27.10.2021
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG München
02.02.2021
23 U 6510/19
ZIP 2021, 1654
Die Beklagte zu 3) ist eine OHG, dessen gleichberechtigte Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) sind.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) beschlossen am 04.10.2018 über den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis und die Befreiung des Klägers von seiner Amtspflicht, weil das Vertrauensverhältnis zu dem Kläger nachhaltig gestört sei. Der Kläger war zu dieser Versammlung nicht geladen worden. Am 02.11.2018 teilte der Kläger den Beklagten zu 1) und zu 2) sodann über die Anfechtung des Beschlusses gemäß § 16 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages mit. Demnach kann ein fehlerhafter Beschluss, deren Zustandekommen oder Inhalt nicht gegen zwingende gesetzliche oder gegen berufsrechtliche Vorschriften verstößt, innerhalb von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber den Gesellschaftern angefochten werden. Die Beklagten zu 1) und zu 2) beschlossen daraufhin am 28.11.2018 auf einer Gesellschafterversammlung, auf der auch der Kläger anwesend war, über die Zurückweisung der Anfechtung.
Mit einer Klage wendet sich der Kläger gegen die Beschlüsse vom 04.10.2018. Er ist der Auffassung, die Beschlüsse seien rechtswidrig, weil sein Teilnahmerecht verletzt worden sei und es auch an einem wichtigen Grund fehle. Der Kläger richtet die Klage zunächst nur an die Beklagten zu 1) und zu 2), erweitert diese jedoch in der mündlichen Verhandlung auf die Beklagte zu 3).
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, legt der Kläger Berufung beim OLG München ein, wobei er die Berufung gegen die Beklagte zu 3) ausdrücklich nur hilfsweise einlegt. Auf Hinweisbeschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO hin hat der Kläger die Berufung zurückgenommen.
Während die gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) gerichtete Berufung unbegründet ist, stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Berufung gerichtet auf die Beklagte zu 3) fest.
Zu Recht habe das Landgericht die Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 3) als Parteierweiterung und nicht als Parteiwechsel angesehen. Die Rechtsprechung wendet auf eine Parteierweiterung die Klageänderungsregeln analog an. Obwohl eine Beschlussmängelklage einer Personengesellschaft grundsätzlich gegen die übrigen Gesellschafter zu richten ist, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 3), dass die Klage gegen die Gesellschaft selbst, mithin die Beklagte zu 3) und nicht die Beklagten zu 1) und zu 2) zu richten ist. Der Wortlaut des § 16 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages solle insoweit ausgeweitet werden, als dass bei einer Beschlussmängelklage allgemein die Gesellschaft der Klagegegner sein soll, unabhängig davon auf welche Gründe diese im Einzelnen gestützt werden. Für eine weite Auslegung spricht auch der Sinn und Zweck der Bestimmung, wonach der Beschlussmängelbeschluss möglichst einfach und kostengünstig gehalten werden soll, indem auf eine subjektive Klagehäufung auf Beklagtenseite verzichtet werden soll. Entgegen der Meinung des Klägers ist die Bestimmung auch nicht in sich widersprüchlich. Vielmehr ist sie dahingehend zweckmäßig, dass sie eine Klage erst erforderlich macht, wenn das außergerichtliche Vorverfahren zwischen den Gesellschaftern scheitert.
Da es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 ZPO fehlt, weist das Gericht die Berufung gegen die Beklagte zu 3) als unzulässig ab.
Ein Berufungsantrag, der mit einer innerprozessualen Bedingung, deren Eintritt oder Ausfall erst nach Ablauf der Begründungsfrist feststeht, sei unzulässig. Die dadurch entstehende Unsicherheit für das Gericht sowie für die Gegner würde dem Sinn und Zweck der Berufungsbegründungsfrist, die solche Unsicherheiten gerade verhindern soll, widersprechen. Indem der Kläger zweifelsfrei erklärt, dass er nur hilfsweise, also für den Fall, dass der Senat die Beklagten zu 1) und zu 2) als nicht passivlegitimiert ansehe, die Klage auch im Berufungsverfahren gegen die Beklagte zu 3) richte, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen Berufungsbegründung erfüllt. Die Entscheidung über die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) und zu 2) ergeht nämlich erst am Ende des Verfahrens und somit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist.
Die Berufung hat mithin keinen Erfolg.
Enthält der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft eine Bestimmung, die entgegen dem gesetzlichen Regelfall, eine Beschlussmängelklage gegen die Gesellschaft selbst richten möchte, empfiehlt es sich die Klage schlussendlich gegen die Gesellschaft zu richten und nicht gegen die Gesellschafter. Das ist auch der Fall, wenn der klagende Gesellschafter die Wirksamkeit der Bestimmung anzweifeln vermag. Stellt das Gericht im Verfahren die Unwirksamkeit der Bestimmung fest, sodass auf die gesetzliche Regelung zurückgegriffen wird und die Gesellschafter die richtigen Klagegegner sind, können diese im Wege des Parteiwechsels Beklagte des Prozesses werden. Die Rechtsprechung wendet im Falle eines Parteiwechsels die Regeln der Klageänderung an (§ 263 ZPO).