20.07.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
17.12.2025
XII ZB 291/25
BeckRS 2025, 39320
Die Betroffene (B) leidet an fortgeschrittener Demenz und wendet sich gegen die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung.
Bereits im Jahr 2013 hatte sie ihrer inzwischen verstorbenen Tochter (V) eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt, um eine Betreuung zu vermeiden. Diese Vollmacht erlaubte auch die Erteilung von Untervollmachten.
Kurz vor ihrem Tod übertrug V eine solche Untervollmacht auf ihren Sohn (B1), den Enkel der B, wodurch dieser zur Vertretung der B in den von der Vollmacht umfassten Angelegenheiten berechtigt war.
Nach dem Tod der V im Dezember 2023 bestellte das Amtsgericht im Juni 2024 zunächst einen Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis für die Betroffene. Später wurde dieser durch den Beteiligten zu 2 (B2) ersetzt. Gegen beide Entscheidungen legte B Beschwerde ein. Das Landgericht schränkte daraufhin den Aufgabenkreis des B2 deutlich ein und beschränkte ihn auf Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie die Vertretung gegenüber Behörden in diesen Bereichen. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richten sich nun zwei Rechtsbeschwerden: B verfolgt weiterhin das Ziel, die Betreuung vollständig aufzuheben; B2 begehrt die Wiederherstellung des ursprünglich umfassenden Aufgabenkreises.
Rechtsbeschwerde der B
Die Rechtsbeschwerde der B blieb erfolglos. Sofern sie sich gegen die Entscheidung zur Betreuerbestellung richtet, ist sie bereits unzulässig, da der Wechsel des Betreuers den Aufgabenkreis nicht betrifft. Im Übrigen ist sie zwar zulässig, aber unbegründet.
Der BGH bestätigt, dass eine Betreuung nur erforderlich ist, soweit keine gleich geeignete Vollmacht vorliegt.
Das Beschwerdegericht ist zunächst davon ausgegangen, dass die ihm von der verstorbenen Vorsorgebevollmächtigten erteilte Untervollmacht auch nach deren Tod fortbesteht: Eine Untervollmacht erlischt danach nicht zwingend mit dem Wegfall der Hauptvollmacht, sondern nur dann, wenn sich aus der Auslegung der Vollmacht etwas anderes ergibt. Im vorliegenden Fall spreche die Auslegung der Vorsorgevollmacht nicht dafür, dass die Untervollmacht vom Bestand der Hauptvollmacht abhängig sein sollte. Vielmehr habe die Vorsorgevollmacht dem Zweck gedient, eine Betreuung zu vermeiden, und sei auf einem besonderen Vertrauensverhältnis aufgebaut gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Untervollmacht nur so lange gelten sollte, wie die Hauptbevollmächtigte noch lebt oder Kontrolle ausüben kann, bestünden nicht.
Die Annahme des Beschwerdegerichts zur Fortgeltung der Untervollmacht begegnet beim BGH jedoch rechtlichen Bedenken, da eine Untervollmacht grundsätzlich vom Inhalt der Hauptvollmacht abhängt und deren Auslegung entscheidend ist. Bei formularmäßigen Vorsorgevollmachten spreche regelmäßig vieles dafür, dass Untervollmachten nicht über den Bestand der Hauptvollmacht hinaus wirken sollen, da sie auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhen. Letztlich konnte diese Frage aber offenbleiben, da B1 jedenfalls in Teilbereichen nicht geeignet war, die Interessen der B wahrzunehmen, insbesondere wegen bestehender Interessenkonflikte und negativer Erfahrungen.
Rechtsbeschwerde des B2
Die Rechtsbeschwerde des B2 ist unzulässig, da ihm keine eigene Beschwerdebefugnis zusteht. Entscheidungen über Betreuung und Aufgabenkreis betreffen ausschließlich die Rechte des B, nicht die des B2; auch eine Beschwerde im eigenen Namen ist nicht zulässig.
Bei Vorsorgevollmachten ist zu berücksichtigen, dass sie regelmäßig auf einem besonderen persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem beruhen. Daher ist die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten im Zweifel eng auszulegen. Insbesondere bei formularmäßigen Vorsorgevollmachten spricht vieles dafür, dass Untervollmachten grundsätzlich nur so lange gelten sollen wie auch die Hauptvollmacht besteht. Ein hiervon abweichender Wille muss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. Andernfalls besteht das Risiko, dass Untervollmachten mit dem Wegfall der Hauptvollmacht ihre Wirksamkeit verlieren.
Im Betreuungsrecht gilt zudem, dass eine bestehende Vorsorgevollmacht eine Betreuung nur dann entbehrlich macht, wenn der Bevollmächtigte tatsächlich geeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zuverlässig zu regeln. Bestehen konkrete Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Bevollmächtigten etwa wegen Interessenkonflikten, kann trotz Vollmacht eine Betreuung erforderlich sein, die sich jedoch auf einzelne Aufgabenkreise beschränken kann.
Schließlich ist zu beachten, dass ein Betreuer keine eigene Beschwerdebefugnis hat, wenn lediglich der Umfang des Aufgabenkreises geändert wird. Da die Anordnung und Ausgestaltung der Betreuung allein dem Schutz des Betroffenen dienen, sind entsprechende Entscheidungen regelmäßig nicht im eigenen Namen angreifbar.