12.08.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Hamm
12.12.2024
10 W 7/24
ZEV 2025, 371
Sittenwidrigkeit bei Anordnung eines Vermächtnisanspruchs unter Bedingung der Gütertrennung [ PDF ]
Die Beteiligen sind beide Töchter des Erblassers und dessen Ehefrau. Im Jahr 1990 errichten die Eheleute ein notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und zudem bestimmen, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist frei zu testieren und frei seinen Erben oder seine Erben zu bestimmen, wobei er jedoch verpflichtet ist nur die gemeinsamen Kinder als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 2011 errichtet der Erblasser erneut ein notarielles Testament am 26.08.2011, in dem er die Antragsgegnerin zur Alleinerbin einsetzt. Des Weiteren ordnet er ein Vermächtnis zugunsten der Antragsstellerin an, welches an die Bedingung geknüpft ist, dass die Antragsstellerin gegenüber der Antragsgegnerin den Nachweis erbringt zum Todeszeitpunkt des Erblassers im Güterstand der Gütertrennung gelebt zu haben. Wenn der Nachweis nicht erbracht werden kann, so soll das Vermächtnis nicht anfallen. Der Erblasser verstirbt 2015. Nach dem Tod verlangt die Antragsstellerin von der Antragsgegnerin die Erfüllung des Vermächtnisses ohne den Nachweis der Gütertrennung erbracht zu haben. Sie behauptet die Bedingung der Gütertrennung sei nichtig. Die Antragsstellerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe um im Klageweg den Vermächtnisanspruch gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen. Dieser Antrag wurde vom Landgericht zurückgewiesen, woraufhin die Antragsstellerin sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Die sofortige Beschwerde ist laut dem OLG Hamm erfolglos, da keine hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung angenommen werden. Die Antragsstellerin habe keinen Anspruch auf Erfüllung des im Einzeltestament des Erblassers bezeichneten bedingten Vermächtnisses nach §§ 1939, 2174 BGB. Die Voraussetzungen für die Entstehung des Vermächtnisanspruches seien nicht gegeben, da der Erblasser in seinem Testament den Vermächtnisanspruch eindeutig davon abhängig gemacht habe, dass sie zum Zeitpunkt seines Todes im Güterstad der Gütertrennung lebt. Könne die Antragsstellerin dies nicht nachweisen, solle das Vermächtnis nicht anfallen und ein solcher Nachweis sei ausgeblieben. Ferner sei die Regelung wirksam, da der Erblasser im Rahmen seiner Testierfreiheit nicht daran gehindert sei, die Wirksamkeit seines Testaments oder Erbvertrags insgesamt oder einzelner darin enthaltener Verfügungen vom Eintritt einer Bedingung abhängig zu machen, was sich aus den §§ 158ff., 2074ff. BGB ergebe. Das OLG hat bereits Zweifel, ob überhaupt eine Bedingung vorliegt, da zum Zeitpunkt des Erbfalls die für eine Bedingung grundsätzlich immanente Ungewissheit nicht gegeben sei. Das könne jedoch dahinstehen, da selbst wenn eine Bedingung anzunehmen wäre, diese wirksam wäre. Die Regelung widerspreche auch nicht den Regelungen des gemeinschaftlichen notariellen Testaments und verstoße nicht gegen § 2270 BGB. Aus den Regelungen des gemeinsamen notariellen Testaments gehe ausdrücklich hervor, dass der Überlebende berechtigt ist frei zu testieren und somit auch dazu berechtigt eine Bedingung anzuordnen. Zudem sei der Überlebende berechtigt „seinen Erben oder seine Erben“ zu bestimmen, sodass es dem Überlebenden freisteht, ob dieser einen oder mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzt und, dass bei Erbeinsetzung einer der Töchter nicht zwingend auch die anderen gemeinsamen Kinder als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen wären. Die Regelung verstoße auch nicht gegen § 2270 BGB (analog), da es keine bindende wechselseitige Verfügung der Eheleute gibt, welche die bedingte Vermächtnisanordnung zugunsten der Antragsstellerin unwirksam werden ließe. Die Bedingung sei auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 I BGB. Die Vermächtnisregelung verstoße unter Berücksichtigung der durch Art. 14 I S. 1 GG geschützten Testierfreiheit des Erblassers nicht gegen § 138 I BGB. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Die Frage, wann eine Bedingung in Verfügungen von Todes die Grenze der Sittenwidrigkeit überschreitet, werde je nach Einzelfall unterschiedlich entschieden. Es könne gegen die guten Sitten verstoßen, wenn der Erblasser durch den Einfluss seines Vermögens versuche, die Entscheidungen des Bedachten zu beeinflussen. Werde durch eine angeordnete Bedingung massiver Druck auf die Freiheitsrechte des Bedachten ausgeübt, könne dies mit der Testierfreiheit des Erblassers kollidieren. Dabei sei vor einer die Entscheidungsfreiheit ausschließenden Fremdbestimmung durch andere zu schützen. Allerdings dürfe dies nicht dazu führen, dass die richterliche Kontrolle zu einer Fremdbestimmung des Erblassers führe. Nur bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in Grundrechte des Bedachten sei daher eine Korrektur zulässig. Die Bedingung könne vorliegend nach dem Erbfall keinen Druck auf die Antragsstellerin ausgeübt haben, da die Bedingung bereits zum Zeitpunkt des Todes vorgelegen haben müsste und somit nicht mehr erfüllbar war. Sollte die Antragsstellerin noch zu Lebzeiten des Erblassers Kenntnis von der Bedingung gehabt haben, möge es sich allein um ein möglicherweise moralisch zu missbilligendes Verhalten des Erblassers gehandelt haben. Denn vor dem Erbfall habe weder der nach dem Gesetz als künftiger Erbe Berufene noch der in einer Verfügung von Todes wegen Eingesetzte bereits eine gesicherte Rechtsposition im Sinne eines Anwartschaftsrechts, sondern nur eine tatsächliche Aussicht auf dessen Vermögen, also eine rechtlich begründete Erwartung auf das Erbrecht, welche jedoch noch unsicher sei. Die vorliegende Konstellation unterscheide sich mithin von Fällen, bei denen das Verhalten nach dem Erbfall maßgeblich ist. Nur in dieser Konstellation entstehe für den Begünstigten ein echter Entscheidungskonflikt: Ab dem Erbfall müsse er entscheiden, ob er sich dem Willen des Erblassers fügt, um die Erbschaft (oder Zuwendung) zu erhalten, oder ob er diesen Willen ignoriert und dadurch die Zuwendung verliert. In Fällen hingegen, in denen die Bedingung an ein Verhalten vor dem Erbfall anknüpft, möge die Aussicht auf Enterbung für den potenziellen Begünstigten zwar unangenehm sein, jedoch keine rechtlich relevante Beeinträchtigung darstellen, da der Begünstigte wissen müsse, dass der Erhalt der Zuwendung, deren Höhe er ohnehin nur schätzen könne, unabhängig von seinem Verhalten beispielweise aufgrund abweichender erneuter Testierung durch den Erblasser oder Nichterlebens des Erbfalles unsicher ist. Es sei weiterhin stets zu überprüfen, ob die Zuwendung von ihrem Gewicht her geeignet ist, die Entscheidungen des Bedachten zu beeinflussen. Wobei solche Bedingungen erlaubt seien, die das Schicksal des Vermögens des Erblassers sicherstellen. Dies gelte selbst dann, wenn durch die Anordnung derartiger Bedingungen mittelbarer Einfluss auf die persönliche Lebensführung des Bedachten genommen werde. Trifft der Erblasser Verfügungen, welche die Verwaltung des Nachlasses betreffen, oder ordnet er an, dass der Bedachte verpflichtet ist, im Fall einer Heirat den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren oder auch das ererbte Vermögen durch Vereinbarung vom Zugewinnausgleich auszunehmen, widerspreche dies nicht den guten Sitten, wenn die Anordnung einer derartigen Bedingung auf nachvollziehbaren Erwägungen beruhe. Dies sei vorliegend im Hinblick auf die beabsichtigte Vermögenserhaltung des Erblassers unter Berücksichtigung seines Misstrauens gegenüber dem Schwiegersohn und der hohen Scheidungsrate gegeben. Ferner hätte die Antragsstellerin trotz Gütertrennung unbeeinträchtigt ihre Ehe fortführen können, da diese sich erst im Zeitpunkt des Endes der Gütertrennung ausgewirkt hätte. Selbst wenn man von einer sittenwidrigen und damit nichtigen Bedingung ausginge, wäre die Antragsstellerin nicht (bedingungslose) Vermächtnisnehmerin. Nach dem Willen des Erblassers und dem Inhalt der Erklärung bilde die Verfügung einschließlich der Bedingung eine untrennbare Einheit. Im Gegensatz zu § 2085 BGB könne daher nicht von einem typischen Willen des Erblassers ausgegangen werden, die Zuwendung auch ohne die Bedingung gelten zu lassen.
Es bleibt somit festzuhalten, dass der Erblasser grundsätzlich nicht daran gehindert ist Bedingungen in sein Testament oder seinen Erbvertrag einzubauen. Diese dürfen allerdings nicht die Grenze der Sittenwidrigkeit überschreiten. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit kommt es maßgeblich darauf an, ob die Bedingung lediglich das Schicksal des Vermögens des Erblassers sicherstellen soll, oder ob sie die Beeinflussung des Verhaltens des Bedachten zum Ziel hat. Eine Regelung welche darauf abzielt die Entscheidungsfreiheit des Bedachten zu beeinflussen kann aufgrund von Sittenwidrigkeit zur Nichtigkeit führen. Dies gilt es bei der Testamentserstellung zu beachten. Eine Bedingung deren Umstände bereits im Erbfall geklärt sind führt hingegen zu keiner Beeinflussung des Verhaltens nach dem Erbfall und ist daher auch nicht sittenwidrig. Sollte der Bedachte sich im Vorfeld des Erbfalls von der Bedingung beeinflussen lassen ist dies zwar gegebenenfalls moralisch zu bemängeln, rechtlich allerdings unbeachtlich, da der Bedachte sich schließlich selbst bei Erfüllung der Bedingung nicht sicher sein kann, dass der Erblasser nicht noch einmal neu testiert oder der Bedachte den Erbfall gar nicht erlebt.