BGH IV ZR 256/25
Vertragserben beeinträchtigende Schenkung trotz erbvertraglichem Rücktrittsvorbehalt

04.08.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
08.07.2026
IV ZR 256/25
BeckRS 2026, 16808

Leitsatz | BGH IV ZR 256/25

Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt eine Beeinträchtigung der objektiven Erberwartung des Vertragserben durch eine Schenkung des vertragsmäßig gebundenen Erblassers nicht aus, weil eine solche Schenkung ungeachtet des Rücktrittsvorbehalts im Schutzbereich der erbvertraglich eingegangenen Bindungen liegt. (amtl. Ls.)

Sachverhalt | BGH IV ZR 256/25

Die Parteien waren die einzigen Kinder des am 15. April 2018 verstorbenen Erblassers und dessen zwischenzeitlich ebenfalls verstorbener Ehefrau. Sie stritten über Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers.

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten 1969 einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Vorerben und ihre Abkömmlinge zu Nacherben des Erstversterbenden sowie Erben des Letztversterbenden ein. Die Verfügungen wurden ausdrücklich als vertraglich bindend vereinbart. In einem notariellen Nachtrag stellten die Eheleute 2015 klar, dass die gemeinsamen Kinder Nacherben bzw. Schlusserben zu gleichen Teilen sein sollten. Zugleich räumten sie dem länger lebenden Ehegatten eine Abänderungsbefugnis hinsichtlich seines eigenen Nachlasses für die Zeit nach dem Tod des Erstversterbenden ein und behielten sich jeweils ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vor. 

Mit notariellen Urkunden aus den Jahren 2003 und 2007 übertrug der Erblasser der Beklagten schenkweise das Eigentum an zwei benachbarten unbebauten Grundstücken, die diese in der Folge bebaute. Zwischen 2000 und 2016 überwies der Erblasser der Beklagten zudem Geldbeträge in Höhe von insgesamt 111.247,35 €. Nach Behauptung des Klägers übernahm er 2008 außerdem Kosten einer Dachsanierung in Höhe von 18.510,35 €.  Ab 2017 führte die Beklagte aufgrund einer Generalvollmacht die Geldgeschäfte des Erblassers und hob bis zu dessen Tod weitere 19.744,97 € von seinem Konto ab.

Nach dem Tod des Erblassers schlug die Ehefrau, vertreten durch die Beklagte, ihr Erbe aus. Der Kläger nahm die Beklagte wegen der aus seiner Sicht beeinträchtigenden Schenkungen des Erblassers auf Übertragung hälftiger Miteigentumsanteile an den übertragenen Grundstücken, hilfsweise auf Wertersatz, sowie auf Zahlung der hälftigen überwiesenen und abgehobenen Beträge in Anspruch. Die Beklagte rechnete hilfsweise mit Gegenforderungen aus § 2287 I BGB auf. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil auf die Berufung der Beklagten ab und wies die Klage insgesamt ab. Mit der zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidung | BGH IV ZR 256/25

Da die Beklagte im Revisionstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war, wurde antragsgemäß durch Versäumnisurteil entschieden. Inhaltlich wurde jedoch eine sachliche Prüfung vorgenommen, sodass die Entscheidung nicht auf der Säumnis beruht.

Der Revision wurde stattgegeben. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

In der Sache wurde ausgeführt, dass ein Anspruch aus § 2287 I BGB vom Berufungsgericht nicht habe verneint werden dürfen. Vorausgesetzt werde von dieser Norm, dass die lebzeitige Verfügung des Erblassers im Schutzbereich der von ihm eingegangenen Bindungen liege und dadurch die berechtigte Erberwartung eines Vertragserben objektiv beeinträchtigt werde. Eine solche Beeinträchtigung sei vom Berufungsgericht mit nicht tragfähiger Begründung abgelehnt worden.

Klargestellt wurde, dass die berechtigte Erberwartung eines Vertragserben nicht bereits durch die bloße Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts nach § 2293 BGB entfalle. Zwar werde nach einer Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich auch das Berufungsgericht angeschlossen habe, vertreten, dass eine objektiv berechtigte Erberwartung des Vertragserben bereits dann entfallen würde, wenn ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart worden sei und die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts vorlägen. Darauf, ob das Rücktrittsrecht tatsächlich ausgeübt werde, komme es nach dieser Ansicht nicht an. Nach anderer Auffassung schließe ein Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag dagegen eine objektiv berechtigte Erberwartung nur dann aus, wenn dieser tatsächlich wirksam ausgeübt werde. Der Senat schloss sich der letztgenannten Auffassung an. Ein vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließe eine Beeinträchtigung nicht aus, weil eine Schenkung des gebundenen Erblassers ungeachtet des Rücktrittsvorbehalts im Schutzbereich der erbvertraglichen Bindung verbleibe.

Zur Begründung wurde auf den Regelungszusammenhang der §§ 2287, 2289, 2293 ff. BGB sowie auf den Willen des historischen Gesetzgebers verwiesen. Ausgeführt wurde, dass § 2287 I BGB dem Vertragserben Schutz vor missbräuchlichen Schenkungen bieten solle und es nicht dem regelmäßigen Willen der Vertragschließenden entspreche, dem Erblasser die Vereitelung der vertragsmäßigen Verfügung durch lebzeitige Schenkungen zu ermöglichen. Der Erbvertrag bleibe bis zur tatsächlichen Ausübung des Rücktritts wirksam und bindend. Erst mit Wirksamwerden des erklärten Rücktritts – der zu Lebzeiten gemäß § 2296 II BGB gegenüber dem anderen Vertragschließenden in notariell beurkundeter Form abgegeben werden müsse – entfalle die Bindung und damit auch die berechtigte Erberwartung. Hervorgehoben wurde, dass gerade das Formerfordernis der Rücktrittserklärung den anderen Vertragsteil schütze und ihm ermögliche, auf den Wegfall der Bindung zu reagieren. Würde dagegen bereits der bloße Vorbehalt genügen, könnte der Erblasser den ahnungslosen Vertragspartner durch heimliches Wegschenken von Vermögen benachteiligen. Auch nach dem Tod des anderen Vertragschließenden würden dessen Interessen jedenfalls dann, wenn beide Teile vertragsmäßige Verfügungen getroffen haben, gemäß § 2298 II 2,3 BGB dadurch gewahrt, dass der Überlebende seine Verfügung nur aufheben könne, wenn er seinerseits das ihm durch den Erbvertrag Zugewendete ausschlage.

Der Rücktrittsvorbehalt habe insbesondere nicht ohne weiteres zur Folge, dass im Erbvertrag als vertragsmäßig vereinbarte Verfügungen als einseitige Verfügungen im Sinne von § 2299 BGB anzusehen seien. Vielmehr bestätige die Vorschrift des § 2293 BGB, wonach der Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten könne, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten habe, seine grundsätzliche erbrechtliche Bindung an die vertragsmäßigen Verfügungen. Die ausdrückliche Zulässigkeit eines Rücktrittsvorbehalts solle Zweifel daran vermeiden, ob der Erbvertrag nicht durch den Vorbehalt den Charakter eines Testamentes annehme.

Klargestellt wurde außerdem, dass ein früherer Senatsbeschluss (Beschluss vom 3. Mai 2005 - IV ZR 72/05) einer abweichenden Deutung nicht zugrunde gelegt werden könne. Soweit dieser Beschluss anders habe verstanden werden können, werde daran nicht festgehalten. Auch für den Fall einer anfechtbaren wechselbezüglichen letztwilligen Verfügung im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments, welche bereits bindend geworden sei, wurde bekräftigt, dass die Bindungswirkung erst mit wirksamer Anfechtungserklärung ende.

Abzugrenzen sei der Rücktrittsvorbehalt zudem von einem Änderungsvorbehalt: Während Letzterer lebzeitige Verfügungen von vornherein aus der erbvertraglichen Bindung ausnehme und insoweit die Erberwartung einschränke, gelte dies für den Rücktrittsvorbehalt gerade nicht. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der im Nachtrag von 2015 vereinbarten Abänderungsbefugnis wurde als revisionsrechtlich zu beanstanden bewertet, da sie dem Wortlaut des notariellen Erbvertrags sowie allgemeinen Denk- und Erfahrungsgrundsätzen widerspreche. Die Befugnis sei ausdrücklich auf die Zeit nach dem Tod des Erstversterbenden beschränkt. Ein davon abweichender Erst-Recht-Schluss, welcher die Geltung des Änderungsvorbehaltes auf die Lebzeit beider Vertragsparteien erstrecken würde, sei nicht tragfähig begründet worden. Dass – wie das Berufungsgericht gemeint habe – die Bedingung, hier das Überleben des schenkenden Erblassers, jederzeit habe eintreten können, ändere nichts daran, dass der Erblasser zuvor an seine vertraglichen Verfügungen gebunden gewesen sei, so dass eine diese Bindungswirkung wirtschaftlich aushöhlende Schenkung die berechtigte Erberwartung des Vertragserben objektiv beeinträchtige.

Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif gewesen sei (§ 563 III ZPO) und Feststellungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen fehlten, wurde die Zurückverweisung an das Berufungsgericht angeordnet, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen könne.

Praxishinweis | BGH IV ZR 256/25

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit in einer bislang uneinheitlich beurteilten Frage und ist für die erbrechtliche Vertragsgestaltung sowie für die gerichtliche Praxis in mehrfacher Hinsicht bedeutsam.

Zunächst schützt ein vereinbarter Rücktrittsvorbehalt nicht automatisch vor den Ansprüchen nach § 2287 BGB. Für die Praxis bedeutet dies, dass ein im Erbvertrag lediglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht dem vertragsmäßig gebundenen Erblasser keinen Freibrief für lebzeitige Schenkungen verschafft. Solange der Rücktritt nicht formwirksam erklärt ist, bleibt jede den Vertragserben beeinträchtigende Schenkung grundsätzlich angreifbar. Wer als Erblasser Dispositionsfreiheit über sein Vermögen behalten möchte, muss den Rücktritt aktiv erklären.

In diesem Zusammenhang ist die genaue Abgrenzung zum Änderungsvorbehalt entscheidend für die Vertragsgestaltung. Nur ein Änderungsvorbehalt nimmt lebzeitige Verfügungen von vornherein aus der Bindungswirkung heraus und schützt vor späteren Ansprüchen. Soll dem Erblasser tatsächlich Schenkungsfreiheit verbleiben, sollten entsprechende Änderungsbefugnisse ausdrücklich und mit eindeutigem Anwendungsbereich (zeitlich und gegenständlich) im Vertrag geregelt werden – vage oder zeitlich unklare Formulierungen können, wie der vorliegende Fall zeigt, zulasten des Verwenders gehen.

Für Vertragserben, die sich auf § 2287 I BGB berufen, stärkt die Entscheidung die Position erheblich: Es genügt der Nachweis einer lebzeitigen Schenkung im Bindungsbereich des Erbvertrags. Das Vorhandensein eines nicht ausgeübten Rücktrittsvorbehalts kann dem nicht entgegengehalten werden. Der Streit wird sich in der Praxis daher verstärkt auf die Frage verlagern, ob und in welchem Umfang tatsächlich ein Änderungsvorbehalt vereinbart wurde und wie weit dessen Anwendungsbereich reicht.

Die ausdrückliche Distanzierung von einer möglichen abweichenden Lesart des Beschlusses vom 3. Mai 2005 beseitigt eine bislang bestehende Unsicherheit auch für den Bereich anfechtbarer wechselbezüglicher Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten (§ 2271 BGB) und dürfte über den Erbvertrag hinaus Ausstrahlungswirkung entfalten.