14.12.2010
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Hamm
03.08.2010
I-15 W 85/10
ZIP 2010, 2144
Anmeldung einer in der Zukunft liegenden Geschäftsführerbestellung [ PDF ]
Die X-GmbH bestellte am 17.12.2009 in ihrer Gesellschafterversammlung einstimmig mit Wirkung ab dem 02.01.2010 den Beteiligten zum neuen Geschäftsführer. Die entsprechende Anmeldung zum Handelsregister wurde seitens des Beteiligten am selben Tag, dem 17.12.2009 unterzeichnet. Die Anmeldung enthielt auch die notwendige Versicherung des Beteiligten nach § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbH. Der Notar reichte die von ihm am 17.12.2009 beglaubigte Anmeldung am 07.01.2010 beim Registergericht ein.
Das Registergericht beanstandete mit Zwischenverfügung, dass die Versicherung des Beteiligten nach § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG unwirksam sei. Der Beteiligte habe im Hinblick auf seine Bestellung zum 02.01.2010 nicht bereits am 17.12.2009 die erforderliche Versicherung erklären können.
Der Beteiligte erhob hiergegen Beschwerde mit der Begründung, die Versicherung sei erst mit Eingang bei dem Registergericht am 08.01.2010 wirksam geworden, mithin zu einem Zeitpunkt, als seine Bestellung zum Geschäftsführer wirksam geworden war.
Entscheidung
Das OLG Hamm gab der Beschwerde des Beteiligten im Ergebnis statt.
Für die Entscheidung über die Anmeldung komme es nur darauf an, ob zum Zeitpunkt der Eintragung sämtliche Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. Nach § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist durch die Geschäftsführer zu bewirken (§ 78 GmbHG). Der neu bestellte Geschäftsführer hat im Zuge der Anmeldung gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG zu versichern, dass die dort genannten persönlichen Tatsachen seiner Bestellung nicht entgegenstehen. Die Versicherung ist eine dem neuen Geschäftsführer obliegende höchstpersönliche Erklärung, mit der er das Fehlen der gesetzlichen Bestellungshindernisse im Rahmen einer Selbstauskunft offenbart. Bei der Versicherung handelt es sich um eine Wissenserklärung und kann daher nur vergangenheits- bzw. gegenwartsbezogen sein. Damit scheidet eine Versicherung zukünftiger Tatsachen von vornherein aus.
Das OLG Hamm hatte daher im Kern zu entscheiden, ob die zeitliche Lücke von 15 Tagen zwischen Abgabe der Versicherung am 17.12.2009 und Wirksamkeit der Geschäftsführerbestellung am 02.01.2010 der Eintragung entgegensteht. Im Ergebnis erkennt das OLG Hamm in dieser zeitlichen Lücke kein Eintragungshindernis. Die Versicherung am 17.12.2009 genüge den Anforderungen an die Handelsregistereintragung. Denn der Schutzweck der Versicherung bestehe darin, dem Registergericht eine ordnungsgemäße Eintragungskontrolle zu ermöglichen, um die Bestellung ungeeigneter Personen zum Geschäftsführer zu verhindern. Diesem Schutzzweck werde die abgegebene Versicherung des Beteiligten gerecht. Das Registergericht habe insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Lücke Ermittlungen nur anzustellen, wenn konkrete Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit der Versicherung zweifeln lassen, bestehen. Solche hat das OLG im konkreten Fall nicht erkannt. Dabei falle im zu entscheidenden Fall besonders ins Gewicht, dass die zeitliche Lücke zwischen dem Zeitpunkt der Versicherung am 17.12.2009 und der Bestellung zum 02.01.2010 gering ist, zumal in diese Zeit die Weihnachts- und Neujahrfeiertage fielen.
Die Abgabe einer Versicherung nach § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG durch den neuen Geschäftsführer vor Wirksamkeit der (bereits erfolgten) Geschäftsführerbestellung stellt dann kein Eintragungshindernis dar, wenn die zeitliche Lücke zwischen Abgabe der Versicherung und Wirksamkeit der Bestellung nur gering ist. Im konkreten Fall handelte es sich um 15 Tage, in deren Zeit auch Feiertage fielen. Der Entscheidung kann allerdings keine zeitliche Obergrenze für eine „geringe“ zeitliche Lücke entnommen werden, innerhalb derer das Registergericht ohne konkrete Anhaltspunkte eine Eintragung nicht versagen kann.