KG Berlin 22 W 49/25
Zur Unterscheidbarkeit einer UG-Firma bei ähnlicher Schreibweise und gleicher Gegenstandsangabe

24.08.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

KG Berlin
02.03.2026
22 W 49/25
juris

Leitsatz | KG Berlin 22 W 49/25

  1. Die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG gegen eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG beginnt erst dann zu laufen, wenn sie unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG bekannt gegeben worden ist.
  2. Die Firma einer Unternehmergesellschaft verstößt nicht gegen das Unterscheidungsgebot nach § 30 Abs. 1 HGB, wenn diese zwar mit Rechtsformzusatz und Gegenstandsangabe mit einer anderen Firma übereinstimmt und auch eine ähnliche Schreibweise ausweist, sich aber phonetisch erheblich unterscheidet.

Sachverhalt | KG Berlin 22 W 49/25

Die Alleingesellschafterin meldete am 30.09.2025 eine Unternehmergesellschaft („R# Holding UG (haftungsbeschränkt)“) zur Eintragung in das Handelsregister an und beantragte zugleich ihre Bestellung zur Geschäftsführerin. Das Amtsgericht Charlottenburg beanstandete die Firma wegen zu geringer Unterscheidbarkeit zu der bereits eingetragenen Firma „R# Holding UG“ und erließ am 10.10.2025 eine Zwischenverfügung zur Firmenänderung. Dagegen legte der Verfahrensbevollmächtigte am 03.11.2025 ausdrücklich im Namen der Gründerin Beschwerde ein. Der Senat wies darauf hin, dass nicht die Gründerin, sondern die Gesellschaft beschwert sei. Der Bevollmächtigte stellte daraufhin klar, dass die Beschwerde auch im Namen der Gesellschaft eingelegt sei.

Entscheidung | KG Berlin 22 W 49/25

Das KG Berlin verwarf die Beschwerde der Gründerin als unzulässig (§ 68 Abs. 2 FamFG): Bei der konstitutiven Ersteintragung einer Kapitalgesellschaft ist allein die Gesellschaft beschwert, da ihr Eintragungsantrag nicht vollzogen wird (§ 59 Abs. 1, 2 FamFG); die Alleingesellschafterin ist nicht schon kraft Gesellschafterstellung beschwerdebefugt (Vor-GmbH-Analogie).

Die Beschwerde der Gesellschaft war zulässig und begründet. Zur Frist: Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG beginnt erst mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe. Die Zwischenverfügung hätte dem Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden müssen (§ 41 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 172 ff. ZPO). Die unterbliebene Zustellung wurde nicht durch den tatsächlichen Zugang geheilt (§ 189 ZPO), da dem Amtsgericht der erforderliche Zustellungswille fehlte (keine Fristsetzung in der Verfügung, keine Anhaltspunkte für angestrebte förmliche Zustellung). Die Beschwerde war somit nicht verfristet.

Zur Sache: Ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 HGB lag nicht vor. Zwar stimmten die Firmen in Rechtsformzusatz und Gegenstandsangabe („Holding“) überein; der Rechtsformzusatz ist für die Unterscheidung jedoch unbeachtlich. Entscheidend war die phonetische Erheblichkeit: Die Vergleichsfirma wird mit langem Vokal (zwei Vokale) ausgesprochen, die angemeldete Firma durch einen kurzen Vokal vor Doppelkonsonanz geprägt. Diese Differenz wirkt sich auch im Schriftbild aus. Der Fall unterscheidet sich von früheren Senatsentscheidungen (Pex/Pax; Invest/Investment), in denen die phonetische Annäherung größer war. Auch unter Berücksichtigung möglicher Branchenüberschneidungen (§ 30 Abs. 2 HGB) war die Firma hinreichend unterscheidbar. Die Zwischenverfügung wurde aufgehoben.

Praxishinweis | KG Berlin 22 W 49/25

Die Entscheidung ist in zweifacher Hinsicht wegweisend für die registerrechtliche Praxis:

1. Verfahrensrechtliche Disziplin bei Zwischenverfügungen

Richtiger Beschwerdeführer: Bei konstitutiver Ersteintragung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG) ist stets die Gesellschaft selbst beschwert – nicht der Gründer oder Alleingesellschafter. Die Beschwerde muss von Anfang an im Namen der Gesellschaft eingelegt werden; eine nachträgliche „Klarstellung“ heilt die Unzulässigkeit der Gründerbeschwerde nicht (keine Rückwirkung).
Fristbeginn kontrollieren: Die Beschwerdefrist läuft erst ab förmlicher Zustellung (§ 41 Abs. 1 S. 2 FamFG). Registergerichte versäumen diese regelmäßig. Praktiker sollten: die Zustellung mit Empfangsbekenntnis einfordern, bei bloßer Übersendung die Frist als nicht angelaufen behandeln und vorsorglich fristwahrend Beschwerde einlegen, sobald der Inhalt bekannt wird. Fehlt der Zustellungswille (keine Fristsetzung, keine Zustellungsveranlassung), greift § 189 ZPO nicht.

2. Firmenunterscheidbarkeit: Gesamteindruck statt Schematismus

Beschreibende Zusätze („Holding“, „Management“, „Gruppe“) und Rechtsformzusätze sind für die Abgrenzung weitgehend unergiebig. Maßgeblich ist der kennzeichnende Namensbestandteil.
Phonetik & Visualisierung: Bei namensbasierten Firmen können bereits Unterschiede in der Vokalquantität (kurz/lang durch Konsonantenverdoppelung) und dem daraus resultierenden Schriftbild die erforderliche Unterscheidbarkeit begründen – auch bei identischem Tätigkeitsbereich.

Argumentationsstrategie: Vor Anmeldung systematisch prüfen: Klang (Aussprache), Schriftbild (Buchstabenfolge), Branchenüberschneidung. Unterschiede dokumentieren und bei Beanstandung substantiiert vortragen. Das KG Berlin bestätigt: Je klarer die phonetische/visuelle Abgrenzung im kennzeichnenden Teil, desto eher tritt die Übereinstimmung beschreibender Bestandteile zurück.

Nicht überdehnen: Geringe Abweichungen genügen nicht generell. Je näher sich Tätigkeitsbereiche und Firmenschlagworte kommen, desto schärfer muss die Differenzierung ausfallen. Eine Vorab-Recherche vergleichbarer Firmen (Handelsregister, DPMA) und die Dokumentation der Abgrenzungsmerkmale sind unverzichtbar.

Die Entscheidung stärkt den Gestaltungsspielraum bei der Firmenwahl, mahnt aber zugleich zu verfahrensrechtlicher Präzision. Wer Firmenprüfung und Beschwerdeführung von Beginn an zusammen denkt, vermeidet unnötige Verzögerungen und Unzulässigkeitsfallen. Sicher ist sicher – aber nur, wenn Form und Materie stimmen.