KG 22 W 67/21
Erfordernis einer inländischen Geschäftsanschrift bei der Gründung der GmbH

23.05.2022

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

KG
06.10.2021
22 W 67/21
DNotI-Report 2022, 22

Leitsatz | KG 22 W 67/21

  1. Im Rahmen der Gründungsprüfung ist zu prüfen, ob die angegebene inländische Geschäftsanschrift eine zustellfähige Anschrift darstellt. Das Fehlen einer solchen Anschrift rechtfertigt die Zurückweisung der Anmeldung.
  2. Wird der erforderte Kostenvorschuss im Rahmen eines auf die erstmalige Eintragung einer UG (haftungsbeschränkt) gerichteten Anmeldeverfahrens [nicht bezahlt], rechtfertigt die Nichtzahlung die Zurückweisung der Anmeldung.
  3. Die Entscheidung des Amtsgerichts, einer Beschwerde gegen seine Entscheidung nicht abzuhelfen, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Sachverhalt | KG 22 W 67/21

Die Beteiligte ist eine Unternehmergesellschaft, welche am 09.07.2020 ihre Ersteintragung in das Handelsregister anmeldete. Die Zustellung der Kostenvorschussanforderung i.H.v. 150 Euro an die in der Anmeldung angegebenen inländischen Geschäftsanschrift blieb erfolglos. Daraufhin forderte das AG den zuständigen Notar auf, eine Änderung der inländischen Geschäftsanschrift anzumelden oder eine Versicherung einzureichen, dass die Gesellschaft unter der bisherigen inländischen Geschäftsanschrift postalisch erreichbar sei.

Das AG wies die Anmeldung auf Ersteintragung mit Beschluss vom 22.12.2020 zurück, nachdem weder der Kostenvorschuss entrichtet noch die Verfügung erledigt worden ist. Hiergegen legte der Notar Beschwerde ein. Diese begründete er damit, dass die Verfügung vom 03.08.2020 nicht bei ihm eingegangen sei und bittet um erneute Übersendung. Dem kam das AG nach, allerdings ohne weitere Reaktionen. Daher half das AG der Beschwerde mit Beschluss vom 20.07.2021 nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor. Auch hiergegen legte der Notar Beschwerde ein.

Entscheidung | KG 22 W 67/21

Beide Beschwerden des Notars blieben erfolglos. Die gegen die Zurückweisung der Ersteintragung gerichtete Beschwerde (Beschwerde 1) ist zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerde gegen die Nichtabhilfeentscheidung des AG (Beschwerde 2) ist nicht statthaft.

Die Beschwerde 1 sei im Namen der Beteiligten eingelegt worden und nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Allerdings sei die Beschwerde unbegründet und das AG habe die Anmeldung auf Eintragung vom 09.07.2020 zu Recht zurückgewiesen. Die Eintragung sei auch dann abzulehnen, wenn sie fehlerhaft erfolgt. Schon das Fehlen einer zustellfähigen inländischen Geschäftsanschrift sei ein Eintragungshindernis. Denn aus Gründen des Gläubigerschutzes sei bei der Anmeldung einer neu entrichteten Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben. An diese Geschäftsanschrift müssen förmliche Zustellungen möglich sein. Das bedeute, dass an dem bezeichneten Ort Zustellungen (auch Ersatzzustellungen) an die Gesellschaft möglich sind. Allerdings sei dies bei der Beteiligten nicht möglich. Die Zustellungen der Kostenvorschussforderungen blieben erfolglos. Darüber hinaus rechtfertige auch die fehlende Einzahlung des Kostenvorschusses die Zurückweisung der Anmeldung. Obwohl vertreten wird, dass die fehlende Einzahlung lediglich zum Ruhen des Verfahrens führt, sei der Gegenmeinung zu folgen. Bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, könne gemäß § 13 S. 1 GNotKG deren Vornahme von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht werden. Die beauftragte Eintragung sei nach § 7 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Indem trotz gerichtlich angeordneter Vorwegleistungspflicht der Vorschuss nicht eingezahlt wurde, erfüllte die Beteiligte nicht die erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen.

Die Beschwerde 2 sei nicht statthaft und insoweit nach § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtabhilfeentscheidung des AG sei nicht gegeben. Dies sei selbst dann der Fall, wenn der Beschluss gegenüber der Erstentscheidung mit neuen Gründen versehen sei.

Praxishinweis | KG 22 W 67/21

Es ist nicht klar, ob die Überprüfung der angegebenen Adresse durch das Registergericht vom Gesetz gedeckt ist. Denn § 8 Abs. 4 GmbHG setzt lediglich die Angabe einer Adresse voraus. Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift, würde die Verpflichtung der Adressangabe hingegen ins Leere laufen, wenn auch eine inländische Adresse ausreicht, die tatsächlich nicht erreicht werden kann. Unabhängig davon ist jedoch auch die Nichtzahlung des Kostenvorschusses ein Grund zur Ablehnung der Eintragung und dieser kann im Regelfall nicht zugestellt werden, wenn dem Registergericht keine gültige Adresse vorliegt. Künftige Gerichtsentscheidungen zu dieser Thematik werden Klarheit darüber schaffen, ob das Fehlen einer zustellfähigen inländischen Geschäftsanschrift tatsächlich ein Eintragungshindernis darstellt. Sicherheitshalber gilt jedoch: Es sollte eine gültige Adresse angegeben und der Kostenvorschuss gezahlt werden.