08.10.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Brandenburg
09.04.2025
7 W 20/25
NZG 2025, 1027
Unterscheidungskraft bei Firma durch Verwendung der zutreffenden Anschrift [ PDF ]
Die Beteiligten haben eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet. Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere des im Eigentum der Gesellschaft stehenden Einfamilienhausgrundstücks. Mit notarieller Anmeldung wurde die entsprechende eGbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet. Das Registergericht hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei der Firmenbezeichnung der Gesellschaft, welche aus der Anschrift der Geschäftsräume besteht, um eine rein geografische Bezeichnung ohne Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft handeln würde. Hiergegen richtet sich die durch den Notar in Vollmacht der Beteiligten eingelegte Beschwerde. Das AG Frankfurt (Oder) hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Registergerichts fehlt es nicht an der nach § 18 Abs. 1 HGB erforderlichen Unterscheidungskraft der Firmenbezeichnung. Vielmehr sieht das Beschwerdegericht die Unterscheidungskraft gerade in der Verwendung der Anschrift, da nicht allein der Straßenname oder die Gemeinde genannt wird, sondern auch die genaue Hausnummer. Dadurch wird die erforderliche Individualisierbarkeit der Firma hergestellt. Außerdem wäre so auch eine Verwechslung mit einer anderen eGbR zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen, die den Straßennamen ebenfalls in ihrer Firmenbezeichnung trüge.
Auch eine Irreführung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB ist nach Ansicht des Senats nicht zu befürchten. Nach der Vorschrift darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. In diesem Fall besteht aber ein realer Bezug der Gesellschaft zu der verwendeten Anschrift, da sich deren Geschäftsräume dort befinden. Damit liegt keine Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse der eGbR vor.
Die Entscheidung des OLG Brandenburg zeigt, dass es für die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft bei der Firmenbezeichnung auf ihre Eindeutigkeit ankommt und sie insbesondere nicht irreführend sein darf. Die Firma dient im Wesentlichen dem Zweck der Abgrenzung von anderen Gesellschaften. Folglich können auch einfache Adressangaben zur Bezeichnung der Firma zulässig sein, solange die Gesellschaft eindeutig identifizierbar bleibt.