10.10.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
AG Bonn
04.07.2024
19 HRB 25835
GWR 2025, 10
Geschäftsführer muss dem Registergericht Wohnanschrift offenlegen [ PDF ]
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Registergericht seine Wohnanschrift mitzuteilen. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführer beantragten unter anderem die Eintragung von Beschwerdeführer 1 als Geschäftsführer im Handelsregister. Das zuständige Handelsregister stellte jedoch im Rahmen einer Zwischenverfügung fest, dass die Anmeldung unvollständig sei, da die Wohnanschrift des Geschäftsführers nicht angegeben wurde. Dabei machte das Handelsregister deutlich, dass die Adresse ausschließlich für die ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung verwendet werde und nicht veröffentlicht werde, sofern keine Veröffentlichung gewünscht sei. Außerdem könne die Wohnanschrift entweder in einem gesonderten Schreiben oder über die Strukturdaten übermittelt werden. Gegen diese Vorgehensweise legten die Beschwerdeführer Beschwerde ein und argumentierten, dass das Fehlen der Anschrift die Eintragung nicht verhindern dürfe.
Das AG Bonn hat die Beschwerde zurückgewiesen und entschieden, dass eine Eintragung eines neu angemeldeten Geschäftsführers ohne Mitteilung seiner Wohnanschrift nicht möglich ist.
Das Gericht begründete dies damit, dass die Anmeldung beim Handelsregister eine Verfahrenshandlung darstellt und die vollständige Wohnanschrift nach den allgemeinen Vorschriften des Registerverfahrens (§§ 7, 23 FamFG i.V.m. § 12 HGB) angegeben werden muss. Da Geschäftsführer einer GmbH als organschaftliche Vertreter gemäß §§ 8 III, 39 III GmbHG verpflichtet sind, bestimmte Erklärungen abzugeben, sind sie als Beteiligte im Verfahren mit ihrer Wohnanschrift dem Gericht bekannt zu geben.
Die Angabe der Privatanschrift dient vor allem der eindeutigen Identifikation und der Erreichbarkeit des Geschäftsführers, um die hoheitlichen Aufgaben des Registergerichts zu gewährleisten. Das Gericht stellte jedoch klar, dass diese Anschrift nur für interne Verfahrenszwecke verwendet wird und nicht veröffentlicht wird, sofern keine ausdrückliche Zustimmung dazu vorliegt. Die Wohnanschrift kann dem Registergericht auch in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt werden.
Den Einwand, die Wohnanschrift könne das Gericht auch durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ermitteln, wies das Amtsgericht mit der Begründung zurück, dass ein solcher Aufwand unverhältnismäßig und ressourcenintensiv sei.
Darüber hinaus argumentierte das Gericht, dass die Geschäftsanschrift einer Gesellschaft einem anderen Zweck dient als die Wohnanschrift des Geschäftsführers. Die Geschäftsanschrift ist für die Erreichbarkeit der Gesellschaft relevant, wobei die Gesellschaft selbst für die Aktualisierung ihrer Adresse verantwortlich ist. Die Wohnanschrift des Geschäftsführers hingegen wird für die Erfüllung gerichtlicher Aufgaben benötigt.
Räbiger weist darauf hin, dass das AG Bonn sich in einem Beschluss mit einer bislang obergerichtlich ungeklärten Rechtsfrage beschäftigt, die in der Praxis der Registergerichte und Notare große Relevanz besitzt.
Nach ihrer Darstellung begründet das Gericht nachvollziehbar, dass die Mitteilung der Wohnanschrift eines Geschäftsführers notwendig ist, weil dieser verfahrensrechtlich oft direkt kontaktiert werden muss.
Ein berechtigtes Interesse des Geschäftsführers, das den Aufwand für eine Wohnsitzermittlung durch das Gericht oder eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt rechtfertigen würde, sieht das Gericht laut Räbiger nicht.
Sie führt weiter aus, dass eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt letztlich zum gleichen Ergebnis führe – nämlich der Kenntnis der Wohnanschrift durch das Gericht.
Daher halte das Gericht es für zumutbar, dass der Geschäftsführer seine Wohnanschrift bei der Anmeldung selbst angibt.
Abschließend betont Räbiger, dass es spannend sein wird, wie das OLG Köln zu dieser bisher strittigen Frage entscheiden wird (Räbiger, GWR 2025, 10).