OLG Stuttgart 21 U 17/25
Zulässigkeit einer Gesellschafterklage (actio pro socio) bei fehlendem Bemühen um Gesellschafterbeschluss

20.04.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Stuttgart
04.11.2025
21 U 17/25
ZIP 2025, 3076

Leitsatz | OLG Stuttgart 21 U 17/25

  1. Die Zulässigkeit der actio pro socio bei der Kommanditgesellschaft setzt, wenn die Entscheidung über die Geltendmachung des Anspruchs als außergewöhnliche Maßnahme in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung fällt, neben der erfolglosen Aufforderung an den geschäftsführenden Gesellschafter, den streitgegenständlichen Anspruch geltend zu machen, im Grundsatz voraus, dass sich der klagewillige Gesellschafter zuvor um die Einholung eines Gesellschafterbeschlusses bemüht hat, mit dem der geschäftsführende Gesellschafter zur Geltendmachung des Anspruchs aufgefordert wird.
  2. Die für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen zur Bestimmung eines besonderen Vertreters, der im Namen der Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen geschäftsführende Gesellschafter geltend machen soll, finden auf die KG entsprechende Anwendung.
  3. Eine außergewöhnliche Maßnahme, die eine Befassung der Gesellschafterversammlung grundsätzlich erfordert, stellt insbesondere - in Anlehnung an § 46 Nr. 8 GmbHG - die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen aktuelle oder zwischenzeitlich ausgeschiedene Geschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter dar, die auf Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft gestützt werden. Gleiches gilt, soweit es um an ihre Tätigkeit anknüpfende bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche geht.
  4. Von der Befassung der Gesellschafterversammlung kann abgesehen werden, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zu einer Klage zwingen.
  5. Das Erfordernis, einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen, ist jedenfalls dann auch für eine Mehrheitsgesellschafterin nicht als bloße Förmelei überflüssig, wenn es neben dem Schädiger noch weitere Gesellschafter gibt, deren Beteiligungsrechte von einer Anspruchsgeltendmachung ohne Befassung der Gesellschafterversammlung beeinträchtigt würden.

Sachverhalt | OLG Stuttgart 21 U 17/25

Die Klägerin ist Kommanditistin der R. KG und begehrt im Wege der actio pro socio die Rückzahlung von an die frühere Komplementärin geleisteten Haftungsvergütungen in Höhe von insgesamt 26.452,08 € an die Gesellschaft. Sie nimmt die frühere Komplementärin, Beklagte zu 1, auf Rückzahlung sowie die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch in Anspruch.
Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 08.02.2016 war die Beklagte zu 1 Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung; alleiniger geschäftsführender Kommanditist war der Beklagte zu 3. Der Gesellschaftsvertrag sah unter anderem Aufwendungsersatz und eine von der Gesellschafterversammlung festzusetzende Tätigkeitsvergütung für die Komplementärin vor.
Auf Grundlage einer Treuhandvereinbarung hielt der Beklagte zu 3 zunächst nahezu seinen gesamten Kommanditanteil treuhänderisch für die Klägerin. Mit Übertragung und Eintragung im Handelsregister im Jahr 2020 wurde die Klägerin Mehrheitskommanditistin mit 94,89 % der Anteile. Im Juli 2021 schied die Beklagte zu 1 als Komplementärin aus. An ihre Stelle trat die Beklagte zu 2.
Am 05.01.2024 wurden nach einer Gesellschafterversammlung, an der die Klägerin nicht teilnahm, von Konten der Gesellschaft Haftungsvergütungen für die Jahre 2016 bis 2024 an die Beklagte zu 1 überwiesen. Die Klägerin hält diese Zahlungen mangels Rechtsgrundes für unberechtigt, insbesondere da der Gesellschaftsvertrag lediglich eine Tätigkeitsvergütung, nicht jedoch eine Haftungsvergütung vorsehe. Trotz außergerichtlicher Zahlungsaufforderungen erfolgte keine Rückzahlung.
Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 10.412,50 € nebst Zinsen. Es bejahte die Zulässigkeit der Gesellschafterklage, soweit Zahlungen für den Zeitraum nach dem Ausscheiden der Beklagten zu 1 als Komplementärin betroffen seien, da insoweit kein Rechtsgrund bestanden habe. Hinsichtlich der bis Mitte 2021 gezahlten Beträge nahm das Gericht hingegen einen Rechtsgrund an und wies die Klage insoweit ab. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Die Klägerin begehrt weiterhin die Rückzahlung des Gesamtbetrags und vertritt die Auffassung, sämtliche Haftungsvergütungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Beklagten erstreben demgegenüber die vollständige Klageabweisung und rügen insbesondere die Unzulässigkeit der actio pro socio. Sie sind der Auffassung Das Landgericht habe die für die actio pro socio geltende Subsidiarität gemäß § 715b BGB missachtet.

Entscheidung | OLG Stuttgart 21 U 17/25

Die Berufungen der Beklagten haben Erfolg; die Klage ist gegen alle drei Beklagten unzulässig. Die Berufung der Klägerin ist aus diesem Grund unbegründet. Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin die Prozessführungsbefugnis fehle. Es sei kein taugliches Vorgehen im Rahmen der actio pro socio ersichtlich, da die Voraussetzungen des § 715b Abs. 1 S. 1 BGB – nämlich pflichtwidriges Unterlassen des geschäftsführenden Gesellschafters sowie eine Aufforderung an diesen – nicht erfüllt seien. In Bezug auf den gegen die Beklagte zu 1 als ehemalige Komplementärin geltend gemachten Anspruch der R. KG aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB lägen die Voraussetzungen des § 715b Abs. 1 Satz 1 BGB (actio pro socio) demnach nicht vor. Es fehle sowohl eine taugliche vorherige Aufforderung an den geschäftsführenden Gesellschafter als auch ein erfolgloses Bemühen um die Herbeiführung eines hierzu erforderlichen Gesellschafterbeschlusses. Ob infolge der Umstände, dass die Beklagte zu 1 bei Klageerhebung nicht mehr Gesellschafterin der R. KG gewesen sei, weitere Voraussetzungen des § 715b Abs. 1 S. 2 BGB erfüllt sein müssten, könne demnach dahinstehen. Nach § 715b Abs. 1 S. 1 BGB sei jeder Gesellschafter befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlassen habe. Dies umfasse als Mindestvoraussetzung, dass der klagewillige Gesellschafter den geschäftsführenden Gesellschafter erfolglos aufgefordert habe, den streitgegenständlichen Anspruch geltend zu machen, und zusätzlich, wenn die Entscheidung der Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruches in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung fällt, dass er sich (erfolglos) um die Herbeiführung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses bemüht habe, wovon dann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden kann.  Der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass die Gesellschafterklage subsidiär zulässig sei, sofern sie nicht mit der primären Geschäftsführungs- und Vertretungsordnung kollidiere. Es bleibe der Rechtsprechung überlassen, im Einzelfall sachgerechte Kriterien zu bestimmen. Die Subsidiaritätsvoraussetzung würde den Zweck verfolgen, die auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Geschäftsführungsregelung zu schützen und deren Durchbrechung nur zuzulassen, wenn Geschäftsführer untätig blieben, obwohl der klagewillige Gesellschafter auf die aus seiner Sicht erforderliche Anspruchsdurchsetzung hingewiesen habe. Die Rückforderung der streitgegenständlichen Haftungsvergütungen stelle auch gegenüber inzwischen ausgeschiedenen Gesellschaftern kein Geschäft im üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebs dar, sondern ein über solche Geschäfte hinausgehendes i.S.v. § 5 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrags, das somit nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags eine Einwilligung der Gesellschafterversammlung erfordere. Der Umstand, dass eine Beschlussmängelstreitigkeit zeitaufwendig sein könne, rechtfertige keine Ausnahme davon. Vorliegend sei weder eine ausdrückliche Aufforderung an den Beklagten zu 3 als Geschäftsführer der R. KG noch eine erfolglose Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses erfolgt, wodurch § 715b Abs. 1 S. 1 BGB nicht erfüllt sei. Für die Klage gegen die Beklagte zu 2 fehle es ebenso sowohl an einer Aufforderung gegenüber der Geschäftsführung der R. KG als auch an einem Bemühen um Herbeiführung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses. Außerdem sei die Klage auf Ansprüche gestützt, deren Geltendmachung der Gesellschafterversammlung vorbehalten sei und daher entsprechender Beschlussfassung bedürfe. Gleiches gelte auch für den Beklagten zu 3 als handelnden Kommanditisten.

Praxishinweis | OLG Stuttgart 21 U 17/25

Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit der actio pro socio bei einer Kommanditgesellschaft. Wenn die Entscheidung über die Geltendmachung des Anspruchs eine außergewöhnliche Maßnahme darstellt, die in den Kompetenzbereich der Gesellschafterversammlung fällt, bedarf es besonderer Zulässigkeitsvoraussetzungen. Der geschäftsführende Gesellschafter muss erfolglos aufgefordert worden sein, den streitgegenständlichen Anspruch geltend zu machen. Außerdem muss sich der klagewillige Gesellschafter um die Einholung eines Gesellschafterbeschlusses bemüht haben, mit dem der geschäftsführende Gesellschafter zur Geltendmachung des Anspruchs aufgefordert wird.