OLG München 31 Wx 363/11
Anforderungen an die Anmeldung einer Satzungsänderung eines Vereines

06.02.2012

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG München
15.09.2011
31 Wx 363/11
DB 2011, 2373

Leitsatz | OLG München 31 Wx 363/11

Zum Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichts bei der Anmeldung einer Satzungsänderung zur Eintragung in das Vereinsregister.

Sachverhalt | OLG München 31 Wx 363/11

Ein Verein nahm in seinem Vereinszweck, der den Schutz und die Bewahrung der das Gebiet des A.-J. prägenden Architektur umfasste, den Zusatz „und seiner angrenzenden Gebiete“ auf. Die Änderung wird mit Mehrheit, jedoch nicht einstimmig, beschlossen. Der Verein reichte beim Vereinsregister die Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses sowie einen kompletten Satzungstext ein, der jedoch in den unverändert gebliebenen Teilen nicht mit dem bei der letzten angemeldeten Satzungsänderung aus dem Jahr 1995 eingereichten geänderten Satzungstext entsprach. Das Registergericht weist die Eintragung der Satzungsänderung wegen fehlendem einstimmigen Satzungsänderungsbeschluss und fehlender Einreichung eines vollständigen aktuellen Satzungstextes zurück. Der Verein verfolgt die Eintragung der Satzungsänderung mit der Beschwerde beim OLG München weiter.

Entscheidung | OLG München 31 Wx 363/11

Das OLG München verneint das Erfordernis eines einstimmigen Satzungsänderungsbeschlusses. Denn gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordern nur solche Satzungsänderungen des Vereins die Zustimmung sämtlicher Mitglieder, die den Zweck des Vereins ändern. Dies sei aus der Sicht und der Interessenslage des einzelnen Mitglieds zu bestimmen. Dabei solle das Mitglied davor geschützt werden, dass sich der „Charakter des Vereins”, also der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit, d.h. die große Linie, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben, ändere. Im Streitfall sei durch die Aufnahme des Zusatzes „und seiner angrenzenden Gebiete” der Vereinszweck nicht in seinem Kern geändert worden, es sei lediglich eine geographische Eingrenzung solcher Baudenkmäler, die von den Bauformen her von dem Vereinszweck (bereits) erfasst werden, erfolgt. Jedoch habe das Registergericht dennoch die Eintragung zu Recht zurückgewiesen, da die formellen Eintragungsvoraussetzungen – hier Einreichung eines vollständigen aktuellen Satzungstextes – nicht erfolgt sei. Gemäß der Neufassung des § 71 Abs. 1 Satz 3 BGB seien bei einer Satzungsänderung nunmehr der Anmeldung eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. Dabei müssen in dem Wortlaut der Satzung die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen (§ 71 Abs. 1 Satz 4 BGB), d.h. die „Satzungshistorie” muss nachvollziehbar und richtig sein. Dies sei vorliegend, nicht der Fall. Auch die vorgenommenen Absatznummerierungen, wenngleich bloße redaktionelle Änderungen, fielen unter den Begriff der Satzungsänderung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB und seien ohne entsprechende Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung unwirksam. Zudem zähle die Frage, ob der eingereichte Wortlaut der Satzung tatsächlich der aktuellen Fassung entspricht, aufgrund der Neufassung des § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB zur Prüfungspflicht des Registergerichts, da die beim Registergericht vorliegende Satzung nunmehr nach dem Gesetzeszweck als eine verlässliche Grundlage sowohl für das Gericht zur Prüfung der Anmeldung von Satzungsänderungen als auch für den in das Vereinsregister Einsichtnehmenden bestimmt seien.

Praxishinweis | OLG München 31 Wx 363/11

Das OLG München hat mit seiner Entscheidung die Anforderungen an die Anmeldung einer Satzungsänderung eines Vereines deutlich gemacht. (1) Abschrift des Satzungsänderungsbeschlusses (2) vollständiger aktueller Satzungstext inklusive der aktuellen Änderungen und der bisher eingetragenen Änderungen (vollständige Satzungshistorie). Dabei ist zu beachten, dass auch bloße redaktionelle Änderungen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BGB).