06.12.2024
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Celle
05.06.2024
6 W 56/24
NJW-RR 2024, 1070
(amtliche Leitsätze)
Die Erblasserin errichtete zwei Testamente; am 26. September 2006 ein notarielles gemeinschaftliches Testament mit ihrem Ehemann (Beteiligter zu 1), in dem sie diesen als Alleinerben einsetzte, sowie am 08. Juni 2022 ein notarielles Einzeltestament, in dem sie eine weitere Person (Beteiligter zu 2) als Alleinerben berief. Ebenfalls am 8. Juni 2022 ließ die Erblasserin den Widerruf ihrer letztwilligen Verfügung aus dem gemeinschaftlichen Testament notariell beurkunden. Der Beteiligte zu 1 zweifelte sodann nach dem Tod der Erblasserin mit Anwaltsschreiben vom 15. Januar 2024 die Wirksamkeit des Widerrufs an, da ihm der Widerruf nur als beglaubigte Abschrift, jedoch nicht in der notwendigen Form als Ausfertigung zugestellt worden sei.
Am 20. Februar 2024 und damit mehr als zwei Monate nach dem Tod der Erblasserin veranlasste die Notarin eine erneute Zustellung der Ausfertigung der Widerrufserklärung vom 8. Juni 2022 an den Beteiligten zu 1.
Nach Ansicht des OLG bedürfe es zur Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen, einem Abwesenden gegenüber abgegebenen Willenserklärung, die der notariellen Beurkundung bedarf, des Zugangs einer Ausfertigung der Notarkurkunde. Nicht ausreichend sei eine beglaubigte Abschrift; das gälte auch für den Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament wie hier.
Auch die von der Notarin nach dem Tod der Erblasserin erneut bewirkte Zustellung einer Ausfertigung der Notarurkunde an den Beteiligten zu 1 habe hieran nichts ändern können. Insbesondere sei § 130 Abs. 2 BGB nicht einschlägig, der davon ausgehe, dass sich die Willenserklärung beim Tod des Erklärenden auf dem Weg zum Adressaten befinde und die Zustellung alsbald nachfolge. Regelungszweck dieser Norm sei der Schutz des Erklärungsempfängers in seinem Vertrauen auf den Bestand der zugegangenen Willenserklärung, wobei § 130 Abs. 2 BGB aber davon ausgehe, dass der Tod des Erklärenden und die Zustellung der Erklärung zeitlich nah aufeinanderfolgen. Dieser Regelungszweck entfalle jedoch, wenn die Willenserklärung beim Tod des Erklärenden noch nicht einmal auf dem Weg zum Empfänger gewesen sei. Vorliegend sei die Erklärung erst mehr als zwei Monate später erneut zur Zustellung auf den Weg gebracht worden, sodass sie zu einem Zeitpunkt zugestellt worden sei, an dem den Beteiligten der Tod des Erklärenden bereits bekannt gewesen sei.
Jedenfalls für den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments müsse gelten, dass eine auf diese Weise verzögerte Zustellung die Aufhebung der widerrufenen wechselbezüglichen Verfügungen nicht bewirken könne. Denn anderenfalls wäre der überlebende Ehegatte mit Rücksicht auf die Bindungswirkungen, die ihm beim Tod des anderen Ehegatten unter Umständen treffen können, unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt.
Die Entscheidung verdeutlicht mehrere wichtige Aspekte im Zusammenhang mit der Wirksamkeit von Widerrufen in gemeinschaftlichen Testamenten. Zu beachten ist hiernach also insbesondere die ordnungsgemäße Zustellung von solchen notariell beurkundeten Willenserklärungen, um spätere rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Besonders wichtig ist hierbei die Zustellung einer Ausfertigung, da nur diese die erforderliche rechtliche Wirksamkeit gewährleistet. Eine bloße beglaubigte Abschrift reicht hierfür nicht aus.