BGH V ZR 79/24
Das Notwegrecht des Eigentümers eines verbindungslosen ("gefangenen") Wohngrundstücks umfasst grundsätzlich auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens auf dem verbindungslosen Wohngrundstück.

13.03.2026

Leitsatz | BGH V ZR 79/24

Das Notwegerecht aus § 917 Abs. 1 BGB gewährt dem Bewohner des verbindungslosen Grundstücks nicht nur die Zu- und Abfahrt zu seinem Grundstück sondern auch das Parken seines Kraftfahrzeugs. Im Gegenzug hat er eine Notwegrechtrente zu zahlen.

Sachverhalt | BGH V ZR 79/24

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Grundstücke sind durch die Teilung eines ursprünglich einheitlichen Grundstücks entstanden. Die Kläger sind Eigentümer des vorderen Grundstücks, das an der Straße gelegen ist. Das zweite Grundstück liegt in der zweiten Baureihe und besitzt keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße. Das auf diesem Grundstück befindliche Doppelhaus ist vermietet. Die Kläger akzeptieren ein Notwegrecht und dulden die Nutzung ihres Grundstücks als Zufahrt zu dem Grundstück der Beklagten, dies jedoch nicht zum Zwecke des Parkens. Mit einer Klage verlangen die Kläger die Zahlung einer Notwegrente i.H.v. 267 € Zug um Zug gegen Duldung des Notwegrechts, das jedoch das Überfahren des Grundstücks zum Zwecke des Parkens nicht umfasst, hilfsweise für den Fall, dass das Notwegrecht auch dies umfasst, eine Notwegrente von 313 €. Außerdem verlangen sie die Feststellung, dass sie das Notwegrecht so wie beschrieben anerkannt haben. Des Weiteren soll die Beklagte es unterlassen, nutzungsberechtigten Dritten die Fahrt mit Kraftfahrzeugen über das Grundstück zum Zwecke des Parkens zu gewähren. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Notwegrente i.H.v. 313 € Zug um Zug gegen Duldung eines uneingeschränkten Notwegrechts. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das OLG die Beklagte zur Zahlung einer Notwegrente von 267 € Zug um Zug gegen Duldung eines Notwegrechts verurteilt, das nicht das Befahren mit Kraftfahrzeugen zu Parkzwecken erfasst, es sei denn, dass dies im Einzelfall aus wichtigem Grund zwingend notwendig ist. Zudem hat es die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Nutzungsberechtigten und Dritten die Fahrt mit Kraftfahrzeugen über das Grundstück der Kläger zum Zwecke des Parkens auch insoweit zu erlauben, als dies nicht im Einzelfall aus wichtigem Grund zwingend notwendig ist. Außerdem hat es festgestellt, dass die Kläger das Notwegrecht anerkannt haben und die Ausübung dessen ermöglichen. Die Beklagte will nun die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung.

Entscheidung | BGH V ZR 79/24

Das Urteil des OLG wurde im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG wird insgesamt zurückgewiesen. Das OLG ging davon aus, dass das Notwegrecht der Beklagten aus § 917 Abs. 1 S. 1 BGB nicht dazu berechtige, das Grundstück der Kläger zu dem Zweck zu überfahren, auf dem eigenen Grundstück zu parken. Die Kläger hätten die Benutzung ihres Grundstücks nur in dem Umfang zu dulden, der erforderlich sei, um dem Grundstück der Beklagten die Verbindung mit dem öffentlichen Weg zu verschaffen, wozu das Parken nicht gehöre. Durch das Parken werde das Grundstück deutlich intensiver belastet. Durch ein Parkverbot verringere sich die Gesamtzahl der Überfahrten deutlich. Dies halte rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein Notwegrecht bestehe nach § 917 Abs. 1 BGB. Fehle einem Grundstück die Verbindung zu einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer nach § 917 Abs. 1 S. 1 BGB von den Nachbarn verlangen, bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung zu dulden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Mieter selbst sind zwar nicht notwegberechtigt, können das Notwegrecht aber gem. § 986 Abs. 1 S. 1 BGB den Klägern entgegenhalten. Die Kläger haben im Gegenzug einen Anspruch auf eine Notwegrente (vgl. § 917 Abs. 2 BGB). Nun stelle sich die Frage, ob das bestehende Notwegrecht auch die Zufahrt zum Zwecke des Parkens auf dem eigenen Grundstück umfasse. Das Notwegrecht des Eigentümers eines verbindungslosen ("gefangenen") Wohngrundstücks umfasse grundsätzlich auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens auf dem verbindungslosen Wohngrundstück. Für die ordnungsgemäße Benutzung eines Wohngrundstücks sei die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen in der Regel notwendig. Deshalb müsse der Grundstücksnachbar die Benutzung seines Grundstücks zur Herstellung der erforderlichen Verbindung des gefangenen Wohngrundstücks mit dem öffentlichen Weg dulden. Gehöre wie hier das Überqueren des Nachbargrundstücks mit Fahrzeugen zum Inhalt des Notwegrechts, könne es nicht darauf ankommen, zu welchem Zweck der Notwegberechtigte sein Wohngrundstück mit dem Kraftfahrzeug anfährt. Das Überqueren des Nachbargrundstücks sei abgeschlossen, wenn der Notwegberechtigte sein Grundstück erreicht habe. Wie der Notwegberechtigte anschließend sein eigenes Grundstück nutze, stehe ihm gemäß § 903 S. 1 BGB frei. Dazu gehöre auch die Entscheidung, das Kraftfahrzeug auf dem eigenen Grundstück zu parken. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks könne nicht verlangen, dass der Notwegberechtigte den Notweg nicht nutzt, um das Kraftfahrzeug auf seinem eigenen Wohngrundstück abzustellen. Wären Zufahrten des Notwegberechtigten zum Zwecke des Parkens von dem Notwegrecht ausgenommen, würde dies zudem zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit führen. Dass die Beklagte eine Notwegrente von 313 € zu zahlen hat, nehme sie hin und wehre sich nicht dagegen. 

Praxishinweis | BGH V ZR 79/24

Es bleibt festzuhalten, dass das Notwegrecht des Eigentümers und/oder des Bewohners eines verbindungslosen Wohngrundstücks grundsätzlich auch die Zu- und Abfahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens auf dem Wohngrundstück umfasst. Auch das Parken des Kraftfahrzeugs ist zu gewähren. Dafür ist eine Notwegrente zu entrichten.