AG Hannover 953 RES 1/25-2
Restrukturierungsverfahren ohne drohende Zahlungsunfähigkeit unzulässig.

26.10.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

AG Hannover
08.04.2026
953 RES 1/25-2
GmbHR 2026, 652

Leitsatz | AG Hannover 953 RES 1/25-2

  1. Stellt ein Gesellschafter maßgeblich oder allein der Gesellschaft Fremdkapital zur Verfügung, kann dessen Rückforderung eine Verletzung der Treuepflicht darstellen, so dass im Rahmen der Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) der Gesellschaft ein entsprechender Gegenanspruch gegen den Gesellschafter auf Schadenersatz zu berücksichtigen ist. Etwas anderes gilt nur, soweit die Rückforderung nicht zur Insolvenz der Gesellschaft führt.
  2. Ist der Schuldner in einem Restrukturierungsverfahren nicht drohend zahlungsunfähig, kann dieses jederzeit nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StaRUG aufgehoben werden, da das Restrukturierungsvorhaben dann keine Aussicht mehr auf Erfolg hat.

Sachverhalt | AG Hannover 953 RES 1/25-2

Die Schuldnerin, ein Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien, wurde hauptsächlich durch einen Kontokorrentkredit der X AG finanziert. Nach gescheiterten Übernahmeverhandlungen und der Kündigung des Kredits suchte die Gesellschaft erfolglos nach einer Anschlussfinanzierung und leitete 2025 ein Restrukturierungsverfahren ein. Der Restrukturierungsplan sieht unter anderem einen Debt-Equity-Swap, einen Rangrücktritt der X AG sowie die zwangsweise Übertragung des Geschäftsanteils der H GmbH vor. Auffällig sind Unstimmigkeiten zwischen den angegebenen Forderungen und der Vermögensübersicht. Nachdem die Schuldnerin während des Verfahrens hohe Zahlungen an die X AG leistete, rügte die H GmbH eine Pflichtverletzung nach § 32 StaRUG. Das Gericht sah jedoch zunächst keinen Aufhebungsgrund, äußerte aber Zweifel, ob die Voraussetzungen für ein Restrukturierungsverfahren wegen fehlender drohender Zahlungsunfähigkeit vorliegen.

Entscheidung | AG Hannover 953 RES 1/25-2

Die Restrukturierungssache war nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StaRUG aufzuheben, da die Schuldnerin nicht drohend zahlungsunfähig war. Voraussetzung für die Nutzung des Restrukturierungsverfahrens ist, dass zumindest eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Zwar prüft das Gericht diese Voraussetzung grundsätzlich nicht automatisch bei Einleitung des Verfahrens, eine nachträgliche Kontrolle ist jedoch möglich. Fehlt die Zugangsvoraussetzung und ist keine erfolgreiche Planbestätigung zu erwarten, kann das Verfahren bereits im frühen Stadium aufgehoben werden.

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit lag hier nicht vor. Die Schuldnerin begründete diese im Wesentlichen mit der Rückforderung eines Gesellschafterdarlehens durch die X AG. Da die X AG jedoch als Gesellschafterin besonderen gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten unterliegt, durfte sie durch die Rückforderung des Kredits keine Krise der Gesellschaft herbeiführen. Die dadurch ausgelöste Liquiditätsbelastung konnte daher nicht zur Begründung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit herangezogen werden.

Auch die fehlende Bereitschaft der X AG zur weiteren Finanzierung begründete keine drohende Zahlungsunfähigkeit. Vielmehr waren die erfolgten Rückzahlungen an die X AG möglicherweise treuwidrig und hätten gegebenenfalls als Schadensersatzanspruch zugunsten der Gesellschaft berücksichtigt werden müssen. Andernfalls wäre aufgrund einer möglichen Gefährdung der Gläubigerinteressen eine Aufhebung nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 StaRUG in Betracht gekommen.

Praxishinweis | AG Hannover 953 RES 1/25-2

Mock hebt hervor, dass die Entscheidung erhebliche Bedeutung für die Finanzierungspraxis von Gesellschaften hat. Insbesondere stellt das Gericht klar, dass Gesellschafter, die ihrer Gesellschaft Fremdkapital zur Verfügung stellen, dieses nicht ohne Weiteres in einer Krisensituation zurückfordern können, wenn dadurch eine Insolvenz ausgelöst würde. Eine solche Rückforderung kann gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten verstoßen.

Für Restrukturierungsverfahren bedeutet dies laut Mock, dass bei der Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht nur bestehende Verbindlichkeiten berücksichtigt werden dürfen, sondern auch mögliche Gegenansprüche der Gesellschaft gegen treuwidrig handelnde Gesellschafter einzubeziehen sind. Zudem kann ein Restrukturierungsverfahren bereits frühzeitig aufgehoben werden, wenn die Zugangsvoraussetzung der drohenden Zahlungsunfähigkeit fehlt.