26.10.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Düsseldorf
11.11.2025
3 W 142/25
ZIP 2026, 225 = GWR 2026, 288 (Schmitt/Böhringer)
Eine Gläubigerin und Vertragspartnerin einer GmbH beantragte die Bestellung eines Notgeschäftsführers, nachdem der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft verstorben war. Die Alleinerbin als neue Gesellschafterin nahm über mehrere Monate keine Bestellung eines neuen Geschäftsführers vor, sodass die GmbH dauerhaft führungslos und nicht handlungsfähig blieb. Das Amtsgericht lehnte den Antrag zunächst ab, da die Erbfolge geklärt sei und die Erbin selbst einen Geschäftsführer bestellen könne. Nach Einlegung der Beschwerde wurde jedoch ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eingeleitet und eine Gutachterin bestellt. Daraufhin erklärte die Gläubigerin das Beschwerdeverfahren für erledigt.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Das OLG stellte klar, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers grundsätzlich erfüllt waren. Ein Gesellschaftsgläubiger kann eine solche Bestellung verlangen, wenn die GmbH ohne Geschäftsführer ist und ein dringender Handlungsbedarf besteht. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers stellt jedoch einen erheblichen Eingriff in die Zuständigkeit der Gesellschafter dar und kommt daher nur als letztes Mittel in Betracht, wenn die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden kann.
Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht diese Voraussetzungen. Der Gläubigerin drohten durch die Führungslosigkeit der GmbH konkrete wirtschaftliche Nachteile, während die alleinige Gesellschafterin trotz bestehender Möglichkeit keine Maßnahmen zur Bestellung eines Geschäftsführers ergriffen hatte. Dass die Erbfolge geklärt war und die Erbin rechtlich zur Bestellung eines Geschäftsführers befugt gewesen wäre, war nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidend. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Gläubiger die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft anderweitig effektiv herstellen könne. Eine Verpflichtung der GmbH, allein aufgrund bestehender Vertragsbeziehungen einen Geschäftsführer einzusetzen, bestehe hingegen nicht.
Eine Erledigung des Verfahrens trat trotz des eingeleiteten Insolvenzverfahrens nicht ein. Die bloße Bestellung einer Gutachterin im Insolvenzeröffnungsverfahren führte weder zu einer Wiederherstellung der Vertretungsfähigkeit der GmbH noch beseitigte sie den Zustand der Führungslosigkeit.
Nach Ansicht von Schmitt und Böhringer stärkt die Entscheidung des OLG Düsseldorf den Schutz von Gläubigern gegenüber führungslosen GmbHs. Bleibt der alleinige Gesellschafter trotz Aufforderung untätig und bestellt keinen Geschäftsführer, kann die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers analog § 29 BGB als letztes Mittel zulässig sein.
Zwar bleibt eine GmbH auch ohne Geschäftsführer rechtsfähig und kann weiterhin Adressatin von Zustellungen sein. Ohne organschaftliche Vertretung ist sie jedoch faktisch nicht handlungsfähig und in ihrer Prozessführung erheblich eingeschränkt. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers dient daher nicht der Lösung gesellschaftsinterner Streitigkeiten, sondern der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft und damit auch dem Schutz außenstehender Gläubiger. Schmitt und Böhringer weisen darauf hin, dass das OLG Düsseldorf damit seine bisherige Linie bestätigt, wonach § 29 BGB insbesondere dann eingreift, wenn die Führungslosigkeit einer GmbH nicht anders beseitigt werden kann (Schmitt/Böhringer, GWR 2026, 288).