24.04.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
SG Darmstadt
20.01.2025
S 13 BA 14/22
FD-SozVR 2025, 805267
Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers ist nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Änderung des Gesellschaftsvertrags.
Die Klägerin ist vorliegend eine GmbH. Deren beide beigeladene Geschäftsführer waren an der GmbH mit jeweils 25 % der Geschäftsanteile beteiligt. Am 27.01.2020 erging ein Beschluss, durch den der Gesellschaftsvertrag geändert wurde. Durch die Änderung wurden jedem Gesellschafter ein Vetorecht gegen sämtliche Mehrheitsbeschlüsse gewährt. Die Änderung der Satzung wurde am 25.06.2020 ins Handelsregister eingetragen. Bei der GmbH wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt, wobei die Beklagte mit Bescheid vom 27.10.2021 feststellte, dass die Beigeladenen im Zeitraum vom 27.01.2020 bis 24.06.2020 abhängig beschäftigt gewesen seien und forderte Sozialversicherungsbeiträge nach. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin erhob daraufhin Klage [(vgl. Ante, BeckRS 2025, 2097 (2097)].
Die Klage sei zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.10.2021 sei rechtswidrig und betreffe die Klägerin in ihren Rechten. Er sei deshalb aufzuheben. Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH solle primär durch den Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des daraus resultierenden Einflusses auf die Gesellschaft bestimmt werden. Um als nicht abhängig beschäftigt zu gelten, müsse der Gesellschafter-Geschäftsführer über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, die Geschicke der Gesellschaft durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung zu bestimmen. Diese Rechtsmacht liege bei einem Geschäftsführer vor, der mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital halte. Ein Geschäftsführer, dem diese Kapitalbeteiligung fehle, könne ausnahmsweise nur dann als selbstständig tätig gelten, wenn er genau 50 % der Anteile halte oder ihm gemäß Gesellschaftsvertrag eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt werde. Vorliegend solle den Beigeladenen eine solche umfassende Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag eingeräumt worden sein. Der maßgebliche Zeitpunkt sei nicht die Eintragung im Handelsregister, sondern bereits die Änderung des Gesellschaftsvertrags am 27.01.2020. § 15 Abs. 1 HGB sei bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusabgrenzung grundsätzlich nicht anzuwenden. Für die statusrechtliche Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers sei außerdem darauf zu achten, dass die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit erforderliche Rechtsmacht gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein müsse. Sei jedoch die gesellschaftsrechtliche Einräumung maßgeblich, dann sei auch insoweit auf die gesellschaftsrechtliche Entscheidung, wie den Beschluss der Gesellschafter oder die Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer, abzustellen. [(vgl. Ante, BeckRS 2025, 2097 (2097)].
Die Klärung der Frage, ob ein Geschäftsführer einer Gesellschaft selbstständig oder angestellt ist, ist wichtig, um die Sozialversicherungspflicht bewerten zu können. Dabei ist u.a. zu prüfen, ob Gesellschafter-Geschäftsführer eine umfassende Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag besitzen. Solche Klauseln können helfen, eine eigenständige (selbstständige) Tätigkeit zu belegen. Zu beachten ist auch die Wirksamkeit von Satzungsänderungen, die Sperrminorität verschaffen. Für sozialversicherungsrechtliche Bewertungen legt das Urteil fest, dass der Zeitpunkt der Änderung des Gesellschaftsvertrags und nicht der Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister entscheidend ist.