25.03.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
EuGH
19.03.2026
C-43/25
N.N.
Zur Rückforderung von Zahlungen auf Gesellschafterdarlehen im Insolvenzverfahren [ PDF ]
(Leitsätze der Redaktion)
SML und Maplan sind Teil derselben österreichischen Unternehmensgruppe. Die Gesellschaft österreichischen Rechts Franz S. Huemer GmbH ist an beiden Unternehmen beteiligt – sie hält 78 % des Kapitals an SML bzw. 33 % des Kapitals an Maplan.
SML gewährte Maplan mit Verträgen vom 19. Mai 2015 und 16. Juni 2015 Darlehen iHv € 3 Mio. und € 2 Mio. Beide Darlehensverträge enthielten eine Rechtswahlklausel, wonach österreichisches Recht gelten solle. Zur Sicherung der Rechte aus dem ersten Darlehensvertrag trat Maplan ihre Forderungen gegen ein drittes Unternehmen iHv € 3 Mio. an SML ab.
Am 10. März 2016 zahlte Maplan auf das erste Darlehens € 500.000 an SML. Daneben leistete sie Zinszahlungen für das 4. Quartal des Jahres 2015 und die ersten beiden Quartale des Jahres 2016. Für das zweite Darlehen zahlte Maplan für das 3. und das 4. Quartal 2015 auf Zinsen an SML.
Am 1. Oktober 2016 wurde auf Eigenantrag das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Maplan eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.
SML meldete beim LG Schwerin die Forderungen aus beiden Darlehen gegen Maplan zur Tabelle an und machte abgesonderte Befriedigung aus den ihr aus Sicherungsabtretung zustehenden Zahlungsansprüchen geltend. Der Insolvenzverwalter dem entgegen und beantragte widerklagend per Insolvenzanfechtung Rückgewähr der Zins- und Tilgungsleistungen, die Maplan für beide Darlehen an SML erbracht hatte, zuzüglich Zinsen.
Das LG Schwerin wies die Klage der SML ab und gab der Widerklage des Verwalters statt. Die dagegen eingelegte Berufung der SML blieb erfolglos.
Das vorlegende Gericht – der mit der Revision befasste BGH – fragt sich, welches Recht auf die Insolvenzanfechtung anwendbar ist:
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 gelte für das Insolvenzverfahren und des-sen Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Da im vorliegenden Fall das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Maplan in Deutschland eröffnet worden sei, komme deutsches Recht zur Anwendung.
Auf Grundlage des deutschen Rechts sei SML verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die in Erfüllung der beiden Darlehen erlangten Beträge rückzuerstatten.
Aufgrund der Beteiligungen der Gesellschaft Franz S. Huemer am Kapital von SML und Maplan stehe SML nach der deutschen Regelung über Gesellschafterdarlehen einem Gesellschafter von Maplan gleich, ihre Forderungen auf Darlehensrückzahlung seien damit im Insolvenzverfahren gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig. Im Übrigen habe SML kein Recht auf Beteiligung am Insolvenzverfahren, da das Insolvenzgericht die nachrangigen Gläubiger nicht zur Forderungsanmeldung aufgefordert habe.
Nach alledem müsse SML die von Maplan auf die Darlehen geleisteten Zahlungen gemäß der Bestimmungen der InsO an die Insolvenzmasse rückerstatten. Durch diese Zahlungen seien Forderungen der SML befriedigt worden, die nachrangig gegenüber Forderungen von bereits zur Anmeldung aufgeforderten Insolvenzgläubigern gewesen seien. Dies habe Letzteren zum Nachteil gereicht.
Dem hält SML entgegen, dass aufgrund der in den Darlehensverträgen getroffenen Rechtswahl österreichisches Recht Anwendung finde. Demnach könnten die betreffenden Rechtshandlungen nicht angegriffen werden.
Das vorlegende Gericht hält Erläuterungen zur Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 – wonach Art. 4 Abs. 2 Buchst. m dieser Verordnung keine Anwendung finde, wenn die Person, die durch eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass dafür das Recht eines anderen Mitgliedstaats maßgebend und danach in keiner Weise angreifbar ist – für erforderlich.
Erste Vorlagefrage: Findet Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 auch auf ein Rückforderungsverlangen Anwendung, das dazu dient, den Nachrang gegenüber einem Gläubiger durchzusetzen, der nach dem geltenden Recht des Staats der Verfahrenseröffnung vorgesehen ist?
Der EuGH stellt zunächst fest, dass er im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens nicht befugt sei, über die Auslegung nationalen Rechts zu entscheiden. Die Prüfung der Vorlagefragen erfolge daher in Ansehung der Auslegung des nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht.
Demnach sei der maßgebende Regelungszusammenhang in den §§ 39 und 135 InsO definiert, welche eng miteinander verbunden seien. Es ginge aus § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO hervor, dass Forderungen im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens nachrangig seien, wenn der Darlehensschuldner eine Gesellschaft ist, deren persönlich haftender Gesellschafter weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft ist, die eine natürliche Person als persönlich hatenden Gesellschafter habe. Der Vorrang von Drittgläubigern gegenüber dem Gläubiger-Gesellschafter iSd § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO werde durch das in § 135 InsO geregelte Verfahren durchgesetzt.
In Frage steht nach alledem, ob Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahingehend auszulegen ist, dass sich eine Person, die (gläubigerbenachteiligende) Rückzahlungen auf ein Gesellschafterdarlehen erhalten hat, auf diese Vorschrift berufen kann, um eine Rückforderung zur Sicherung des Rangverhältnisses durch den Insolvenzverwalter, abzuwehren.
Nach ständiger Rechtsprechung sei die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen. Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sei als Ausnahme zu deren Art. 4 Abs. 2 lit. m auf dessen Anwendungsbereich beschränkt, und finde damit nur in Fällen Anwendung, in denen es um Vorschriften über Nichtigkeit, Anfechtbarkeit und relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen geht, die die Gläubigergesamtheit benachteiligen. Keine Anwendung finde Art. 13 damit auf Fälle, in denen es um Vorschriften über die anzumeldenden Forderungen oder deren Rang geht.
Die Ausnahme des Art. 13 der Verordnung werde durch ebendiese Vorschrift nicht auf das Recht ausdehnt, das auf die anzumeldenden Forderungen oder deren Rang Anwendung findet, auch wenn diese Fälle in Art. 4 Abs. 2 lit. g und i genannt würden.
Demnach könne Art. 13 der Verordnung nicht im Rahmen einer Klage (wie sie vorliegend in Rede steht) geltend gemacht werden, die Rang- und Verteilungsordnung ebendieser Forderungen zum Gegenstand hat.
Nach alledem sei die erste Vorlagefrage dahingehend zu beantworten, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 derart auszulegen sei, dass sich eine Person, die (gläubigerbenachteiligende) Rückzahlungen auf ein Gesellschafterdarlehen erhalten hat, nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um eine Rückforderung zur Sicherung des Rangverhältnisses durch den Insolvenzverwalter, abzuwehren.
Die im Übrigen aufgeworfenen Fragen seien in Anbetracht auf die Antwort auf die erste Frage nicht zu beantworten.
Die Entscheidung des EuGH wurde mit großer Spannung gewartet. Die Vorlage des BGH barg enorme Sprengkraft und hätte unter Umständen das gesamte deutsche Recht des Gesellschafterdarlehens im Kontext der Insolvenz in Frage gestellt.
Der EuGH stellt jedoch klar: Alles bleibt so, wie es ist!
Demnach wird das deutsche Gesellschafterdarlehensrecht auch zukünftig nicht durch Einschaltung einer ausländischen Finanzierungsgesellschaft und ausländische Rechtswahl für den Darlehensvertrag umgänglich sein. Auch Unternehmen mit grenzüberschreitender Tätigkeit können sich weiterhin auf diese Weise – ebenso wie inländische Gesellschafter – nicht der Insolvenzanfechtung entziehen.