BGH I ZR 213/25
Verschmelzung: Unterlassungsanspruch geht auf Zielrechtsträger nicht über bei fehlender Begehungs- oder Wiederholungsgefahr

04.09.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
03.06.2026
I ZR 213/25
NZG 2026, 1144

Leitsatz | BGH I ZR 213/25

Die Verschmelzung einer Gesellschaft auf einen anderen Rechtsträger beseitigt die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungs- oder Wiederholungsgefahr gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger; Verstöße des Rechtsvorgängers begründen keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Rechtsträger. 

(Leitsatz der NZG-Redaktion)

Sachverhalt | BGH I ZR 213/25

Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., der als qualifizierter Verbraucherverband in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen war.

Die V. D. GmbH (im Folgenden: ehemalige Beklagte) war mit Wirkung vom 13. November 2025 auf die jetzige Beklagte verschmolzen worden. Sie hatte als Teil des V.-Konzerns unter der Marke V. Produkte für Fernsehen, Video-on-Demand und Pay-TV vertrieben und über den Kabelanschluss zudem Breitband-Internet-Anschlüsse, WLAN-Dienste und Festnetz-Telefonanschlüsse angeboten. Der Produktvertrieb sowohl der ehemaligen als auch der jetzigen Beklagten – ebenfalls Teil des V.-Konzerns – war über den gemeinsamen Internetauftritt www.v.de erfolgt.

Am 20. April 2023 hatte die ehemalige Beklagte auf dieser Internetseite den Internet- und Telefontarif „G. Z 250 Kabel" sowie den Fernsehzugangsdienst „G." angeboten. Beide Dienste waren sowohl gemeinsam als auch unabhängig voneinander bestellbar sowie getrennt widerrufbar und kündbar. Im letzten Schritt des Bestellprozesses hatte die ehemalige Beklagte für jeden der beiden Dienste eine gesonderte Vertragszusammenfassung als herunterladbares PDF-Dokument bereitgestellt, statt eine einheitliche Vertragszusammenfassung für das Gesamtpaket zur Verfügung zu stellen.

Der Kläger hielt dies für den Fall einer gemeinsamen Bestellung beider Produkte für unlauter und mahnte die ehemalige Beklagte vorgerichtlich erfolglos ab. Er beantragte in erster Instanz unter anderem, der ehemaligen Beklagten zu untersagen, Verbraucher:innen im Rahmen des Bestellvorgangs für „G. Z 250 Kabel" die kostenpflichtige Option „G." in gesonderten Vertragszusammenfassungen anzubieten (Klageantrag 1). Ein weiterer, im Revisionsverfahren nicht mehr entscheidungserheblicher Antrag (Klageantrag 2) betraf eine unzureichende Anbieterkennzeichnung bei einem anderen Produkt.

Das Landgericht hatte den Klageantrag 1 abgewiesen und dem Klageantrag 2 stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hatte das Berufungsgericht die ehemalige Beklagte antragsgemäß auch hinsichtlich des Klageantrags 1 verurteilt.

Im Revisionsverfahren hatte der Kläger den Rechtsstreit wegen der zwischenzeitlichen Verschmelzung hinsichtlich des Klageantrags 2 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hatte dieser teilweisen Erledigungserklärung nicht widersprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wandte sich die – nunmehr infolge der Verschmelzung an die Stelle der ehemaligen Beklagten getretene – jetzige Beklagte allein gegen ihre Verurteilung nach dem Klageantrag 1.

Entscheidung | BGH I ZR 213/25

Der BGH gab der Revision der Beklagten statt.

Der Senat führte aus, dass eine während des Rechtsstreits auf eine andere juristische Person verschmolzene, durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Gesellschaft entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens durch die übernehmende Gesellschaft ersetzt werde, die ihrerseits entsprechend § 86 ZPO durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten vertreten werde. Die Klage gegen die jetzige Beklagte sei daher zulässig, ohne dass es zu einer Verfahrensunterbrechung gekommen sei.

Der BGH stellte jedoch fest, dass es gegenüber der jetzigen Beklagten an der für den Unterlassungsanspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 1 TKG erforderlichen Begehungsgefahr fehle. Ob das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch gegenüber der ehemaligen Beklagten zu Recht bejaht hatte, könne dahinstehen.

Zur Begründung verwies der Senat auf seine ständige Rechtsprechung, wonach Verstöße, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen hätten, keine Wiederholungsgefahr für die Rechtsnachfolgerin begründeten. Die Wiederholungsgefahr sei ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der Rechtsvorgänger die Gefahr persönlich durch eigenes Verhalten oder durch seine Organe beziehungsweise Mitarbeiter begründet habe. Auch eine Erstbegehungsgefahr folge nicht aus der bloßen Verschmelzung des Unternehmens, in dem der Verstoß begangen worden sei.

Im Streitfall sei die ehemalige Beklagte durch die Verschmelzung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG erloschen. Die jetzige Beklagte hafte als Rechtsnachfolgerin daher nicht für Unterlassungsansprüche, die im Betrieb der ehemaligen Beklagten begründet worden seien.

Den Einwand des Klägers, die jetzige Beklagte führe die beanstandete Geschäftspraxis unverändert fort, ließ der Senat nicht gelten: Dies betreffe, bezogen auf die jetzige Beklagte, einen neuen Streitgegenstand, der in der Revisionsinstanz nicht erstmals geltend gemacht werden könne.

Das Berufungsurteil wurde hinsichtlich der Verurteilung nach dem Klageantrag 1 aufgehoben. Die Berufung des Klägers wurde insoweit zurückgewiesen. 

Praxishinweis | BGH I ZR 213/25

Die Entscheidung bestätigt und schärft eine für die Praxis der Rechtsdurchsetzung – insbesondere im Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht – zentrale Weichenstellung: Eine Verschmelzung beendet nicht nur die rechtliche Existenz des übertragenden Rechtsträgers, sondern „kappt" auch die materiell-rechtliche Grundlage von Unterlassungsansprüchen, die sich gegen dessen früheres Verhalten richten. Weder die Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf den übernehmenden Rechtsträger über, weil beide als personenbezogene, tatsächliche Umstände gelten, die in der Person des jeweils in Anspruch Genommenen selbst vorliegen müssen.

Für Kläger – Wettbewerber ebenso wie klagebefugte Verbände – folgt daraus ein erhebliches prozessuales Risiko: Wird während eines laufenden Rechtsstreits die Verschmelzung der beklagten Gesellschaft bekannt, genügt es nicht, den Prozess gegen die im Wege der Rechtsnachfolge eingetretene übernehmende Gesellschaft schlicht fortzusetzen. Vielmehr muss, sofern die beanstandete Praxis von der Rechtsnachfolgerin fortgeführt wird, ein neuer, auf dieses eigene Verhalten der Rechtsnachfolgerin gestützter Streitgegenstand eingeführt werden – und zwar spätestens in der letzten Tatsacheninstanz. Eine erstmalige Umstellung in der Revisionsinstanz ist ausgeschlossen, wie der Senat unter Hinweis auf seine gefestigte Rechtsprechung zum Novenausschluss im Revisionsverfahren klarstellt. Klägervertreter sollten daher bei Anhaltspunkten für eine bevorstehende oder bereits vollzogene Verschmelzung der Gegenseite frühzeitig prüfen, ob die Klage – hilfsweise oder im Wege der Klageerweiterung – auf eine eigenständige Begehungs- oder Erstbegehungsgefahr des künftigen Rechtsnachfolgers gestützt werden kann, statt sich auf die Fortsetzung des Verfahrens gegen die „neue" Beklagte allein aufgrund der Rechtsnachfolge zu verlassen.

Für Unternehmen wiederum zeigt die Entscheidung, dass eine konzerninterne Verschmelzung – ungeachtet ihrer sonstigen wirtschaftlichen Motive – den Nebeneffekt haben kann, anhängige oder drohende Unterlassungsansprüche gegen den übertragenden Rechtsträger leerlaufen zu lassen. Dieser Effekt entbindet die Rechtsnachfolgerin allerdings nicht davon, sich bei Fortführung der beanstandeten Praxis dem Risiko einer neuen, eigenständigen Inanspruchnahme auszusetzen. Lediglich der bereits entstandene Anspruch gegen den Rechtsvorgänger geht ihr gegenüber nicht automatisch über.

Bemerkenswert ist schließlich, dass der BGH die eigentliche telekommunikationsrechtliche Sachfrage – ob bei Bündelangeboten im Sinne von § 66 Abs. 1 TKG stets eine einheitliche Vertragszusammenfassung nach dem Muster der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 bereitzustellen ist oder getrennte Zusammenfassungen für die Einzelkomponenten genügen – ausdrücklich offengelassen hat. Für Anbieter von Telekommunikationsdiensten bleibt insoweit eine Rechtsunsicherheit bestehen, die durch künftige Entscheidungen zu klären sein wird. Bis dahin empfiehlt sich aus Vorsichtsgründen die Bereitstellung einer einheitlichen Vertragszusammenfassung bei Paketangeboten.