KG 22 W 59/24
Eintragungsfähigkeit einer GbR, die einen Idealverein als Gesellschafter hat

07.05.2025

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

KG
20.02.2025
22 W 59/24
BeckRS 2025, 3407

Leitsatz | KG 22 W 59/24

  1. Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, gilt die Regelung in § 707a Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend. Sie können daher nur dann Gesellschafter einer eGbR sein, wenn sie sich in das Vereinsregister eintragen lassen.
  2. Die fehlende Eintragung eines Gesellschafters einer eGbR in das Vereinsregister kann durch eine Zwischenverfügung beanstandet werden. 

Sachverhalt | KG 22 W 59/24

Am 29. Juli 2024 meldete der WMS (Beteiligter zu 1) die Gründung einer eGbR an. Gesellschafter seien neben ihm der FMS n.e.V. (Beteiligter zu 2) und der Verein HB n.e.V. (Beteiligter zu 3); dies erfolgte unter Angabe der jeweiligen Mitglieder. WMS wurde als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer benannt, im Verhinderungsfall sollte der FMS n.e.V. ihn vertreten. Eine Befreiung von § 181 BGB wurde erklärt. Der Anmeldung lagen u. a. Urkunden über die Gründung und die Satzung des FMS n.e.V. bei, wonach der Beteiligte zu 1) alle weiteren Mitglieder durch notariell beglaubigte Vollmacht (allein und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit) als gewählter Vorstand vertritt.

Das Amtsgericht wies mit Schreiben vom 21. August 2024 darauf hin, dass die Eintragung nicht möglich sei, da die beteiligten Vereine nicht im Vereinsregister geführt würden. Auch die Verwendung des Zusatzes „n.e.V.“ und die angemeldete Geschäftsführungsbefugnis sei nicht eintragungsfähig. Eine abstrakte Vertretungsbefugnis sei der Anmeldung zudem nicht zu entnehmen. Es seien aber sowohl die abstrakte als auch gegebenenfalls die konkrete Vertretungsbefugnis anzumelden, soweit diese von der abstrakten abweiche. Auch die Vertretung im Verhinderungsfalle sei nicht eintragungsfähig. Es wurde eine Frist zur Erledigung der Hinweise gesetzt.

Der Notar und Verfahrensbevollmächtigte widersprach dieser Auffassung und meldete mit einer weiteren Anmeldung vom September 2024 sodann an, dass die Gesellschaft durch alle Gesellschafter vertreten werde, konkret der Verein FMS n.e.V. die Gesellschaft alleine vertrete und ihm Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt sei, während der Gesellschafter Verein HB n.e.V. von der Vertretung ausgeschlossen sei. Die Anmeldung der Geschäftsführerbefugnis des Beteiligten zu 1) werde zurückgenommen.

Mit Schreiben vom September 2024 bestätigte das Registergericht erneut seine Rechtsauffassung, dass es einer Voreintragung der Vereine im Vereinsregister bedürfe, und setzte eine neue Frist. Der Notar forderte mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 erneut die Eintragung und bezeichnete das Schreiben alternativ als Erinnerung gegen die Entscheidung des Gerichts. Das Amtsgericht half der „Erinnerung“ nicht ab und legte die Sache mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 dem Senat zur Entscheidung vor.

Entscheidung | KG 22 W 59/24

Die zulässige Beschwerde blieb in der Sache ohne Erfolg. Aus Sicht des Senats durfte die fehlende Eintragung der beiden Gesellschafter ins Vereinsregister – FMS n.e.V. und HB n.e.V. – im Rahmen einer Zwischenverfügung beanstandet werden. Das Registergericht habe gemäß § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG eine Frist zur Beseitigung eines behebbaren Hindernisses, hier der fehlenden Eintragung der beiden Gesellschafter ins Vereinsregister als Voraussetzung zur Eintragung als Gesellschafter einer eGbR, gesetzt. Das Hindernis sei insbesondere auch behebbar, da auch bereits ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit materiellrechtlich Gesellschafter einer eGbR (wie auch einer GbR) sein könne. 

Die Eintragung einer solchen Gesellschaft scheitere hier aber an § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB, der vorliegend in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 2 BGB anzuwenden sei. Zwar seien auf einen nicht eingetragenen Idealverein nach § 54 Abs. 1 Satz 1 zunächst nur die §§ 24 bis 53 BGB entsprechend anwendbar. Auch seien nicht eingetragene Vereine (unverändert) als rechtsfähig anzusehen und deshalb auch fähig jede Rechtsposition einzunehmen. Dies habe aber nicht zur Folge, dass der n.e.V. über jede materiellrechtliche Position jede formale Position einnehmen könne. Dass sich eine solche allein aus der Annahme einer Rechtsfähigkeit heraus nicht ableiten lasse, zeigten bereits die Regelungen zur nicht eingetragenen GbR (vgl. § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 797a Abs. 1 Satz1 BGB, § 67 Abs. 1 Satz 3 AktG, § 401 Abs. 1 Satz 3 GmbHG, § 47 Abs. 2 GBO). Dass der Gesetzgeber dies für eine Beteiligungsform, der es vergleichbar mit der nicht eingetragenen GbR an der Publizität bzgl. Existenz und Vertretung fehlt, anders gesehen habe, sei nicht erkennbar. Für den wirtschaftlichen Verein ergebe sich eine entsprechende Behandlung durch die Verweisung auf Vorschriften über die GbR, weshalb die Verweisung auf § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB auch analog für den nicht eingetragenen Idealverein gelten müsse. Dies sei im Interesse der Registerpublizität notwendig, die mit der Reform des Rechts der GbR beabsichtigt gewesen sei. Für das Registergericht sei weder der Status als Idealverein, noch die Bestimmungen zur Vertretung überprüfbar. 

Das Gericht führt weiter aus, dass der Gesetzgeber bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die am Rechtsverkehr als Inhaber von Grundstücksrechten oder als Gesellschafter anderer Gesellschaften teilnehmen, ein erhöhtes Bedürfnis nach einer durch Publizität vermittelten Sicherheit über Haftungs- und Vertretungsverhältnisse sehe. Nicht erkennbar sei hingegen, weshalb diese Überlegungen nicht auf einen nicht eingetragenen Verein übertragbar sein sollten. Gründe für eine solche Privilegierung des nicht eingetragenen Idealvereins gegenüber der GbR bestünden nicht. Der ursprüngliche Grund für die Wahl der Organisationsform eines nicht eingetragenen Vereins, nämlich der Wunsch der durch das Konzessionssystem bedingten staatlichen Aufsicht zu entgehen, greife bei den Beteiligten zu 2) und 3) nicht und sei im Übrigen unter der Ägide des Grundgesetzes auch nicht mehr notwendig. 

Praxishinweis | KG 22 W 59/24

Die Entscheidung des KG verdeutlicht praxisrelevante Folgen der Reform des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG: Für die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister (§ 707 BGB n.F.) ist nach § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. i.d.R. entscheidend, dass deren Gesellschafter in einer Weise am Rechtsverkehr teilnehmen, die eine verlässliche Publizität über deren Existenz, Vertretungs- und Haftungsverhältnisse gewährleistet. Der Senat wendet § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. nun aber auch entsprechend auf nicht eingetragene Idealvereine an. Diese müssen – sofern sie Gesellschafter einer eGbR sein sollen – zuvor im Vereinsregister eingetragen werden.

Die Entscheidung des Senats dient durch die dadurch gewährleisteten verlässlichen, nachprüfbaren Informationen im betreffenden Register durchaus dem Schutz des Rechtsverkehrs. Ein Verzicht auf die Voreintragung ist nach Auffassung des Senats nicht zulässig – auch nicht bei Vereinen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Interessant ist die Entscheidung deshalb, weil es sich bei der Regelung des § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. um eine „soll“ Regelung handelt. Mit „soll“ bringt der Gesetzgeber jedoch traditionell zum Ausdruck, dass die vorgesehene Handlung erfolgen muss, eine Abweichung davon jedoch nicht zur Unwirksamkeit führt (so auch Begr. RegE, BT-Drs. 19/27635, 132). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Thematik bleibt jedoch aus und lässt sowohl damit als auch mit Blick auf die teils abweichende Praxis anderer Registergerichte durchaus die Frage offen, ob sich andere Gerichte der Auffassung des Senats anschließen werden.