05.08.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
KG
13.05.2026
22 W 21/26
BeckRS 2026, 16564
Die Beteiligten zu 1 und zu 2 gründeten im Jahr 2013 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen „GbR Hasenheide“, deren Gegenstand das Halten von Immobilien, die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung von Grundbesitz sowie der Kauf und Verkauf von Immobilien war. Die Gesellschaft trat seit 2013 unter diesem Namen im Rechtsverkehr auf; seit 2020 waren die Beteiligten als Gesellschafter der „GbR Hasenheide“ als Eigentümer von Grundstücken im Grundbuch des Amtsgerichts Dessau-Roßlau eingetragen.
Mit notariell beglaubigter Anmeldung vom 16. Dezember 2025 beantragten die Gesellschafter die Eintragung der Gesellschaft unter dem Namen „Hasenheide eGbR“ in das Gesellschaftsregister des Amtsgerichts Charlottenburg. Die vom Amtsgericht angehörte Industrie- und Handelskammer Berlin hielt die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft des Namens für unzulässig, da die alleinige Verwendung von geografischen Bezeichnungen ohne Individualisierungszusatz nicht geeignet sei, ein bestimmtes Unternehmen zu kennzeichnen. Das Amtsgericht schloss sich dieser Auffassung an.
Der Notar, der die Anmeldung beglaubigt hatte, widersprach mit Schreiben vom 11. Februar 2026 unter Verweis auf die langjährige Nutzung des Namens seit 2013 sowie auf im Register eingetragene Gesellschaften mit Bestandteil „Hasenheide“ (u.a. eine Hasenheide [Zahl] eGbR) und bat um eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026, das als Zwischenverfügung mit Rechtsmittelbelehrung und einer Frist von sechs Wochen ausgestaltet war, hielt das Amtsgericht an seiner Auffassung fest, wonach der angemeldete Name nicht die nach § 18 I HGB erforderliche Unterscheidungskraft besitze.
Das Schreiben ging noch am 16. Februar 2026 zusammen mit einem elektronischen Empfangsbekenntnis im besonderen elektronischen Notarpostfach des Notars ein und wurde dort von einer Mitarbeiterin geöffnet, gelangte jedoch nicht zur digitalen Akte des Notars. Dieser erlangte erst am 4. April 2026 persönliche Kenntnis von der Zwischenverfügung und datierte das Empfangsbekenntnis auf diesen Tag. Nachdem ihn das Amtsgericht zuvor am 02. April 2026 aufgefordert hatte, das Empfangsbekenntnis zurückzusenden. Am 9.April 2026 legte der Notar namens der Gesellschafter Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vor.
Die Beschwerde hatte einen vorläufigen Erfolg. Die Beschwerde sei zulässig. Sie sei nach § 58 I FamFG i. V. m. § 382 IV 2 FamFG statthaft, auch wenn es sich nicht um eine Endentscheidung handele. Ob das Amtsgericht seine Beanstandung überhaupt qua Zwischenverfügung habe geltend machen dürfen, spiele für die Zulässigkeit keine Rolle, da es insoweit allein auf die formale Ausgestaltung des Schreibens als Zwischenverfügung ankomme.
Die Beschwerde sei auch fristgerecht eingelegt worden. Die Monatsfrist des § 63 I FamFG beginne gemäß § 63 III 1 FamFG mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Entsprechend § 172 ZPO i. V. m. § 15 II 1 Alt. 1 FamFG sei vorliegend die schriftliche Bekanntgabe an den bevollmächtigten Notar ausschlaggebend. Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis sei erst dann bewirkt, wenn der Adressat zusätzlich zur Kenntnisnahme den Willen äußere, das Schriftstück als zugestellt anzunehmen. Der bloße Eingang der Zwischenverfügung im besonderen elektronischen Notarpostfach am 16. Februar 2026 und deren Öffnung durch eine Mitarbeiterin habe die Frist daher noch nicht in Gang gesetzt. Die unsorgfältige Behandlung des Posteingangs möge zwar ein Dienstvergehen darstellen, sei für den Fristbeginn aber unerheblich. Erst mit der auf den 4. April 2026 datierten Annahme durch den Notar sei die Zustellung bewirkt worden, sodass die am 9. April 2026 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde fristgerecht sei.
Beschwerdeberechtigt seien vorliegend nach § 59 I FamFG die Gesellschafter gemeinsam im Wege der notwendigen Verfahrensstandschaft, nicht die Gesellschaft selbst.
In der Sache habe die Beschwerde vorläufigen Erfolg, weil das Schreiben vom 16. Februar 2026 keinen für eine Zwischenverfügung zulässigen Inhalt gehabt habe. Nach § 382 IV 1 FamFG dürfe mit einer Zwischenverfügung nur die Behebung eines der Eintragung entgegenstehenden, behebbaren Hindernisses aufgegeben werden. Liege dagegen ein endgültiges Hindernis vor – etwa weil eine Anmeldung mit völlig neuem Inhalt erforderlich werde oder die Behebung endgültig verweigert werde –, sei keine Zwischenverfügung zulässig. Vielmehr sei der Eintragungsantrag nach § 382 III FamFG zurückzuweisen.
Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt gewesen: Die Beanstandung des Amtsgerichts habe sich nicht gegen behebbare Mängel der Anmeldung, sondern gegen den Namen der Gesellschaft selbst gerichtet, sodass dem Anliegen des Amtsgerichts nur durch Aufgabe des angemeldeten Namens und eine neue Anmeldung mit anderem Namen hätte Rechnung getragen werden können. Zudem habe der Notar bereits mit Schreiben vom 11. Februar 2026 durch die Bitte um eine rechtsmittelfähige Entscheidung deutlich gemacht, dass eine Namensänderung nicht in Betracht komme, sodass die Behebung des Hindernisses endgültig verweigert worden sei.
Die Zwischenverfügung sei daher aufzuheben. Das Beschwerdegericht könne jedoch nicht über den Eintragungsantrag selbst entscheiden, sondern nur über die Zwischenverfügung, da dem Beschwerdegericht lediglich der Beanstandungspunkt der Zwischenverfügung, nicht aber das gesamte Eintragungsverfahren angefallen sei. Dies gelte auch dann, wenn der Antrag aus anderen Gründen zurückzuweisen wäre.
Ohne Bindungswirkung wies der Senat darauf hin, dass die angemeldete Firma nicht den Anforderungen des § 18 I HGB i. V. m. § 707b Nr. 1 BGB genüge und die Beteiligte daher nicht unter dem Namen „Hasenheide eGbR“ eingetragen werden könne. Eine Bezeichnung sei nur dann kennzeichnungsgeeignet und unterscheidungskräftig, wenn sie geeignet sei, auf eine ganz bestimmte Gesellschaft hinzuweisen. Eine rein geografische Bezeichnung ohne Individualisierungszusatz genüge dem nicht, da sie lediglich beschreibend wirke. Zudem bestehe ein erhebliches Bedürfnis, derartige Bezeichnungen in ihrer Verwendung nicht für andere Gesellschaften zu sperren.
„Hasenheide“ bezeichne unter anderem eine mehrere hundert Meter lange Straße mit vielen (auch gewerblich tätigen) Anliegern sowie einen Park in Berlin und werde selbst ohne Kenntnis dieser Umstände als beschreibende Bezeichnung einer von Hasen bewohnten Heidefläche verstanden. Der Begriff sei daher in jeder Hinsicht rein beschreibend und ungeeignet, auf eine bestimmte Gesellschaft hinzuweisen. Die Eintragung anderer Gesellschaften mit dem Zusatz „Hasenheide (Zahl)“ führten zu keinem anderen Ergebnis. Vorliegend sei über die Eintragungsfähigkeit des Namens „Hasenheide“ ohne Hausnummerzusatz zu entscheiden. Selbst bei dem Namen „Hasenheide (Zahl)“ kämen Zweifel daran auf, ob dieser den Anforderungen des § 18 I HGB i. V. m. § 707b Nr. 1 BGB genüge, zumal eine Straße mit dem Namen „Hasenheide“ ebenfalls in anderen Orten existiere. Auch der Umstand, dass die Gesellschaft bereits im Grundbuch unter dem Namen „GbR Hasenheide“ erscheine und im Rechtsverkehr aufgetreten sei, ändere hieran nichts, da § 18 I HGB außerhalb des Gesellschaftsregisters für die GbR nicht gelte und die Bezeichnung hierdurch keine Verkehrsgeltung erlangt habe.
Die Entscheidung schärft die Abgrenzung zwischen einer zulässigen Zwischenverfügung und einer zurückweisungsreifen Anmeldung: Registergerichte dürfen den Weg der Zwischenverfügung nur wählen, wenn der beanstandete Mangel innerhalb der bestehenden Anmeldung behoben werden kann. Richtet sich die Beanstandung – wie hier – gegen den gewählten Namen selbst, liegt regelmäßig ein endgültiges Eintragungshindernis vor, weil nur eine neue Anmeldung mit anderem Namen Abhilfe schaffen kann. Das Gericht muss den Antrag dann zurückweisen.
In der Sache selbst ist die Entscheidung eine deutliche Warnung für die Namensgebung von eGbR-Gesellschaften: Rein geografische Bezeichnungen – etwa Straßennamen – genügen ohne individualisierenden Zusatz nicht den Anforderungen des § 18 I HGB i. V. m. § 707b Nr. 1 BGB, selbst wenn die Gesellschaft unter diesem Namen bereits seit Jahren im Rechtsverkehr auftritt oder im Grundbuch eingetragen ist. Bei der Anmeldung sollte daher von Anfang an ein hinreichend unterscheidungskräftiger Name – etwa durch Kombination mit Personennamen, Fantasiebestandteilen oder sonstigen individualisierenden Zusätzen – gewählt werden, um Verzögerungen und Zurückweisungen im Registerverfahren zu vermeiden. Auch die bloße Existenz gleichlautender Voreintragungen anderer Gesellschaften bietet keinen Vertrauensschutz, da jede Anmeldung eigenständig auf ihre Unterscheidungskraft geprüft wird.