LG München 43 O 18215/19
Vorstandshaftung für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer

29.07.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

LG München
10.07.2025
43 O 18215/19
GWR 2026, 129, beck-online

Leitsatz | LG München 43 O 18215/19

  1. Für die Beurteilung, ob eine Zustellung noch als „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO anzusehen ist, ist nicht allein die Dauer des Zustellungsvorgangs entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Partei und ihre Prozessbevollmächtigten alle zumutbaren Schritte unternommen haben, um die Zustellung zu veranlassen. Dies gilt insbesondere bei zeitintensiven Auslandszustellungen, deren Verzögerungen außerhalb ihres Einflussbereichs liegen können.
  2. Ein Vorstandsmitglied erfüllt die Anforderungen des § 93 Abs. 1 S. 1 AktG nur dann, wenn es unternehmerische Risiken in einem angemessenen Verhältnis zu den möglichen Nachteilen für die Gesellschaft eingeht. Dabei sind insbesondere die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens sowie bestehende Handlungsalternativen zu berücksichtigen. Eine starre Grenze, nach der existenzgefährdende Risiken generell unzulässig wären, besteht jedoch nicht.
  3. Wer als Organmitglied im Zusammenhang mit geschäftlichen Entscheidungen erhebliche persönliche Vorteile entgegennimmt, kann sich wegen der daraus folgenden Interessenkollision nicht auf den Schutz der Business Judgement Rule nach § 93 Abs. 1 S. 2 AktG berufen.

    (BeckRS 2025, 19514 Rn. 43, beck-online)

Sachverhalt | LG München 43 O 18215/19

Der Beklagte gehörte bis Anfang 2018 dem Vorstand einer später insolventen Bank an. Anfang 2016 wurde er von ausländischen Finanzmarktteilnehmern in ein Transaktionsmodell eingebunden, bei dem eine formal als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft mithilfe fremdfinanzierter Mittel jeweils zum Dividendenstichtag Aktien deutscher börsennotierter Unternehmen erwarb. Die Lieferung der Aktien erfolgte zwei Börsentage später; bereits am darauffolgenden Tag wurden die Papiere wieder verkauft. Die Dividendenzahlungen wurden der Gesellschaft unmittelbar nach dem Stichtag gutgeschrieben und anschließend unverzüglich an die finanzierenden Akteure weitergeleitet.

Zur Durchführung der Geschäfte legte die betreffende Bank eine Bescheinigung nach § 60a AO vor, welche die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit bestätigte. Diese sollte gegenüber der auszahlenden Stelle den steuerfreien Bezug der Dividenden ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ermöglichen. Zudem wurde dem Beklagten von den Initiatoren zugesichert, dass er im Erfolgsfall persönlich eine Vergütung erhalten werde.

Die Struktur entsprach einem typischen cum-cum-Modell: Eine steuerbegünstigte Körperschaft trat lediglich kurzfristig als zivilrechtliche Eigentümerin der Aktien auf, während Finanzierung und wirtschaftliche Kontrolle tatsächlich bei den Investoren verblieben.

Auf Veranlassung des Beklagten übernahm die Bank als Depotbank die erforderlichen Ein- und Ausbuchungen der Wertpapiere sowie die Auszahlung der Dividenden ohne Steuerabzug. In der Folge erhielt der Bekl. über eine treuhänderisch für ihn gehaltene Gesellschaft Zahlungen in Höhe von insgesamt 1 Mio. €.

Ab Frühjahr 2016 wurden bankintern steuerrechtliche Bedenken thematisiert sowie externe Gutachten eingeholt, die der rechtlichen Absicherung der Transaktionen dienen sollten.
Im Februar 2018 setzte das Finanzamt gegenüber der Bank Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschläge in Höhe von 37.208.563,74 € fest, die nach Auffassung der Behörde nicht abgeführt worden waren. Wenig später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank eröffnet.
 
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter vom Beklagten die Herausgabe der erhaltenen Zahlungen sowie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht hinsichtlich der im Jahr 2017 abgewickelten Geschäfte.

Entscheidung | LG München 43 O 18215/19

Die Klage ist zulässig und begründet. Das Landgericht verpflichtete den Beklagten daher zur Rückzahlung von 1 Mio. € auf Grundlage der §§ 675, 667 BGB. Nach Auffassung des Gerichts stand die Zahlung in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied und beruhte auf keinem eigenständigen Rechtsgrund. Vielmehr wertete das Gericht den Betrag als unzulässige Vorteilsgewährung. Weder der Einwand der Entreicherung noch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung wurden anerkannt.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass der Bekl. gemäß § 93 Abs. 2 AktG grundsätzlich für diejenigen Schäden hafte, die der Bank durch das Unterlassen des Kapitalertragsteuerabzugs im Jahr 2017 entstanden seien. Das Verhalten des Bekl. sei angesichts des erheblichen steuerlichen Risikos, des Umfangs und der Ausgestaltung der Transaktionen sowie der mehrfach geäußerten internen Bedenken pflichtwidrig gewesen. Nach Ansicht des Gerichts hätte ein ordentlicher und sorgfältiger Geschäftsleiter entweder eine verbindliche steuerliche Auskunft eingeholt oder vorsorglich den Steuerabzug vorgenommen.

Auch die eingeholten externen Stellungnahmen führten nach Auffassung des Gerichts zu keiner Entlastung. Diese hätten sich lediglich auf abstrakte Annahmen gestützt, die konkrete Struktur der Geschäfte nicht umfassend berücksichtigt und zugleich auf bestehende Unsicherheiten sowie mögliche abweichende Bewertungen durch Behörden und Gerichte hingewiesen.

Eine Berufung auf die Business Judgement Rule lehnte das Gericht wegen der bestehenden Interessenkollision infolge der persönlichen Zahlung an den Bekl. ab. Schließlich sei auch keine Verjährung eingetreten, da die Klage rechtzeitig erhoben und trotz verzögerter Auslandszustellung noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden sei. Zudem sei die zehnjährige Verjährungsfrist des § 52a KWG noch nicht abgelaufen.

Praxishinweis | LG München 43 O 18215/19

Bei der Berechnung der Verjährungsfrist ist zu beachten, dass auch eine längere Dauer von Auslandszustellungen der Annahme einer „demnächst“ erfolgten Zustellung im Sinne des § 167 ZPO nicht entgegensteht, sofern Kläger und Prozessbevollmächtigte alle zumutbaren Maßnahmen zur Herbeiführung der Zustellung ergriffen haben. Für die Beurteilung kommt es daher nicht ausschließlich auf den zeitlichen Ablauf an, sondern ebenso darauf, ob die Verzögerungen außerhalb des Einflussbereichs der Parteien lagen. (BeckRS 2025, 19514, beck-online)

Köster hebt hervor, dass die Entscheidung des LG München die besonderen Pflichten von Vorstandsmitgliedern bei komplexen kapitalmarktbezogenen Transaktionen mit steuerrechtlicher Relevanz verdeutlicht. Danach sind interne Warnhinweise und erkennbare Risiken sorgfältig zu prüfen sowie gegebenenfalls verbindliche Klärungen durch die Finanzverwaltung einzuholen. (GWR 2026, 129, beck-online)

Vorstandsmitglieder müssen bei unternehmerischen Entscheidungen mögliche Risiken und Schäden sorgfältig gegeneinander abwägen. Dabei gilt: Je schwerwiegender die möglichen Nachteile für die Gesellschaft sind, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts sein.

Das bloße Vorliegen einer Gemeinnützigkeitsbescheinigung genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, um die Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Kapitalertragsteuerabzug entfallen zu lassen. (GWR 2026, 129, beck-online) Entscheidend ist vielmehr, welche Handlungsalternativen bestanden und ob risikoärmere Vorgehensweisen möglich gewesen wären. Eine allgemeine Pflicht, jegliche existenzgefährdenden Risiken vollständig auszuschließen, besteht jedoch nicht.

Erhalten Organmitglieder im Zusammenhang mit solchen Geschäften persönliche Vorteile oder Zahlungen, begründet dies regelmäßig eine umfassende Haftung und schließt eine Berufung auf unternehmerische Entscheidungsfreiheit im Sinne der Business Judgement Rule aus. (GWR 2026, 129, beck-online) Die Annahme erheblicher persönlicher Zuwendungen kann daher zu einer weitreichenden Organhaftung führen.