OLG München 34 Wx 271/25 e
Satzungsklausel mit Ermächtigung der Gesellschafterversammlung zur Einziehung des Geschäftsanteils eines verstorbenen Gesellschafters ohne Frist für Einziehungsbeschluss

18.03.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG München
19.11.2025
34 Wx 271/25 e
ZIP 2026, 104

Leitsatz | OLG München 34 Wx 271/25 e

  1. Zum Umfang der Prüfungskompetenz des Registergerichts im Falle der Satzungsneufassung einer GmbH.
  2. Eine Klausel in der Satzung einer GmbH, wonach im Falle des Versterbens eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteile durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung eingezogen werden kann, ist nicht schon deswegen nichtig bzw. unwirksam, weil in der Satzung keine Frist für den Einziehungsbeschluss festgelegt ist. 
     

Sachverhalt | OLG München 34 Wx 271/25 e

Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung einer GmbH zur Erhöhung des Stammkapitals wurde auch eine Neufassung der Satzung beschlossen. 

Unter anderem wurde § 7 der Satzung geändert. § 7 Abs. 2 e und f) der neugefassten Satzung lauten: 

„2. Die Einziehung eines Geschäftsanteils kann ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen
[…]
e), wenn für den Gesellschafter ein Betreuer bestellt wird,
f) wenn der Gesellschafter verstirbt.“

Nach notariell beglaubigter Anmeldung und Eintragung der Beschlüsse beim Handelsregister durch den Geschäftsführer am 14.10.2024, reichte die Urkundsnotarin die Anmeldung beim Registergericht ein. In einer ersten Zwischenverfügung erklärte das Registergericht die Anmeldung für nicht durchführbar, da die Klausel zur Einziehung bei der Bestellung eines Betreuers zu unbestimmt sei und damit ein Vollzughindernis darstellen. In einer zweiten Zwischenverfügung erklärt das Registergericht, außerdem dass auch die Einziehungsklausel bei Versterben eines Gesellschafters ein Vollzugshindernis darstelle. Die Klausel sei aufgrund von Fehlen einer Frist für den Einziehungsbeschluss sittenwidrig und nichtig und die Eintragung des Beschlusses damit nicht möglich.
 
Die GmbH legte zweimalig Beschwerde beim OLG München ein, die beide Male als unzulässig verworfen wurde. Das Registergericht wies die Anmeldung vom 14.10.2024 zurück und begründet dies mit der Nichtigkeit der Einziehungsklausel bei Todesfall, zog die Beanstandung für die Einziehung bei Bestellung eines Betreuers jedoch zurück. Die GmbH reichte daraufhin wiederholt Beschwerde beim OLG München ein.
 

Entscheidung | OLG München 34 Wx 271/25 e

Das OLG hält die erneute Beschwerde der GmbH für zulässig und begründet. Zwar stehe dem Registergericht das Recht und auch die Pflicht zu bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags diese auf etwaige Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe zu prüfen und bei vorliegend solcher die Eintragung abzulehnen, diese Prüfungskompetenz erstreckt sich jedoch nicht auf Satzungsänderungsbeschlüsse, welche lediglich anfechtbar sind.

Das Registergericht ging bei § 7 Abs. 2 f) der Satzung von einer Nichtigkeit aufgrund des Fehlens einer Frist für den Einziehungsbeschluss aus. Gem. § 34 GmbHG gilt, dass eine Einziehung von Geschäftsanteilen nur erfolgen darf, soweit diese im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Legt die Klausel fest, dass diese Einziehung auch ohne Zustimmung des Gesellschafters erfolgen kann, müssen die Voraussetzungen für die Einziehung gem. § 34 Abs. 2 GmbHG schon bei Erwerb des Geschäftsteils im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren. Nicht gesetzlich geregelt ist, dass in einer Einziehungsklausel auch eine Frist für den Einziehungsbeschluss bestimmt worden sein muss. 

Das OLG München ging auf die herrschende vertretene Meinung ein, dass ein Einziehungsbeschluss innerhalb einer angemessenen Zeit nach Eintritt der Einziehungsvoraussetzungen erfolgen muss, um eine Möglichkeit der freien „Hinauskündigung“ zu verhindern (BGH Urt. v. 19.09.1988 – II ZR 329/87, ZIP 1989, 36, 37; Fleischer, in Henssler/Strohn Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., § 34 Rn. 9). Aus der BGH-Entscheidung schloss das Registergericht, dass eine Einziehungsklausel zwingend eine Frist für den Einziehungsbeschluss enthalten müsse und, da eine solche bei der § 7 Abs. 2 f) der Satzung fehle, die gesamte Klausel unwirksam sei.

Das OLG München erachtet es für die Wahrung der sich aus BGH-Entscheidung ergebenen Grundsätze (BGH, Urt. v. 19.09.1988 – II ZR 329/87, ZIP 1989, 36, 37) nicht für erforderlich, dass die Einziehungsklausel selbst eine Frist für den Einziehungsbeschluss festsetzt. Nach Auffassung des OLG sei entscheidend, dass die Einziehungsklausel nicht ausdrücklich eine unbefristete Ausübungsmöglichkeit vorsieht. Eine solche lag im Falle des Gesellschaftervertrags des BGH-Urteil vor (BGH, Urt. v. 19.09.1988 – II ZR 329/87, ZIP 1989, 36, 37). Das OLG führt aus, dass die vorliegende Klausel gänzlich offenlässt ob und wie lange eine Ausübungsfrist besteht. Daher läge gerade keine unbefristete Ausübungsmöglichkeit vor. Das OLG erläutert außerdem, dass auch falls das Fehlen einer expliziten Frist mit der unbefristeten Ausübungsmöglichkeit gleichzusetzen sei, eine entsprechende Anwendung des § 139 BGB verlangen würde, die Klausel durch die Auslegung einer zeitlichen Befristung aufrechtzuerhalten. 

Die Anfechtbarkeit der Klausel schließt das OLG München nicht aus. Da das Registergericht die Eintragung der Satzungsänderung jedoch nur bei Nichtigkeit der Klausel aussetzen kann und die bloße Anfechtbarkeit nicht von seiner Prüfungskompetenz umfasst ist, könne es die Aussetzung der Eintragung hierauf nicht stützen.

Praxishinweis | OLG München 34 Wx 271/25 e

Einziehungsklauseln bei Versterben eines Gesellschafters stellen ein beliebtes Medium für Gesellschaften dar, um bei Versterben eines Gesellschafters das Eintreten Dritter durch Erbfall zu verhindern (Fleischer, in: Henssler/Strohn Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., § 34 Rn. 3). 

Anders als das Registergericht erachtete das OLG München eine Einziehungsklausel, welche keine Frist für den Einziehungsbeschluss vorsieht, nicht als nichtig an. Das OLG legte dar, dass aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Frist nicht ausgelegt werden kann, dass die Gesellschaft sich ein unbefristetes Ausübungsrecht vorbehält, welches wiederum als unwirksam einzustufen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1988 – II ZR 329/87, ZIP 1989, 36, 37). Das OLG stellte auch klar, dass selbst bei der Annahme, dass in einer Einziehungsklausel eine Frist festgesetzt werden müsse, die entsprechende Anwendung des § 139 BGB die Klausel als zeitliche begrenzt aufrechterhalten werden müsse.

Das unabhängig von festgesetzten Fristen eine zeitliche Begrenzung für die Ausübung einer Einziehung besteht, ergibt sich aber auch schon aus der Möglichkeit der Verwirkung. Ein genauer Zeitraum für eine Verwirkung lässt sich jedoch nicht bestimmen und ist einzelfallabhängig, 1 Jahr ab Eintritt der Voraussetzungen für die Einziehung soll aber wohl noch nicht ausreichen (Altmeppen, in Altmeppen GmbHG, 11. Aufl. § 34 Rn. 71).

Zur Vermeidung einer Anfechtbarkeit der Klausel empfiehlt es sich jedoch für Gesellschaften trotzdem eine ausdrückliche Frist in eine Einziehungsklausel aufzunehmen. Das OLG München stellte zwar klar, dass mangels Nichtigkeit für die Eintragung durch das Registergericht keine Hindernisse bestehen, die Anfechtbarkeit einer solchen Klausel ließ das OLG jedoch offen.