BGH XII ZB 584/10
Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

30.09.2011

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
20.04.2011
XII ZB 584/10
DNotI-Report 2011, 93

Leitsatz | BGH XII ZB 584/10

a) Eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht hindert die Bestellung eines Betreuers nur, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 – XII ZB 165/10 – FamRZ 2011, 285). <!–?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" /?–><o:p />

b) Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen. In diesem Fall genügt die Einsetzung eines Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB regelmäßig nicht.

Sachverhalt | BGH XII ZB 584/10

Die an einer fortgeschrittenen Demenz leidende Vollmachtgeberin erteilte eine Vorsorgevollmacht. Die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung war daher zweifelhaft. Deshalb bestellte das Amtsgericht den (vorgeschlagenen) Bevollmächtigten als Betreuer i. S. d. §§ 1896 ff. BGB. In der Beschwerdeinstanz wurde der Betreuer entlassen und für die Betroffene ein anderer Betreuer bestellt. Hiergegen wendet sich die Vollmachtgeberin.

Entscheidung | BGH XII ZB 584/10

Der BGH ist der Ansicht, dass das Beschwerdegericht zu Recht die Einrichtung einer Betreuung trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht für erforderlich gehalten hat. Dies begründet der BGH damit, dass das in § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB niedergelegte Subsidiaritätsprinzip die Bestellung eines Betreuers dann nicht hindert, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung Bedenken bestehen und der Bevollmächtigte wegen erheblicher Zweifel an seiner Redlichkeit ungeeignet erscheint.

Praxishinweis | BGH XII ZB 584/10

Der letztere Gesichtspunkt spricht auch für die Einrichtung einer Vollbetreuung, da zur Abwendung einer etwaigen Vermögensgefährdung die Bestellung eines Kontrollbetreuers gem. § 1896 Abs. 3 BGB zur Überwachung der Tätigkeit des Bevollmächtigten laut BGH nicht ausreicht.