OLG Karlsruhe 14 W 52/24
Angabe des Zwecks einer eGbR bei der Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister

17.09.2024

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Karlsruhe
12.08.2024
14 W 52/24
BeckRS 2024, 20810

Leitsatz | OLG Karlsruhe 14 W 52/24

  1. Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „eGbR“ in das Gesellschaftsregister kann grundsätzlich nicht von der Angabe des Zwecks der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
  2. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck sowohl des § 707 Abs. 2 BGB als auch des § 3 Abs. 1 GesRV erfordern die Angabe des Gesellschaftszwecks bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Gesellschaftsregister nicht.
  3. Auch der in § 26 FamFG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz rechtfertigt ohne das Vorliegen besonderer Umstände die Pflicht zur Angabe des Gesellschaftszwecks für die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister nicht.

Sachverhalt | OLG Karlsruhe 14 W 52/24

Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts meldeten die Gesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister an. Die Anmeldung enthielt alle nach § 707 Abs. 2 BGB (n.F.) erforderlichen Daten, insbesondere Name, Sitz, Geschäftsanschrift und Vertretungsregelungen, nicht jedoch den Zweck der Gesellschaft. Das Registergericht erlies daraufhin eine Zwischenverfügung und erklärte, dass der Zweck der Gesellschaft mit angegeben werden müsse, denn nur so könne das Gericht prüfen, ob die Gesellschaft 

(i) einen zulässigen Zweck verfolgt, 

(ii) nicht gegen spezialgesetzliche Rechtsformverbote verstößt bzw. 

(iii) einer Erlaubnispflicht unterliegt.

Entscheidung | OLG Karlsruhe 14 W 52/24

Das OLG Karlsruhe hat der gegen die Zwischenverfügung eingereichte Beschwerde stattgegeben und erklärte, dass der Wortlaut des § 707 Abs. 2 BGB die Angabe des Gegenstands der Gesellschaft nicht verlangt. Die Norm sei zwingend aber auch abschließend. Eine Auslegung hinsichtlich der Entstehungsgeschichte, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch aus dem § 3 der GesRV würde sich ein Eintragungshindernis nicht ergeben. Zwar ist gemäß § 3 GesRV der Zweck anzugeben, wenn sich dieser nicht aus dem Namen ableiten lässt. Es handele sich allerdings nach Ansicht des Gerichts nur um eine Soll-Vorschrift, wovon die Eintragung selbst nicht abhängig gemacht werden könne. Das Registergericht hat zwar grundsätzlich eine Pflicht zur Amtsermittlung bei konkreten Zweifeln an der Richtigkeit. Allerdings komme dies relativ selten bei den ohnehin sehr zweckoffenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts vor. Im Übrigen waren die in der Zwischenverfügung mitgeteilten Gründe für eine Prüfung des Gegenstandes der Gesellschaft lediglich allgemein gehalten, weshalb ein besonderer Prüfungsbedarf gerade nicht ersichtlich war.

Praxishinweis | OLG Karlsruhe 14 W 52/24

Geht man streng nach dem Wortlaut der Norm bedarf es keiner Angabe des Zweckes der eGbR in deren Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister. Die Eintragung kann durch das Registergericht nicht verwehrt werden, wenn der Zweck nicht mit angegeben wird. Dennoch ist die Angabe des Zweckes empfehlenswert, um einen bestimmten Namen der GbR nachvollziehbar für das Gericht zu machen. Denn sobald eine Firmierung nicht den Regelungen analog § 18 HGB entspricht, kann das Registergericht eine Eintragung ablehnen. Durch die Angabe eines Zweckes der eGbR kann man so Rückfragen des Registergerichtes zum gewählten Namen vermeiden.