BGH II ZB 25/17
Anforderungen an die Anmeldung der Eintragung der Zweigniederlassung einer britischen Limited ins Handelsregister

01.10.2021

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
15.06.2021
II ZB 25/17
DStR 2021, 1895

Leitsatz | BGH II ZB 25/17

Die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGB mit einem einfachen elektronischen Zeugnis eines Notars gemäß § 39a BeurkG elektronisch einzureichen. Die Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Ausstellers der Anmeldung gemäß § 126a BGB reicht nicht aus.

Sachverhalt | BGH II ZB 25/17

Die Beteiligte ist eine in das Handelsregister des Companies House für England und Wales in Cardiff eingetragene Limited mit satzungsmäßigem Sitz im Vereinigten Königreich. Der alleinige Gesellschafter und director der Limited beantragt im März 2014 sodann beim Registergericht Frankfurt am Main auf elektronischem Weg mit einer qualifizierten elektronischen Signatur die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister.

Daraufhin lehnt das Registergericht die Anmeldung mit Zwischenverfügung vom 11.06.2014 aus den folgenden Gründen ab: Die Anmeldung wurde nicht mit dem nach § 39a BeurkG iVm § 12 Abs. 2 HGB erforderlichen elektronischen Zeugnis versehen, der Gesellschaftsvertrag der Beteiligten in öffentlich beglaubigter Form nebst Übersetzung sei nicht beigefügt, die Höhe des Stammkapitals der Beteiligten sei nicht angegeben worden und es fehle an der Versicherung des directors der Beteiligten über seine Belehrung betreffend seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht betreffend etwaige Bestellungshindernisse gemäß § 13g Abs. 2 S. 2 HGB iVm § 8 Abs. 3 GmbHG.

Das Beschwerdegericht weist die von der Beteiligten erhobene Beschwerde zurück.

Daraufhin legt die Beteiligte Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof ein.

Entscheidung | BGH II ZB 25/17

Der BGH ersieht die Rechtsbeschwerde als unbegründet an.

Anwendbar für die Anmeldung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft ist deutsches Registerrecht. Die Rechtsprechung sieht eine Übersendung der Eintragungsanmeldung mit qualifizierter elektronischer Signatur als nicht ausreichend an. Vielmehr ist die Anmeldung mit einem einfachen elektronischen Zeugnis in öffentlich beglaubigter Form gemäß § 39a BeurkG einzureichen (§ 12 Abs. 1 S. 1 HGB). Insbesondere regelt § 126a Abs. 1 BGB die nach § 12 Abs. 1 S. 1 HGB vorgeschriebene elektronische Form nicht abschließend und § 12 Abs. 2 HGB ist anwendbar. Laut BGH ist § 12 Abs. 2 HGB sowohl auf Anlagen als auch auf die Anmeldung selbst anzuwenden.

Die britische Limited ist der deutschen Gesellschaftsform der GmbH gleichzusetzen, weshalb auf ihre Anmeldung §§ 13d, 13e und 13g HGB entsprechend anzuwenden sind.
Vorgelegt werden muss darüber hinaus das memorandum of association nach Sec. 8 CA 2006, welches die Funktion der Gründungsurkunde der Beteiligten erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beteiligten kommt dieses nicht einer ausländischen Rechtsvorschrift gleich und kann daher ohne Bedenken vom Registergericht verlangt werden. Für das Erfordernis einer Übersetzung dergleichen kommt es nicht auf die persönlichen Sprachkenntnisse der am Eintragungsverfahren unmittelbar Beteiligten an. Vielmehr dient die Publizitätsfunktion des Handelsregisters dem Schutz von Gläubigern und Rechtsverkehr, weshalb die Übersetzung öffentlich einsehbarer Dokumente unentbehrlich ist. Nach Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU richtet sich die Offenlegungspflicht der Beteiligten nach Art. 37 ff. der Gesellschaftsrichtlinie, welche mithin auch den Errichtungsakt, zu dem die Gründungsurkunde zählt, einbezieht.

Schließlich sind auch die Angabe des issued share capital, welches vergleichbar mit dem Stammkapital gemäß §13g Abs. 1, 3 HGB iVm §10 Abs. 1 GmbHG ist, erforderlich, sowie die Versicherung des directors über seine Belehrung zur unbeschränkten Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht. Insbesondere reicht eine Versicherung der Verfahrensbevollmächtigten die Belehrung vorgenommen zu haben, nicht aus.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Praxishinweis | BGH II ZB 25/17

Für die Anmeldung einer Zweigniederlassung einer britischen Limited in Deutschland empfiehlt sich grundsätzlich die Orientierung an den Anforderungen für die deutsche Gesellschaftsform der GmbH. Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist insbesondere der Wegfall jeglicher Privilegierungen nach dem EU-Recht zu beachten. Gesellschaften des Vereinigten Königreichs zählen nun als Drittstaat im Sinne der Gesellschaftsrichtlinie (Art. 36 ff.) und nicht mehr als Mitgliedstaat (Art. 29). Ebenfalls bleibt eine Berufung auf einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49, 54 AEUV ohne Erfolg.