06.11.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
KG
12.01.2026
2 U 74/25
NZG 2026, 557
Der Geschäftsanteil der Antragstellerin war aufgrund einer Vesting-Vereinbarung zwangsweise auf einen Dritten übertragen worden. Sie beantragte daraufhin erstmals am 13. November 2024 eine einstweilige Verfügung, um die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zu verhindern und ihre vorläufige Behandlung als Gesellschafterin sicherzustellen. Nachdem das Landgericht den Antrag zunächst zurückgewiesen hatte, erließ das Kammergericht die begehrte Verfügung im Berufungsverfahren. Diese wurde jedoch nicht ordnungsgemäß vollzogen, woraufhin die Antragstellerin zur Vermeidung eines Aufhebungsverfahrens auf die daraus bestehenden Rechte verzichtete. Einen inhaltsgleichen Folgeantrag wies das Landgericht wegen fehlender Dringlichkeit zurück, da bis dahin keine Hauptsacheklage erhoben worden war. Die Hauptsacheklage wurde erst mehr als zehn Monate nach dem ersten Antrag eingereicht. Die gegen die Zurückweisung gerichtete Berufung blieb daher erfolglos.
Das Gericht wies die Berufung als offensichtlich unbegründet zurück, da der erforderliche Verfügungsgrund fehlte. Zwar besteht bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung von Geschäftsanteilen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einstweiligem Rechtsschutz. Die Antragstellerin hatte die bestehende Dringlichkeit jedoch durch ihr eigenes Verhalten widerlegt. Zum einen hatte sie eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung nicht ordnungsgemäß vollzogen und anschließend auf die daraus bestehenden Rechte verzichtet. Zum anderen hatte sie die Erhebung der Hauptsacheklage erheblich verzögert. Eine einstweilige Verfügung soll nur vorübergehend Schutz gewähren, bis im zügig betriebenen Hauptsacheverfahren eine Entscheidung erlangt werden kann. Da die Antragstellerin die Hauptsacheklage erst mehr als zehn Monate nach ihrem ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erhob, war der Verfügungsgrund wegen Selbstwiderlegung entfallen. Die bereits erhobenen anderen Klagen konnten die erforderliche Hauptsacheklage nicht ersetzen.
Der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil möglicherweise fehlerhaft eingezogen wurde, muss nach der Rechtsprechung des BGH über ein effektives Mittel verfügen, um seine Entrechtung in der Gesellschaft während des Einziehungsstreits zu verhindern und seine streitige Gesellschafterstellung bis zur Klärung der Wirksamkeit zu sichern (BGH NJW 2019, 3155 Rn. 39). Das KG überträgt diese Grundsätze rechtsfortbildend auf die vertraglich vereinbarte Zwangsabtretung (Leuering, NJW-Spezial 2026, 112).
Der Betroffene soll davor geschützt werden, dass die übrigen Gesellschafter das Unternehmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nach ihrem Belieben umgestalten und er dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile erleidet. Ein Verfügungsgrund für die Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste oder für eine auf die vorläufige Weiterbehandlung als Gesellschafter gerichtete einstweilige Verfügung ist deshalb grundsätzlich zu bejahen.
Der Verfügungsgrund kann allerdings wegen Selbstwiderlegung entfallen. Das gilt zunächst, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung seines Anspruchs übergebührlich mit dem Eilantrag zuwartet oder das Verfahren nicht zügig und mit der gebotenen Sorgfalt betreibt. Versäumt er die rechtzeitige Vollziehung einer bereits erwirkten einstweiligen Verfügung nach § 929 ZPO, ist der Verfügungsgrund für einen erneuten inhaltsgleichen Antrag regelmäßig als widerlegt anzusehen. Eine Selbstwiderlegung kommt schließlich auch bei übermäßiger Verzögerung der Hauptsacheklage in Betracht, im entschiedenen Fall lagen zwischen dem ersten Eilantrag und der Klageerhebung mehr als zehn Monate und seit Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Berufungsgericht mehr als vier Monate.