BGH II ZR 128/24
Auslegung einer Verjährungseinredeverzichtserklärung eines vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommenen Geschäftsführers

27.03.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
10.12.2025
II ZR 128/24
FD-InsR 2026, 801424

Leitsatz | BGH II ZR 128/24

Zur Auslegung einer Verjährungseinredeverzichtserklärung eines vom Insolvenzverwalter nach § 64 GmbHG a. F. in Anspruch genommenen Geschäftsführers. 

Sachverhalt | BGH II ZR 128/24

Der Beklagte war seit 2009 Geschäftsführer der Schuldnerin, über deren Vermögen im März 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter machte im Juli 2018 gegen den Beklagten Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F. in Höhe von ca. 3,97 Mio. EUR für Zahlungen der Schuldnerin geltend. Der Beklagte verzichtete zunächst bis Ende 2018 auf die Einrede der Verjährung „hinsichtlich der Zahlungen, die seitens des Insolvenzverwalters … im Wege der Geschäftsführung geltend gemacht werden, soweit diese bislang nicht eingetreten ist …“. Im November 2019 erklärte er den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30. Juni 2020. Im Februar 2020 verkaufte der Insolvenzverwalter u.a. die Forderungen der Schuldnerin gegen den Beklagten an die Klägerin und trat diese ab. Im Mai 2020 erhob die Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Zahlung der Forderungssumme. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das LG Leipzig hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin zum OLG Dresden blieb ebenfalls ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. 

Entscheidung | BGH II ZR 128/24

Die Revision ist erfolgreich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einem Rechtsfehler bei der Auslegung des Verzichts auf die Verjährungseinrede. Die Annahme, dass der erklärte Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede nur gegenüber dem Insolvenzverwalter wirke, verstoße gegen anerkannte Auslegungsregeln. 

Der BGH stellt im Grundsatz fest, dass sich die Geltendmachung der Verjährungseinrede durch den Schuldner gegenüber dem Zessionar aufgrund des gegenüber dem Zedenten erklärten befristeten Verjährungseinredeverzichts dann als unzulässige Rechtsausübung darstelle, wenn sich der Verzicht auch auf den Zessionar erstreckt. Nach der Rechtsprechung des BGH sei Folge des Verjährungseinredeverzichts, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den genannten Zeitraum ausgeschlossen sei. In einer verzichtswidrigen Geltendmachung der Verjährung sei dann eine unzulässige Rechtsausübung zu sehen, weil der Schuldner damit rechnen müsse, dass der Gläubiger auf die Nichterhebung der Einrede vertraue. Die Reichweite des Verjährungseinredeverzichts müsse im Wege der Auslegung gemäß der §§ 133, 157 BGB ermittelt werden. Entscheidend sei, ob ein objektiver Empfänger aus Sicht des Insolvenzverwalters in der konkreten Situation die Erklärung des Beklagten so verstehen durfte, dass der vorübergehende Verzicht nicht nur ihm gegenüber, sondern auch gegenüber einem möglichen Rechtsnachfolger im Fall der Veräußerung gegenständlicher Forderungen an Dritte wirken solle. An die Auslegung seien strenge Anforderungen zu stellen und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, da ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten sei. Hier seien allerdings die Besonderheiten des Insolvenzrechts zu berücksichtigen. 

Die Auslegung des Berufungsgerichts verstoße gegen die allgemein anerkannten Auslegungsregeln einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung. Schon dem Wortlaut des Verjährungseinredeverzichts lasse sich eine Beschränkung auf den Insolvenzverwalter nicht entnehmen. Der Verzicht sei durch den Beklagten ausdrücklich nur hinsichtlich der Zahlungen erklärt worden, die seitens des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Schuldnerin im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden. Der Verzicht sei forderungsbezogen. Die Bezugnahme auf den Insolvenzverwalter diene erkennbar lediglich der Individualisierung der Ansprüche. 

Das Berufungsgericht habe außerdem außer Acht gelassen, dass der Verjährungseinredeverzicht auch vor dem Hintergrund der Aufgaben und der Stellung des Insolvenzverwalters als Erklärungsempfänger ausgelegt werden müsse und ein allein auf dessen Person beschränkter Verzicht einer beiderseits interessengerechten Auslegung zuwiderlaufe. Das Insolvenzverfahren diene dazu, die Gläubiger des Schuldners ranggerecht und gleichmäßig zu befriedigen. Es liege fern, dass sich der Insolvenzverwalter durch einen allein auf seine Person bezogenen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede in seinem Handlungs- und Ermessensspielraum einschränken lassen und ggf. schadensersatzpflichtig machen wolle. Der nur auf den Insolvenzverwalter bezogene Verzicht auf die Verjährungseinrede hätte einen Verkauf der Forderungen an Dritte erschwert bzw. ab einem bestimmten Zeitpunkt unmöglich gemacht.
 
Ein vorrangiges Interesse des Beklagten, allein vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden zu können, sei nicht ersichtlich. Bei Abgabe der Verjährungseinredeverzichtserklärungen sei es dem Beklagten nur darum gegangen, Zeit für die Prüfung und Entkräftung der gegen ihn erhobenen Ansprüche zu gewinnen. Dadurch habe er einen kostspieligen Prozess vermeiden wollen. Die Person des Gläubigers sei dabei für den Beklagten irrelevant gewesen. Für ihn sei es schon vor Erhebung des zweiten Verjährungseinredeverzichts erkennbar gewesen, dass der Insolvenzverwalter den bestehenden Schwebezustand nach Ablauf des ersten Verjährungseinredeverzichts nicht unbegrenzt weiter aufrechterhalten konnte bzw. wollte. 
 

Praxishinweis | BGH II ZR 128/24

Die Entscheidung des II. Zivilsenats hat insbesondere für Insolvenzverwalter und Geschäftsführer hohe praktische Bedeutung. Ein Verzicht führt zum Verlust einer Rechtsposition, ist daher streng am Wortlaut auszulegen und wirkt grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Personen. Der gegenständliche Verzicht wirke aufgrund der Besonderheiten des Insolvenzrechts auch zugunsten des dritten Käufers. Ein Verzicht gegenüber dem Insolvenzverwalter ist dahingehend auszulegen, dass es sich bei diesem nicht um einen gewöhnlichen Vertragspartner handelt und seine Aufgabe darin besteht, die Insolvenzmasse bestmöglich zu verwerten. Daher muss ein Geschäftsführer damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter einen Anspruch trotz eines erklärten Verjährungseinredeverzichts verkauft und abtritt. Dennoch empfiehlt es sich, die Frage der Wirkung des Verzichts gegenüber dem Rechtsnachfolger explizit in die Verjährungseinredeverzichtserklärung aufzunehmen, um unnötigen Auslegungsstreitigkeiten vorzubeugen (Harrsen, FD-InsR 2026, 801424).