BGH II ZB 2/24
Vertretung der KGaA gegenüber ihrer Komplementärin

29.05.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
07.05.2025
II ZB 2/24
AG 2025, 488 = NJW-Spezial 2025, 400

Leitsatz | BGH II ZB 2/24

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin keine natürliche Person ist (atypische Kommanditgesellschaft auf Aktien), wird bei Rechtsgeschäften mit ihrer Komplementärgesellschaft von ihrem Aufsichtsrat vertreten (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. November 2004 – II ZR 364/02, ZIP 2005, 348).

Sachverhalt | BGH II ZB 2/24

Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die T-KGaA. Ihre einzige persönlich haftende Gesellschafterin ist die M-AG, die wiederum zugleich mittelbar über eine 100 %-ige Tochtergesellschaft sämtliche Kommanditaktien der T-KGaA hält.

Die T-KGaA beantragte die Eintragung einer Satzungsänderung in das Handelsregister: unter anderem soll die persönlich haftende Gesellschafterin bei der Vertretung der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB sowohl hinsichtlich des Verbots von Insichgeschäften nach Abs. 1 als auch der Mehrfachvertretung nach Abs. 2 befreit werden. Zudem wird die T-KGaA gegenüber ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin durch den Aufsichtsrat vertreten; dies ist auch dann der Fall, wenn die Komplementärin keine natürliche Person ist.

Das Registergericht lehnte die Eintragung dieser Satzungsänderung jedoch ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg, weswegen die Antragstellerin ihr Begehren mit der anschließenden Rechtsbeschwerde weiterverfolgt.

Entscheidung | BGH II ZB 2/24

Auch die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

Die Satzungsänderung der T-KGaA ist nichtig, da sie gegen § 278 Abs. 3 i.V.m. § 112 S. 1 AktG verstößt (§ 241 Nr. 3 AktG), wonach die KGaA gegenüber ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin zwingend durch den Aufsichtsrat vertreten wird. 

Es ist umstritten, ob § 112 S. 1 AktG bei der atypischen Kommanditgesellschaft auf Aktien bei Rechtsgeschäften mit ihrer Komplementärgesellschaft Anwendung findet. Der BGH bejaht dies jedoch, entgegen vereinzelten Literaturmeinungen auch für den Fall, wenn die Komplementärin keine natürliche Person ist (sog. atypische KGaA): Wer zur Vertretung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien berufen ist, bestimmt sich nach § 278 AktG. Nach dessen Abs. 2 sind grundsätzlich die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft anwendbar, so dass nach §§ 161 II, 124, 170 HGB die Komplementäre Vertreter der Gesellschaft sind. Dies gilt aber nicht, wenn die Gesellschaft gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter vertreten werden muss. Nicht anders als bei der KGaA mit natürlichen Personen als persönlich haftenden Gesellschaftern ist bei der atypischen Kommanditgesellschaft auf Aktien insoweit der Aufsichtsrat nach §§ 278 III, 112 S. 1 AktG zur Vertretung der Gesellschaft befugt.

Begründet wird dies zunächst mit dem Sinn und Zweck der Norm: § 112 S. 1 AktG soll gewährleisten, dass die Gesellschaft unbefangen und frei von sachfremden Erwägungen vertreten wird und Interessenkollisionen vermieden werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Gesellschaft im Einzelfall auch durch die Komplementärin selbst angemessen vertreten werden könnte; entscheidend ist eine typisierende Betrachtungsweise zur Sicherung der Rechtssicherheit. Die Gefahr, dass Gesellschaftsinteressen bei Rechtsgeschäften zwischen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin vernachlässigt werden, besteht unabhängig davon, ob es sich bei der Komplementärin um eine natürliche Person oder eine juristische Person handelt.

Bei einer atypischen KGaA fungiert die Komplementärgesellschaft als geborene Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan. Ihre Funktion kann sie daher nicht eigenständig, sondern nur über ihre Organe wahrnehmen. Diese gestufte Vertretungsstruktur ändert jedoch nichts daran, dass die Komplementärgesellschaft als Quasi-Vorstandsmitglied bei Rechtsgeschäften mit der KGaA unmittelbar betroffen ist. Für die Anwendung des § 112 S. 1 AktG genügt es, dass die Rechtsfolgen des Geschäfts das Vorstandsmitglied treffen; dies bleibt auch dann bestehen, wenn das Vorstandsmitglied im Einzelfall durch Dritte vertreten wird.

Die Erstreckung des Anwendungsbereichs von § 112 S. 1 AktG auf die atypische KGaA stellt keinen unzulässigen Eingriff in das gesetzliche Kompetenzgefüge dar. Zwar übernimmt der Aufsichtsrat der T-KGaA dadurch verstärkt Geschäftsleitungsaufgaben, insbesondere weil die M-AG in ihrer Funktion als Konzernobergesellschaft in zahlreichen Rechtsbeziehungen zur T-KGaA steht. Dies ist jedoch eine natürliche Folge der gewählten Unternehmensstruktur und rechtfertigt keine Ausnahme von den zwingenden Regelungen des § 278 Abs. 3 und § 112 S. 1 AktG.

Praxishinweis | BGH II ZB 2/24

Leclerc Bialluch führt für die Praxis auf, dass die Registergerichte § 112 AktG bislang uneinheitlich angewendet haben und teils unzulässige Satzungsregelungen (insb. Befreiungen vom Selbstkontrahierungsverbot) eingetragen wurden. Nach der Entscheidung des BGH ist dies künftig unzulässig: Satzungen, die Selbstkontrahieren der Komplementärin erlauben, verstoßen zwingend gegen § 112 S. 1 AktG und sind nicht eintragungsfähig – unabhängig von der Ausgestaltung der KGaA.

Für bestehende Satzungen besteht zwar möglicher Bestandsschutz, dessen Reichweite ist aber unsicher; eine spätere Amtslöschung bleibt jedoch denkbar. 

In der Praxis entsteht durch fehlerhafte, aber wirksame Satzungen folglich eine Grauzone: Organe handeln zwar bei Satzungstreue grundsätzlich pflichtgemäß, riskieren aber Haftung, wenn sie notwendige Korrekturen unterlassen. Bestehende Treuepflichten hierzu sind nicht abschließend geklärt.

Geschäfte unter Verstoß gegen § 112 AktG sind zudem schwebend unwirksam und können durch Genehmigung (insb. durch den Aufsichtsrat) wirksam werden.

§ 112 AktG wirkt also zwingend, weder abdingbar noch einschränkbar; lediglich eine Zuständigkeitsverlagerung auf andere Organe ist möglich, wenn dadurch keine Interessenkonflikte entstehen (Leclerc Bialluch, in: NZG 2025, 1324).

Prof. Leuering hingegen grenzt den Fall von der BGH-Rechtsprechung zur Selbstbestellung eines Vorstandsmitglieds zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft ab. In dieser Konstellation hat der Bundesgerichtshof die Anwendung von § 112 AktG abgelehnt, weil sich Vorstand und AG nicht auf Ebene der AG gegenüberstehen, sondern im Rahmen der Gesellschafterstellung der AG an der Tochtergesellschaft. Der Schutzzweck des § 112 AktG (Vermeidung von Interessenkonflikten) ist dort nicht in gleicher Weise betroffen.

Im vorliegenden Fall ist die Situation anders: Die Rechtsgeschäfte zwischen KGaA und Komplementärgesellschaft finden unmittelbar auf Ebene der KGaA statt. Damit liegt genau der typische Anwendungsbereich des § 112 S. 1 AktG vor, sodass die Norm hier eingreift (Leuering, in: NJW-Spezial 2025, 400).