14.09.2022
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BFH
01.12.2021
II R 1/21
DStR 2022, 1607
Die Parteien streiten um die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für ein Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG bei einem gesundheitlich bedingten Auszug.
Die Klägerin wurde nach dem Tod ihres Ehemanns im Jahr 2017 aufgrund eines Testaments alleinige Eigentümerin des Einfamilienhauses, welches sie zuvor mit ihrem Ehemann gemeinsam bewohnte. Ende 2018 veräußerte die Klägerin das Einfamilienhaus. In ihrer Erbschaftssteuererklärung beanspruchte die Klägerin die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG für das Einfamilienhaus. Nach vorheriger Gewährung lehnte der Beklagte, das Finanzamt, die Steuerbefreiung wegen Aufgabe der Selbstnutzung ab.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, sie sei aus objektiv zwingenden Gründen an der weiteren Nutzung des Hauses zu Wohnzwecken gehindert gewesen. Nach dem Tod ihres Ehemanns in dem gemeinsamen Haus habe sich ihr Gesundheitszustand aufgrund einer Depression verschlechtert, weshalb sie auf ärztlichen Rat aus dem Haus auszog und es verkaufte. Das FG wies die Klage ab und vertrat den Standpunkt, zwingende Gründe lägen nur vor, wenn das Führen eines eigenen Haushalts schlechthin unmöglich ist.
Die Revision ist zulässig und begründet mit der Maßgabe, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.
Die Steuerbefreiungsvorschrift § 13 Abs. 1 Nr. 4 b S. 1 ErbStG ist eng auszulegen. Entsprechendes gilt für die Rückausnahme von der Nachversteuerung in § 13 Abs. 1 Nr. 4 b S. 5 Hs. 2 ErbStG.
In dem Merkmal „aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert“ müssen sich die Hinderungsgründe auf die Selbstnutzung des betreffenden Familienheims beziehen. Es ist nicht entscheidend, ob der Erwerber grundsätzlich an einem anderen Ort einen eigenen Haushalt führen kann. Es kommt darauf an, ob zwingende Gründe die Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen. Ziel des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG ist der Schutz des gemeinsamen Familienlebensraums. Bei Aufgabe der Selbstnutzung fällt dieser Schutzzweck weg. Soweit das Gesetz die Nachversteuerung mit einer Rückausnahme wegen einer Zwangslage versieht, kann sich die Zwangslage sinnvollerweise nur auf das nicht mehr erfüllte Tatbestandsmerkmal mit dem entsprechenden Schutzzweck beziehen. Das ist die Selbstnutzung des Familienheims. Auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der engen Auslegung kann sich nichts anderes ergeben.
Der Erwerber muss aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken gehindert sein. Es genügt nicht, dass sich der Erwerber aus wirtschaftlichen und persönlichen Zweckmäßigkeitserwägungen gehindert fühlt. Vielmehr müssen zwingende Gründe vorliegen, die dem Erwerber die Selbstnutzung unter den konkreten Umständen objektiv unmöglich und unzumutbar machen.
Zwingende Gründe liegen vor, wenn die Selbstnutzung dem Erwerber objektiv unmöglich wird. Sie sind jedoch nicht hierauf begrenzt, da sich der Anwendungsbereich ansonsten praktisch auf den Tod des Erwerbers beschränken würde. Selbst der im Gesetzgebungsverfahren dienende Beispielsfall der Pflegebedürftigkeit begründet keine objektive Unmöglichkeit. Ausreichend ist es, wenn dem Erwerber die Selbstnutzung nicht mehr zumutbar ist. An die Unzumutbarkeit ist ein strenger Maßstab anzusetzen. Unzumutbarkeit kann vorliegen, wenn der Erwerber im Falle der Weiternutzung des Familienhauses erhebliche gesundheitliche Nachteile erleiden muss, die ein Verbleiben unzumutbar machen. Darunter können auch die Folgen eines Traumas fallen. Dass eine Krankheit die Unzumutbarkeitsschwelle überschreitet, kann regelmäßig nur mittels ärztlicher Begutachtung festgestellt werden. Die Feststellungslast liegt beim Erwerber.
Das FG hat diesbezüglich keine hinreichenden Feststellungen getroffen, sodass die Vorentscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen ist.
Der BFH stellt nochmals klar, dass die Steuerbefreiung für Familienheime grundsätzlich eng auszulegen ist. Die Steuerbefreiung kann jedoch nicht schon deshalb versagt werden, weil der Erwerber zwar im Familienheim aus gesundheitlichen oder baulichen Gründen keinen eigenen Haushalt mehr führen kann, er aber in der Lage wäre, dies in einer anderen Immobilie zu tun. Allein krankheitsbedingte Gründe genügen jedoch nicht, diesen müssen den Erwerber objektiv betrachtet an einer weiteren Selbstnutzung hindern. Da die Beweislast beim Erwerber liegt, sollte dieser frühzeitig geeignete Nachweise (bspw. ärztliche Atteste) beschaffen.
Zu diesem Thema wird auch auf das Urteil des BFH vom 01.12.2020 - II R 18/20 verwiesen.