OLG Hamm 8 U 131/23
Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines OHG-Gesellschafters durch Gestaltungsklage

13.04.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Hamm
27.08.2025
8 U 131/23
NZG 2025, 1545

Leitsatz | OLG Hamm 8 U 131/23

  1. Nimmt der klagende OHG-Gesellschafter mit Zustimmung eines Teils der anderen Gesellschafter den geschäftsführenden Gesellschafter im Wege der Gestaltungsklage gem. §§ 116 Abs. 5, 124 Abs. 5 HGB auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in Anspruch, muss er alle weiteren nicht zustimmenden Gesellschafter auf Zustimmung verklagen. Insoweit besteht eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiellen Gründen gem. § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO.
  2. Hat der Kläger zwar in erster Instanz alle weiteren Gesellschafter der OHG ordnungsgemäß auf Zustimmung verklagt, treten aber in der zweiten Tatsacheninstanz der Berufung unstreitig neue Gesellschafter der OHG hinzu, kann der Kläger im Falle der Berufung der Beklagten gegen ein stattgebendes Gestaltungsurteil die neuen weiteren Gesellschafter nicht in zulässiger Weise im Wege der Anschlussberufung gem. § 524 ZPO auf Zustimmung in Anspruch nehmen.
  3. Vielmehr führt diese prozessuale Konstellation wegen der bestehenden notwendigen Streitgenossenschaft dazu, dass die Entziehungs- und Zustimmungsklage gegen die bisherigen Gesellschafter mangels Klage-/Prozessführungsbefugnis unzulässig wird.
  4. Erklären die Parteien den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, kann das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen berücksichtigen, dass die Gestaltungs- und Zustimmungsklage nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand bei summarischer Prüfung zulässig und begründet gewesen und erst durch nicht präkludierte zweitinstanzlich neue Tatsachen unzulässig geworden ist.

Sachverhalt | OLG Hamm 8 U 131/23

Der Kläger (alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der H OHG und der N KG) begehrte vorliegend, dem Beklagten (ebenfalls Gesellschafter beider Gesellschaften) die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht für beide Gesellschaften zu entziehen, sowie die Verurteilung der anderen Beklagten (Mitgesellschafter, der jeweiligen Gesellschaften) zur diesbezüglichen Zustimmung.

Das LG gab der Klage statt, wogegen sich die Beklagten mit einer Berufung wandten. Dem zwischenzeitlichen Eintritt von zwei weiteren Gesellschaftern in die N OHG trug der Kläger durch sein Begehren einer subjektiven und objektiven Klageerweiterung auf diese Personen im Wege einer Anschlussberufung Rechnung. Die Beklagten traten sodann dieser Anschlussberufung mit der Begründung entgegen, dass die Klageerweiterung unzulässig sei.

Letztlich erklärten die Parteien in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt und beantragten, die Kosten des Rechtsstreits der jeweiligen Gegenseite aufzuerlegen.

Entscheidung | OLG Hamm 8 U 131/23

Nachdem die Parteien die Hauptsache im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hatte das OLG gemäß § 91a I ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Kosten der ersten Instanz wurden vom Senat übereinstimmend mit der Entscheidung des LG verteilt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sollen jedoch die Beklagten tragen. Zwar hätten die Beklagten in der Berufungsinstanz voraussichtlich obsiegt, da die Gestaltungs- und Zustimmungsklage durch den Beitritt der zwei Gesellschafter zur OHG nach Rechtshängigkeit unzulässig geworden ist und auch die Anschlussberufung des Klägers unzulässig ist, da sie mehr als nur die Zurückweisung eines Rechtsmittels zu erreichen versuchte. Das OLG führt jedoch weiter aus, dass das Obsiegen in der Berufungsinstanz nur auf dem neuen Tatsachenvortrag, nämlich dem Eintritt der weiteren Gesellschafter, beruht habe. Diesen hätten die Beklagten jedoch schon in erster Instanz vorbringen können. Dieser Umstand könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereicht werden.  

Der Kläger habe jedoch die Kosten im Umfang des anteiligen Streitwerts der von vornherein unzulässigen Anschlussberufung und der diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten tragen.

Praxishinweis | OLG Hamm 8 U 131/23

Jede Veränderung im Gesellschafterbestand kann sich auf bereits anhängige oder künftige Gerichtsverfahren auswirken. Dieser Umstand ist bei Gesellschaftsvertragsänderungen, Gesellschafterverträgen, Eintritts- /Nachfolgeklauseln oder Erbfolgeregelungen mit automatischem Eintritt stets zu bedenken. 

Die Entscheidung macht zudem deutlich, dass die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis über §§ 116 Abs. 5, 124 Abs. 5 HGB stets eine Gestaltungsklage mit notwendiger Streitgenossenschaft erfordert. Um das damit einhergehende Prozessrisiko zu umgehen, könnten wo möglich, vertragliche Entziehungsmöglichkeiten geregelt werden.