BGH I ZB 47/25
Stärkung der Gläubigerrechte bei Vermögensauskunft

30.10.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
22.10.2025
I ZB 47/25
GmbHR 2026, 70

Leitsatz | BGH I ZB 47/25

  1. Zur Abgabe der Vermögensauskunft für eine GmbH ist grundsätzlich diejenige Person verpflichtet, die im Zeitpunkt des für die Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termins ihr Geschäftsführer ist.
  2. Die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft trifft den ausgeschiedenen Geschäftsführer nur für den Fall, dass sich die Berufung auf die Beendigung der Organstellung als rechtsmissbräuchlich erweist. Dies kann der Fall sein, wenn Veränderungen in der gesetzlichen Vertretung der GmbH während des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen.
  3. Kann der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nur angeben, dass er zur Erteilung von Auskünften zu dem zu offenbarenden Vermögen nicht in der Lage ist, weil er die ihm als gesetzlichem Vertreter übertragenen Aufgaben nicht ausführe, keine Kenntnisse über die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens habe und Auskünfte allein eine andere Person erteilen könne, ist auf Antrag des Gläubigers auch derjenige, der faktisch die Organstellung ausübt, zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden. 

Sachverhalt | BGH I ZB 47/25

Die Gläubiger betrieben die Zwangsvollstreckung gegen eine GmbH. Der bisherige Geschäftsführer und Alleingesellschafter war zuvor wirksam abberufen worden, während eine neue Geschäftsführerin bestellt wurde, die ihre Tätigkeit jedoch tatsächlich nicht aufnahm. Nachdem diese lediglich eine unvollständige Vermögensauskunft abgegeben hatte, verlangten die Gläubiger die Abgabe einer vollständigen Vermögensauskunft durch den früheren Geschäftsführer, da dieser weiterhin faktisch die Geschäfte der GmbH geführt habe. Der Antrag wurde von der Gerichtsvollzieherin abgelehnt. Auch die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe der Gläubiger blieben ohne Erfolg.

Entscheidung | BGH I ZB 47/25

Die Rechtsbeschwerde der Gläubiger vor dem BGH hatte Erfolg. 

Zwar stellte der BGH klar, dass grundsätzlich die neu bestellte Geschäftsführerin für die Abgabe der Vermögensauskunft zuständig sei und der frühere Geschäftsführer nicht allein aufgrund seiner ehemaligen Organstellung herangezogen werden könne. Auch eine treuwidrige Amtsniederlegung lag nicht vor, da die Abberufung bereits vor Beginn des Vollstreckungsverfahrens erfolgt war.

Entscheidend war jedoch, dass das Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Auskunftspflicht des früheren Alleingesellschafters als faktischer Geschäftsführer nicht geprüft hatte. Nach Auffassung des BGH kann auch ein faktischer Geschäftsführer zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet sein, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass sich Schuldner durch den Einsatz eines formellen Geschäftsführers ihrer Auskunftspflichten entziehen. Die Gläubiger müssen sich dabei nicht auf Drittauskünfte nach § 802l I 1 Nr. 2 ZPO verweisen lassen, weil die Vermögensauskunft das wirksamere Vollstreckungsmittel darstellt.

Praxishinweis | BGH I ZB 47/25

Nach Hick setzt der BGH seine bisherige Rechtsprechung fort, wonach grundsätzlich der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person zur Auskunft verpflichtet ist. Eine missbräuchliche Beendigung der Organstellung kann im Vollstreckungsverfahren jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unbeachtlich sein (BGH, BeckRS 2006, 14264). Ob eine solche treuwidrige Amtsbeendigung bereits während des Erkenntnisverfahrens angenommen werden kann, bleibt offen. Dies dürfte allerdings abzulehnen sein, da Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren organisatorisch getrennt sind und bei Beginn des Erkenntnisverfahrens regelmäßig noch nicht feststeht, ob später überhaupt eine Vermögensauskunft erforderlich wird. Eine Beendigung der Organstellung kann daher zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht als treuwidrig angesehen werden. (Hick, in: GWR 2026, 126, beck-online)

Leuering und Rubner stellen heraus, dass der BGH zur Begründung auf die Stellung und Verantwortung faktischer Geschäftsführer im Insolvenzrecht zurückgreift. Da sowohl die Einzelzwangsvollstreckung nach der ZPO als auch das Insolvenzverfahren dem Schutz der Gläubigerinteressen dienen, sei es konsequent, faktische Geschäftsführer ebenfalls in die Verantwortung einzubeziehen. Diese treffen etwa nach § 15a InsO Pflichten zur Stellung eines Insolvenzantrags und können bei Pflichtverletzungen haften. Die Verantwortlichkeit beruht darauf, dass jemand, der tatsächlich wie ein Geschäftsführer handelt, auch die damit verbundenen Pflichten und Risiken übernehmen muss. Faktische Organe können bei Verstößen zudem strafrechtlich, etwa wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a IV InsO) oder Bankrotts (§ 283 I StGB), verantwortlich sein. (Leuering/Rubner, in: NJW-Spezial 2025, 751, beck-online)

Die Gleichstellung des faktischen Geschäftsführers mit dem eingetragenen Geschäftsführer bei der Auskunftspflicht überzeugt nach Hick, da der BGH faktische Geschäftsführer im Insolvenzrecht bereits weitgehend wie tatsächliche Organmitglieder behandelt (vgl. nur BGHZ 104, 44 [46], BeckRS 1988, 0304). Würde diese Wertung nicht auf die Einzelzwangsvollstreckung übertragen, könnten erhebliche Umgehungsmöglichkeiten entstehen. (Hick, in: GWR 2026, 126, beck-online)

Aus Sicht der Gläubiger ist die Entscheidung zu begrüßen. Nach Auffassung von Hick können Gläubiger nun auch gegenüber faktischen Geschäftsführern die Abgabe einer Vermögensauskunft durchsetzen und müssen nicht auf das aufwendigere Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l I ZPO zurückgreifen. (Hick, in: GWR 2026, 126, beck-online)