Das AG habe die Anmeldung auf Eintragung der Satzungsänderungen zu Recht entsprechend § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG zurückgewiesen, da ein Fall einer wirtschaftlichen Neugründung vorliege und es an einem ausreichenden Nachweis über die Aufbringung und das Vorhandensein des notwendigen Stammkapitals fehle. Stelle sich eine Kapitalgesellschaft als leere Hülle dar, betreibe sie also kein aktives Unternehmen, an das die Fortführung eines Geschäftsbetriebs, sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann, gelten die Regeln der sog. wirtschaftlichen Neugründung, so dass die bei einer rechtlichen Neugründung geltenden präventiv wirkenden gläubigerschützenden Regeln anzuwenden seien. Unter Anwendung dieser Grundsätze sei hier von einer wirtschaftlichen Neugründung auszugehen. Der vollständige Gesellschafterwechsel, die Auswechslung des einzigen Geschäftsführers und die beabsichtigte Änderung der Firma sowie der Gegenstandsänderung würden auf eine wirtschaftliche Neugründung hindeuten. Bei einer Änderung der Tätigkeit von der Vermietung von Kfz und Unternehmens- und Managementberatung sowie Büroservice in den Bereich des Hoch- und Tiefbaus liege es fern, dass in irgendeiner wirtschaftlich gewichtbaren Weise auf die bisherige Tätigkeit der Gesellschaft zurückgegriffen werden könne, so dass das Vorgehen eine Neugründung darstelle. Der Nachweis, dass die Gesellschaft über das vorgesehene Stammkapital noch als Reinvermögen verfüge, sei nicht gelungen. Zwar sei eine Vermögensübersicht vorgelegt worden, der genaue Stand des Reinvermögens der Gesellschaft sei jedoch nicht zu erkennen. Die abgegebene Versicherung gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG sei widersprüchlich. Außerdem sei unklar, ob der bisherige Alleingesellschafter seiner gesamten Einlageverpflichtung nachgekommen sei, wie dies etwa in den Gesellschafterversammlungen vom 05.06.2024 und 26.11.2024 ausdrücklich erklärt worden sei. Ob die entsprechenden Beträge noch vorhanden seien oder ob sie in Vermögenswerte umgesetzt worden seien, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vermögenslage der Gesellschaft bleibe deshalb unklar. Insbesondere sei trotz der Aufforderung vom 09.07.2025 keine aktuelle und sachkundig erstellte Bilanz vorgelegt worden. Es fehle ebenfalls an der mit diesem Schreiben angeforderten, aktualisierten Versicherung. Die diesbezüglich gesetzten Fristen seien abgelaufen.

Praxishinweis | KG Berlin 22 W 24/25

Wenn sich eine Kapitalgesellschaft als leere Hülle darstellt, gelten die Regeln der wirtschaftlichen Neugründung, so dass die bei einer rechtlichen Neugründung geltenden präventiv wirkenden gläubigerschützenden Regeln anzuwenden sind. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung eines Geschäftsbetriebs in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann. In diesen Fällen ist der Nachweis zu erbringen, dass die Gesellschaft über das vorgesehene Stammkapital noch als Reinvermögen verfügt.