OLG Rostock 3 AR 10/25
Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Hospiz

05.10.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Rostock
16.07.2025
3 AR 10/25
FGPrax 2025, 281

Leitsatz | OLG Rostock 3 AR 10/25

Allein der Umstand, dass eine Person sich in ein Hospiz begeben hat und dort verstorben ist, lässt die Annahme der Begründung eines dortigen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 343 Abs. 1       FamFG – noch – nicht zu; vielmehr sind auch in Fällen, in denen eine schwere, nicht mehr heilbare Erkrankung vorliegt und nicht damit zu rechnen ist, dass der Betroffene wieder in die eigene Wohnung zurückkehrt, etwa die Dauer des Aufenthalts und der damit einhergehenden sozialen Beziehungen in den Blick zu nehmen. (Rn. 16 - 17)

Sachverhalt | OLG Rostock 3 AR 10/25

Der Erblasser verstarb nach einem kurzen Aufenthalt in einem Hospitz in S., nachdem er zuvor in K. wohnhaft und ebenfalls dort gemeldet war. Im Nachlassverfahren erklärte sich das AG Ludwigslust für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das AG Schwerin, da bereits vor Einzug in das Hospiz eine Rückkehr in die Häuslichkeit nicht erwartbar gewesen sei und somit der gewöhnliche Aufenthalt in S. gelegen habe. Daraufhin erklärte sich das AG Schwerin, welches anderer Auffassung war, ebenfalls für örtlich unzuständig und legte das Verfahren dem OLG zur Bestimmung der Zuständigkeit vor. 

Entscheidung | OLG Rostock 3 AR 10/25

Das OLG Rostock hat entschieden, dass das AG Schwerin zuständig ist. Die Zuständigkeit folge aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des AG Ludwigslust nach § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG.  Diese Bindungswirkung könne nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs) Rechts entfallen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, sollen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht rechtfertigen. Vielmehr müsse die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft sein. Dies sei beim Beschluss des AG Ludwigslust (noch) nicht gegeben. Das AG Ludwigslust habe im Einklang mit der Bestimmung des § 343 Abs. 1 FamFG auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers abgestellt. Dabei hat das OLG Rostock Zweifel an der vorgenommenen Subsumtion. Wenn auch für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls dann keine Mindestfrist bestehe, wenn eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, wie oftmals bei einer Unterbringung in einem Hospiz, ausgeschlossen sei, sei gleichwohl der gewöhnliche Aufenthalt als der Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseinsmittelpunkt liegen, jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände zu ermitteln. Dabei seien auch in Fällen, in denen eine schwere, nicht mehr heilbare Erkrankung vorliege und nicht damit zu rechnen sei, dass der Betroffene wieder in die eigene Wohnung zurückkehre, die Dauer des Aufenthalts und der damit einhergehenden sozialen Beziehungen in den Blick zu nehmen. Ebenso könne eine – beabsichtigte – Auflösung der früheren Wohnung von Bedeutung sein. Allein der Umstand, dass eine Person sich in ein Hospiz begeben habe und dort verstorben sei, lasse die Annahme der Begründung eines dortigen gewöhnlichen Aufenthalts – noch – nicht zu. Vor dem Hintergrund, dass der Erblasser im vorliegenden Fall lediglich kurze Zeit im Hospiz in S. verbracht habe und seine Wohnung in K. noch bestehe, erscheine nach diesen Grundsätzen die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in K. näherliegend. Dadurch werde der Beschluss allerdings noch nicht offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft. Somit verbleibe es vorliegend bei der Verweisung an das AG Schwerin. In künftigen Fällen habe sich das AG Ludwigslust im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit indes mit den dargelegten Grundsätzen über die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 343 Abs. 1 FamFG näher auseinanderzusetzen.

Praxishinweis | OLG Rostock 3 AR 10/25

Das OLG Rostock konkretisiert damit die Anforderungen an den gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 343 Abs. 1 FamFG. Nach seiner Auffassung soll es, trotz Ausschluss der Möglichkeit der Rückkehr in die eigene Wohnung, für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts darüber hinaus auf den Schwerpunkt der Bindungen der betroffenen Person und ihren Daseinsmittelpunkt ankommen. In diesem Rahmen kommen der Dauer des Aufenthalts, der damit einhergehenden sozialen Beziehungen sowie gegebenenfalls einer beabsichtigten Auflösung der früheren Wohnung Bedeutung zu.