BGH V ZB 8/25
Gutgläubiger Erwerb und Grundbuchberichtigung bei Grundstücksübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

27.04.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
18.12.2025
V ZB 8/25
BeckRS 2025, 39481

Leitsatz | BGH V ZB 8/25

§ 892 BGB findet auch auf einen rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb Anwendung, der der Vorwegnahme der Erbfolge dient.

Sachverhalt | BGH V ZB 8/25

Ursprünglich waren der Ehemann der Beteiligten zu 1 und eine weitere Person Miteigentümer eines Grundstücks zu jeweils 1/2. Nach dem Tod der weiteren Miteigentümerin 2018 wurde ihr Anteil auf ihren Erben (Großvater des Beteiligten zu 2) übertragen, dieser aber versehentlich als Alleineigentümer statt nur als hälftiger Miteigentümer eingetragen. 

Der Großvater übertrug das Grundstück 2019 im Wege einer notariellen Schenkung zur Alleineigentumslage an den Beteiligten zu 2. Dessen Mutter stimmte als „weichende Erbin“ zu und verzichtete beschränkt auf Pflichtteilsrechte. 

Die Beteiligte zu 1 beantragt als Alleinerbin ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes, von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Alleineigentümer in das Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat dies abgelehnt, die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 2 beantragt, verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Anliegen weiter.

Entscheidung | BGH V ZB 8/25

Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde habe (lediglich) deshalb Erfolg, weil die Feststellung des Beschwerdegerichts, dem Beteiligten zu 2 sei die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht bekannt gewesen, auf einer unvollständigen Würdigung der Angaben der Beteiligten im Verfahren beruhe.

Eine Beschwerde gegen eine unter dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs stehende Eintragung sei grundsätzlich unzulässig, könne aber mit dem Ziel geführt werden, das Grundbuchamt zur Eintragung eines Amtswiderspruchs nach der Grundbuchordnung anzuweisen. Ein Amtswiderspruch sei einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften eine Eintragung vorgenommen habe und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden sei. Die Unrichtigkeit müsse auch zum Zeitpunkt der Widerspruchseintragung noch fortbestehen. Die ursprüngliche Eintragung des Großvaters als Alleineigentümer sei rechtsfehlerhaft gewesen, weil die erforderliche Bewilligung des Miteigentümers gefehlt habe und keine berichtigungsfähigen Nachweise vorgelegen wurden. Setze sich die durch eine fehlerhafte Eintragung begründete Unrichtigkeit in späteren Eintragungen fort, unterfallen auch diese Eintragungen der Regelung über den Amtswiderspruch. Ein gutgläubiger Erwerb nach der Norm über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs bringe die ursprünglich bestehende Unrichtigkeit zum Erlöschen, sodass ein Amtswiderspruch dann ausscheidet. Die Frage, ob der Gutglaubensschutz gem. § 892 Abs. 1 S. 1 BGB auch bei Grundstücksübertragungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge gelte, wird vom Senat ausdrücklich bejaht. Der Wortlaut der Gutglaubensvorschrift unterscheide nicht nach der Art oder dem Zweck des Rechtsgeschäfts. Eine Sonderbehandlung der vorweggenommenen Erbfolge lasse sich dem Text nicht entnehmen. Die vorweggenommene Erbfolge sei kein eigener Vertragstyp, sondern ein Motiv für Gestaltungen unter Lebenden. Maßgeblich seien daher grundsätzlich die allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte unter Lebenden. Auch im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge liege regelmäßig ein Verkehrsgeschäft vor, da Veräußerer und Erwerber rechtlich nicht identisch seien. Der Zweck des Verkehrsgeschäftserfordernisses (Verhinderung der Selbstverschaffung durch den Nichtberechtigten) stehe der Anwendung nicht entgegen. Die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Gesetzgeber gerade auch den unentgeltlichen Erwerb, insbesondere den vorweg abgefundenen künftigen Erben, in den Schutzbereich einbeziehen wollte. Der ursprüngliche Rechtsinhaber sei nicht schutzlos, weil ihm zur Kompensation des Rechtsverlusts ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen den gutgläubigen Erwerber zustehe. Eine Gleichstellung der vorweggenommenen Erbfolge mit dem Erwerb im Erbfall (Gesamtrechtsnachfolge) sei abzulehnen, da letztere kraft Gesetzes erfolgt und schon tatbestandlich nicht unter den Gutglaubensschutz falle. Außerdem unterfallen Schenkungen unter nahen Angehörigen (außerhalb der vorweggenommenen Erbfolge) unstreitig dem Gutglaubensschutz. Ein Übergabevertrag zur Vorwegnahme der Erbfolge stehe einer solchen Schenkung näher als einer gesetzlichen Erbfolge. Eine teleologische Einschränkung sei abzulehnen. Insbesondere gebe es keine tragfähige allgemeine Lebenserfahrung, dass künftige Erben stets über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse der Grundstücke des Erblassers unterrichtet seien. Der Gutglaubensschutz der Grundbuchordnung finde auch bei Grundstücksübertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge Anwendung. Ein gutgläubiger Erwerb durch den Begünstigten ist möglich. Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO genüge die Glaubhaftmachung der Unrichtigkeit des Grundbuchs; es bedürfe keines Vollbeweises. Ausreichend sei, dass die Unrichtigkeit unter freier Würdigung der nach § 31 FamFG zulässigen Beweismittel überwiegend wahrscheinlich sei. Das Verfahren auf Eintragung eines Amtswiderspruchs sei ein Amtsverfahren: das Grundbuchamt bzw. das Beschwerdegericht habe den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und könne im Freibeweis nach § 29 FamFG über Art und Umfang der Beweisaufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Den früheren Rechtsinhaber treffe keine „echte“ Beweislast, aber eine Feststellungslast hinsichtlich der Bösgläubigkeit des Erwerbers im Sinne von § 892 Abs. 1 S. 1 BGB, also dessen positiver Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuches. Erkenne der Erwerber die Unrichtigkeit nicht ausdrücklich an, sei regelmäßig zu prüfen, ob seine positive Kenntnis aus Indizien geschlossen werden könne. 

Unterstelle man Indizientatsachen als wahr, müssten sie so übernommen werden, wie sie behauptet wurden. Es sei unzulässig, diese im Rahmen der Wahrunterstellung einseitig zu interpretieren. Eine nur isolierte Betrachtung einzelner Indizien genüge nicht. Deren Beweiswert erschließe sich regelmäßig erst im Zusammenhang mit anderen Hilfstatsachen im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Mehrere Indizientatsachen können in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit dem übrigen Verfahrensstoff eine tragfähige Grundlage für die Überzeugung von der Haupttatsache (hier: Bösgläubigkeit) bilden. Das Oberlandesgericht habe die von der Beteiligten zu 1 behaupteten Indizientatsachen (Äußerungen des Beteiligten zu 2 zu Miteigentumsverhältnissen, frühere Gespräche über Übernahme eines hälftigen Anteils, hälftige Kostenerstattungen) ausdrücklich als wahr unterstellt, aber jeweils isoliert gewürdigt und deren Gesamtzusammenhang unberücksichtigt gelassen. 

Zudem habe das Gericht eine zeitliche Einordnung einer vom Beteiligten zu 2 eingeräumten Äußerung („hälftige Miteigentümergemeinschaft mit der Beteiligten zu 1“) einseitig angenommen, ohne dass dies so vorgetragen war, und damit die unterstellte Indizietatsache unzulässig umgedeutet. Angesichts der Bedeutung des Zeitpunkts für die Gutgläubigkeit hätte das Beschwerdegericht die angebotenen Auskunftspersonen anhören und gegebenenfalls den Beteiligten zu 2 zur Klarstellung befragen müssen. Wegen dieser Verletzung der Aufklärungspflicht und der unzureichenden Indizienwürdigung wurde der Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – insbesondere zur erneuten Gesamtwürdigung der Indizien im Hinblick auf die Bösgläubigkeit – zurückverwiesen.

Praxishinweis | BGH V ZB 8/25

Gutglaubensschutz nach der Grundbuchordnung gilt auch bei Grundstücksübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge: ein gutgläubiger Erwerb des vorweggenommenen Erben ist möglich. Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit. Der frühere Berechtigte trägt eine Feststellungslast zur Bösgläubigkeit des Erwerbers im Sinne von § 892 Abs. 1 S.1 BGB, aber keine volle Beweislast. Indizien für die Bösgläubigkeit sind in einer Gesamtwürdigung zu betrachten und dürfen bei Wahrunterstellung nicht einseitig uminterpretiert werden; eine unzureichende Sachaufklärung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.