11.04.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
KG
09.07.2024
22 W 19/24
GmbHR 2025, 23
„eGbR“ nicht zwingend am Ende des Gesellschaftsnamens [ PDF ]
Der Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ bei einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss nicht stets am Ende der gewählten Bezeichnung stehen (Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 22. April 2024 – I-4 Wx 4/24).
Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten am 11.04.2024 die Eintragung einer von ihnen gegründeten GbR unter dem Namen „Leipzig eGbR O und S B“ ins Gesellschaftsregister. Die Anmeldung enthielt Angaben zu Sitz, Anschrift und Geschäftszweck der Gesellschaft sowie die Erklärung, dass keine Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister besteht (§ 707 Abs. 2 Nr. 1-4 BGB).
Das AG – Registergericht – wies die Anmeldung der Beteiligten zurück, da die Eintragung in der gewählten Form nicht möglich sei. Es vertrat die Ansicht, dass der notwendige Zusatz „eGbR“ nach § 707a Abs. 2 BGB am Ende des gewählten Namens stehen müsse.
Hiergegen legten die Beteiligten Beschwerde ein. Das AG half dieser nicht ab und hielt an seiner Rechtsauffassung fest. Daraufhin legte das AG die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
Die nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthafte sowie zulässige Beschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung. Die Einfügung des Zusatzes „eGbR“ mitten im Gesellschaftsnamen sei zulässig und verstoße nicht gegen § 707 Abs. 2 S. 1 BGB.
Das KG stellt fest, dass weder Wortlaut noch Sinn und Zweck von § 707a Abs. 2 BGB oder dessen systematische Stellung und Entstehungsgeschichte erfordern würden, dass der Zusatz „eGbR“ zwingend am Ende des Gesellschaftsnamens stehen muss.
Bereits die streng am Wortlaut ausgerichtete Auffassung erscheine nicht zwingend, da die Stellung eines Zusatzes am Ende nur zwingend sei, wenn die übrigen Bestandteile notwendigerweise hintereinander stehen müssten. Dies ordne § 707a Abs. 2 S. 1 BGB aber nicht an. Auch die von Servatius vertretene Ansicht, wonach ein „Verschwimmen“ des Zusatzes „eGbR“ mit den weiteren Namensbestandteilen zu vermeiden sei, lasse sich weder dem Gesetz noch den entsprechenden Gesetzesmaterialien entnehmen. Denn anders als bei der Partnerschaftsgesellschaft sei für die eingetragene GbR keine besondere Abgrenzung zu bestehenden Gesellschaftsformen vorgesehen worden, da sie keine neue Rechtsform darstelle, sondern lediglich an den Publizitätswirkungen des Gesellschaftsregisters teilnehme.
Die (sprachliche) Abweichung des § 707a Abs. 2 S. 1 BGB von vergleichbaren Vorschriften wie § 19 HGB, § 4 AktG, § 4 GmbHG und § 3 GenG spreche nicht zwingend für die Auffassung des Amtsgerichts. Auch in § 2 Abs. 1 PartGG werde – ebenso wie in § 707a Abs. 2 S. 1 BGB – lediglich von einem Zusatz gesprochen, ohne dass daraus eine Pflicht zur Endstellung des Zusatzes abgeleitet werde.
Weitere rechtliche Bedenken gegen die Namensführung bestünden nicht. Insbesondere sei die Bezeichnung kennzeichnungsfähig, nicht irreführend und verstoße nicht gegen § 30 HGB.
Die Entscheidung des KG entspricht der bereits zu dieser Thematik ergangenen, einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Rechtsformzusatz „eGbR“ auch am Anfang oder innerhalb des Namens stehen kann (OLG Köln, 2 Wx 4/24; OLG Hamburg, 11 W 19/24). Inhaltlich überzeugt die Entscheidung ebenfalls. Der Wortlaut von § 707a Abs. 2 S. 1 BGB legt lediglich fest, dass ein Namenszusatz zu führen ist, nicht aber wo dieser stehen muss. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis bedeutet „Namenszusatz“ nicht zwingend, dass dieser am Ende des Namens erscheinen muss. Maßgeblich ist der Normzweck: Der Zusatz „eGbR“ soll eine Irreführung vermeiden und den redlichen Rechtsverkehr durch Information über die Gesellschaftsverhältnisse schützen. Dieses Ziel wird unabhängig davon erreicht, ob der Zusatz am Anfang, in der Mitte oder am Ende des Namens steht. Eine starre Platzierungsvorgabe ist im Ergebnis weder gesetzlich vorgeschrieben noch erforderlich.
Das Registergericht stützte – wie bereits im Fall des OLG Köln (4 Wx 4/24) – seine Rechtsauffassung, dass der Rechtsformzusatz zwingend am Ende der Gesellschaftsbezeichnung stehen müsse, auf verschiedene Literaturstimmen. So verlangt Servatius (GbR, 1. Aufl., BGB § 707a Rn. 7), dass der Namenszusatz sich deutlich vom Namenskern absetzen und ein Verschwimmen von Name und Namenszusatz vermieden werden müsse. Dieser Auffassung trat das KG entgegen.