22.08.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
14.07.2026
II ZR 202/25
BeckRS 2026, 19296
Gesamtrechtsnachfolge des Alleingesellschafters einer britischen Limited nach Brexit [ PDF ]
Der Alleingesellschafter einer Limited mit Satzungssitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland ist mit Ablauf des Übergangszeitraums nach Art. 126 des Brexit-Abkommens deren Rechtsnachfolger. Dem Gläubiger eines noch gegen die Limited erlassenen Vollstreckungstitels kann gemäß § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Alleingesellschafter erteilt werden.
Das Kammergericht hatte die T. Limited (im Folgenden: Gesellschaft) mit Satzungssitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland sowie deren Alleingesellschafter, den späteren Kläger des vorliegenden Verfahrens, mit vorläufig vollstreckbarem Urteil vom 7. September 2018 auf Klage der hiesigen Beklagten kostenpflichtig zur Unterlassung und Auskunftserteilung sowie zur Zahlung von jeweils 1.973,90 € nebst Zinsen verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 9. Januar 2020 und vom 30. April 2020 hatte das Landgericht Berlin die der Beklagten von der Gesellschaft und dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 3.672,40 € nebst Zinsen sowie auf 17.188,59 € nebst Zinsen festgesetzt.
Am 29. April 2022 erteilte die Rechtspflegerin für das Urteil des Kammergerichts und die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse die Rechtsnachfolgeklausel auf Schuldnerseite gemäß § 727 ZPO gegen den Kläger als Rechtsnachfolger der Gesellschaft zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Klauselgegenklage.
Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers erklärte das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus der erteilten Rechtsnachfolgeklausel hinsichtlich des Unterlassungstenors des kammergerichtlichen Urteils für unzulässig und wies die weitergehende Berufung zurück. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seinen weitergehenden Klageantrag – gerichtet gegen die Vollstreckbarkeit der übrigen Tenorpunkte sowie der Kostenfestsetzungsbeschlüsse – weiter.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück und bestätigte damit die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel.
Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof zunächst aus, das Berufungsgericht habe die Klage zu Recht als unbegründet angesehen. Die Rechtsnachfolgeklausel sei gemäß § 727 ZPO wirksam erteilt worden, weil die in der Rechtsform der „Limited“ gegründete Gesellschaft in Deutschland nicht mehr rechtlich existent sei und ihre Verbindlichkeiten auf den Kläger übergegangen seien. Die Gesellschaft habe ihre Rechtsfähigkeit mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und dem Ablauf des in Art. 126 des Brexit-Abkommens bestimmten Übergangszeitraums zum 31. Dezember 2020 – und damit nach Erlass der Titel – verloren. Auf Schuldnerseite liege eine Rechtsnachfolge in Form der Anwachsung vor. Bei einer Limited mit nur einem Gesellschafter verbleibe als neues Zuordnungsobjekt für die die Gesellschaft betreffenden Rechtsverhältnisse allein der Gesellschafter. Die dieser Rechtsnachfolge zugrunde liegenden Tatsachen seien gerichtsbekannt und damit offenkundig im Sinne des § 727 ZPO.
Zum Verlust der Rechtsfähigkeit und zur Gesamtrechtsnachfolge führte der Bundesgerichtshof aus, die Gesellschaft habe als Limited mit satzungsmäßigem Sitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland ihre Rechtsfähigkeit mit Wirkung zum 1. Februar 2020 verloren, da sie sich nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union grundsätzlich nicht mehr auf die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) berufen könne. Mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit sei das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger als Alleingesellschafter übergegangen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei eine nach deutschem Recht nicht rechtsfähige, im Ausland gegründete Kapitalgesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland als rechtsfähige Personengesellschaft zu behandeln. Bestehe die Gesellschaft tatsächlich nur aus einem Gesellschafter, sei mangels gesellschafterlicher Verbundenheit mehrerer Personen von einem einzelkaufmännischen Unternehmen in individueller Trägerschaft auszugehen. Nach der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sitztheorie sei auf die Gesellschaft das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich der tatsächliche Verwaltungssitz befinde – hier also deutsches Recht. Hieraus folge die volle und unbeschränkte persönliche Haftung des Klägers als Rechtsnachfolger der Gesellschaft.
Aus dem am 24. Dezember 2020 geschlossenen und am 1. Mai 2021 endgültig in Kraft getretenen Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ergebe sich nichts anderes. Entgegen einer im Schrifttum und in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung folge aus Art. 128 TCA (Marktzugang), Art. 129 TCA (Inländergleichbehandlung) und Art. 130 TCA (Meistbegünstigung) keine der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit gleichkommende Rechtsposition für nach britischem Recht gegründete Gesellschaften. Der Vertrag regele allein den Verkehr mit Waren, Dienstleistungen und Kapital sowie Investitionen, wovon die Niederlassungsfreiheit zu unterscheiden sei. Für einen diskriminierungsfreien Marktzugang bedürfe es der Niederlassungsfreiheit gerade nicht. Die Vertragsparteien des TCA hätten, wie sich aus Anhang 19 Nr. 10 TCA ergebe, die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit bewusst nicht auf juristische Personen aus dem Vereinigten Königreich erstrecken wollen. Eine Pflicht der Europäischen Union zur Anerkennung britischer Gesellschaften im Sinne der Gründungstheorie lasse sich dem TCA daher nicht entnehmen.
Zu einem behaupteten Vertrauensschutz und einem Rückwirkungsverbot führte der Bundesgerichtshof aus, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für eine britische Limited nach einem im Zeitpunkt des Brexit bereits rechtskräftig abgeschlossenen Erkenntnisverfahren im Vollstreckungsverfahren weiterhin die Gründungstheorie gelten müsse. Mit dem in Art. 126 Brexit-Abkommen vorgesehenen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 habe für betroffene Gesellschaften eine ausreichende Frist bestanden, um etwa Umstrukturierungsmaßnahmen zu ergreifen. Der deutsche Gesetzgeber habe zwar mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes durch die Änderung der §§ 122a ff. UmwG Schutzmaßnahmen für Limited-Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland eröffnet, es aber trotz entsprechender Forderungen bewusst nicht für erforderlich gehalten, einen weitergehenden Schutz zur Verfügung zu stellen.
Der Ansatz der Revision, eine britische Limited nach dem Brexit in eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) umzudeuten, greife ebenfalls nicht durch. Ein entsprechender, im Gesetz manifestierter gesetzgeberischer Wille lasse sich nicht feststellen. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine britische Limited auch nach dem Brexit körperschaftsteuerrechtlich als taugliches Rechtssubjekt und Verfahrensbeteiligte zu behandeln sei, lasse sich eine solche Fiktion nicht ableiten, da es für die steuerrechtliche Behandlung nicht auf die – nach dem Brexit entfallene – zivilrechtliche Rechtsfähigkeit, sondern auf die nach dem Typenvergleich zu bestimmende Steuerrechtsfähigkeit ankomme.
Zur Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV führte der Bundesgerichtshof schließlich aus, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei nicht einzuholen. Die Rechtslage sei im Sinne der acte-clair-Doktrin derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibe: Der in Art. 126 Brexit-Abkommen vorgesehene Übergangszeitraum sei zum 31. Dezember 2020 abgelaufen; seither sei das Vereinigte Königreich im Verhältnis zur Europäischen Union Drittstaat, und die Rechtsbeziehungen der Parteien würden hinsichtlich ihrer Handelsbeziehungen durch das TCA geregelt.
Die Entscheidung schafft für die vollstreckungsrechtliche Praxis Rechtssicherheit in einer seit dem Brexit umstrittenen Frage: Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass der Alleingesellschafter einer britischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland spätestens seit dem Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unbeschränkt persönlich für die Verbindlichkeiten „seiner“ Limited haftet – und zwar auch dann, wenn der Vollstreckungstitel noch gegen die Gesellschaft selbst ergangen war.
Für Gläubiger folgt daraus ein praktisch bedeutsamer Vorteil: Sie müssen gegen den (früheren) Alleingesellschafter kein neues Erkenntnisverfahren führen, sondern können sich gemäß § 727 Abs. 1 ZPO die vollstreckbare Ausfertigung eines bereits gegen die Limited erwirkten Titels umschreiben lassen, sofern die Rechtsnachfolge – wie regelmäßig bei einer Ein-Personen-Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland – als offenkundig im Sinne des § 727 ZPO angesehen werden kann.
Für betroffene Gesellschafter bedeutet die Entscheidung umgekehrt ein erhebliches Haftungsrisiko: Wer eine britische Limited nach dem Brexit unverändert mit Verwaltungssitz in Deutschland fortgeführt hat, haftet für sämtliche Verbindlichkeiten der (untergegangenen) Gesellschaft wie ein Einzelkaufmann – unbegrenzt und mit seinem gesamten Privatvermögen. Wer eine solche Konstellation heute noch vorfindet, sollte dringend prüfen, ob eine Umstrukturierung (etwa Verschmelzung, Formwechsel oder Neugründung unter Nutzung der durch die §§ 122a ff. UmwG eröffneten Möglichkeiten) noch sinnvoll und rechtlich möglich ist, um künftige Haftungsrisiken zu begrenzen. Für bereits entstandene Alt-Verbindlichkeiten hilft dies allerdings nicht mehr.
Bemerkenswert ist zudem die dogmatische Klarstellung zum TCA: Der Bundesgerichtshof erteilt der im Schrifttum – teils auch obergerichtlich – vertretenen Gegenauffassung, wonach die Marktzugangs-, Gleichbehandlungs- und Meistbegünstigungsklauseln des TCA eine der Niederlassungsfreiheit vergleichbare Rechtsposition vermittelten und damit im Ergebnis die Gründungstheorie fortgelten ließen, eine ausdrückliche Absage. Für die Praxis bedeutet dies, dass sich Gesellschaften britischen Rechts mit Verwaltungssitz in Deutschland auch künftig nicht auf das TCA berufen können, um ihren Fortbestand als Kapitalgesellschaft zu begründen.
Schließlich verdeutlicht die Entscheidung, dass weder ein Vertrauensschutzgesichtspunkt noch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur körperschaftsteuerlichen Behandlung britischer Limited-Gesellschaften zu einer abweichenden zivilrechtlichen Beurteilung führen. Beratern ist daher zu raten, bei der Prüfung von Altverträgen und Titeln gegen britische Limited-Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland stets zu klären, ob und wann ein Wechsel der Gesellschafterstruktur oder eine Umstrukturierung erfolgt ist, um das Haftungsrisiko für den Mandanten realistisch einschätzen zu können.