04.03.2026
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
24.07.2025
IX ZR 134/23
GWR 2025, 384
Die Beklagte unterzeichnete im Februar 2005 ein Schuldanerkenntnis gegenüber dem Bruder des Klägers (Zedent). Als der Zedent im Jahr 2010 in finanzielle Schwierigkeiten geriet, lieh der Kläger ihm Geld. Im Gegenzug trat der Zedent die Forderung gegen die Beklagte an den Kläger ab. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten im Jahr 2013 forderte der Insolvenzverwalter vom Kläger im Wege der Vorsatzanfechtung die Rückabtretung der Forderung, die aber nicht erfolgte. Daraufhin trat der Insolvenzverwalter den sich aus der Anfechtung ergebenden Rückgewähranspruch an die Beklagte ab. Der Kläger erhob im Jahr 2016 Klage und nahm die Beklagte auf Zahlung der 600.00 EUR aus dem Schuldanerkenntnis in Anspruch. Im Jahr 2018 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. 2019 hat die Beklagte den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung und der Konfusion geltend gemacht und hilfsweise die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen in einer Gesamthöhe von mehr als 2,8 Mio. EUR erklärt. Der Kläger erhob bezüglich des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs die Einrede der Verjährung. Das LG und das OLG haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei die Klageforderung nicht durch Konfusion erloschen. Das Erlöschen eines Schuldverhältnisses sei in der Regel anzunehmen, wenn sich Forderung und Schuld nachträglich in einer Person vereinen. Die Beklagte sei Schuldnerin der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis. Allerdings sei sie infolge der Abtretung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs nicht zugleich Inhaberin der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis geworden. Die Anfechtung einer Abtretung nach den §§ 129 ff. InsO führe nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts. Die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung ergäben sich aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO, wonach infolge der Anfechtung ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs entstehe. Wenn der Insolvenzmasse eine vom Insolvenzschuldner anfechtbare abgetretene Forderung zurückzugewähren sei, richte sich der Verschaffungsanspruch auf die Rückabtretung der Forderung durch den Anfechtungsgegner. Dieser bleibe Inhaber der Forderung, solange die Forderung nicht zurückzuübertragen sei. Hier sei der Kläger weiterhin Inhaber der jetzigen Klageforderung, da er die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis weder an die Beklagte abgetreten habe noch rechtskräftig zur Abgabe einer entsprechenden Abtretungserklärung verurteilt wurde.
Die Beklagte könne sich im Ausgangspunkt gegenüber der Klageforderung auf den Einwand unzulässiger Rechtsausübung berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH verbiete sich die Durchsetzung eines Anspruchs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, wenn der Gläubiger das Erlangte sofort wieder an den Schuldner herauszugeben hätte (sog. dolo-agit-Einwand). Die Durchsetzbarkeit einer Klageforderung in voller Höhe sei wegen unzulässiger Rechtsausübung dann nicht mehr gegeben, wenn dem Schuldner gegen den Gläubiger seinerseits ein Anspruch zustehe, der die Klageforderung übersteigen oder ihr zumindest der Höhe nach entsprechen würde und die Gegenforderung durchsetzbar wäre. Dies gelte entsprechend für die Situation, dass der Schuldner der Klageforderung einen infolge Abtretung erworbenen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch entgegenhält.
Der BGH bestätigt die Auffassung des Berufungsgerichts, das die Anfechtbarkeit der Abtretung der Forderung durch den Zedenten an den Kläger unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO angenommen und eine Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO bejaht hatte. Eine solche läge vor, wenn entweder die Schuldmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert würde. Die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger hätten ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen sein müssen. Die Gläubigerbenachteiligung würde hier in der Abtretung der Klageforderung an den Kläger liegen, denn dadurch habe sich die Aktivmasse des Zedenten verringert. Der Zedent habe auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Dieser setze voraus, dass der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge seiner Rechtshandlung erkannt und gebilligt habe. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz stelle eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache dar, die regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden könne. Zu den Beweisanzeichen, die für die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes sprächen, zähle auch die erkannte Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. In dem Fall wisse der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreiche, um alle vorhandenen Gläubiger zu befriedigen. Würde der Schuldner dann Forderungen einzelner Gläubiger begleichen, könne dies ein Indiz dafür sein, dass er die Benachteiligung anderer Gläubiger in Kauf nehme. Im Falle der Anfechtung einer kongruenten Deckung fordere die neuere Rechtsprechung des BGH zudem, dass der Schuldner wisse oder billigend in Kauf nehme, die übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht vollständig befriedigen zu können.
Schließlich stellt der Senat fest, dass die Abtretung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs an die Beklagte wirksam sei. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH sei dieser grundsätzlich abtretbar. Die Abtretung sei hier auch nicht insolvenzzweckwidrig und nichtig. Dies komme nur dann in Betracht, wenn die Abtretung jeglicher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehren und damit offensichtlich im Widerspruch zum Zweck des Insolvenzverfahrens stehen würde. Dies hätte die Revision hier nicht ausreichend dargelegt.
Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch sei auch nicht durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erloschen. Zwar würde das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters mit der vorbehaltlosen Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens erlöschen. Der BGH hat zuletzt allerdings offen gelassen, ob dies auch nach der Abtretung des Anfechtungsanspruchs gilt. Diese Frage wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Der BGH folgt hier der Ansicht, dass der Anfechtungsanspruch nach seiner Abtretung nicht mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erloschen sei. Allerdings könne anhand der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Einwand unzulässiger Rechtsausübung der Beklagten an der Verjährung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs scheitern würde. Das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Insolvenzverwalter die nach § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hatte. Daher unterstellt der BGH zugunsten des Klägers, dass der Anspruch verjährt sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf § 146 Abs. 2 InsO berufen, da die Vorschrift nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur für den Insolvenzverwalter gelte. Eine analoge Anwendung würde am Vorliegen einer vergleichbaren Interessenlage scheitern. Der Beklagten würde der dolo-agit-Einwand allerdings erhalten bleiben, wenn der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch erst nach seiner erstmaligen Geltendmachung in noch unverjährter Zeit im weiteren Verlauf des Prozesses verjährt sei. Hier sei von einer dauerhaften Einwendung der Beklagten auszugehen. Die unzulässige Rechtsausübung folge aus dem Umstand, dass der Kläger gegenüber der Beklagten eine Forderung aus abgetretenem Recht geltend mache, obwohl diese ihrerseits einen Anspruch auf Rückabtretung derselben Forderung habe. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Klägers werde nicht dadurch weniger missbilligenswert, dass der Anspruch der Beklagten verjährt und nicht mehr im Rahmen eines Prozesses durchgesetzt werden könne. Hinter dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung stehe der Gedanke der Prozessökonomie. Daher müsse die rechtzeitige Geltendmachung des dolo-agit-Einwands im Prozess ausreichend sein.
Der BGH behandelt in seiner Entscheidung mehrere praxisrelevante Gesichtspunkte. Der Senat bestätigt, dass die Abtretung eines anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs grundsätzlich möglich ist. Bei einer Abtretung an den Forderungsschuldner berechtigt er diesen zu einem dolo-agit-Einwand gegen den Gläubiger, der ihn aus der anfechtbar abgetretenen Forderung in Anspruch nehmen will. Zudem stellt der BGH klar, dass sich die Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht auf die abgetretene Forderung auswirkt. Allerdings besteht die Gefahr des Verlusts des Einwands unzulässiger Rechtsausübung, wenn dieser nicht geltend gemacht wird, bevor der abgetretene Anfechtungsanspruch verjährt. Das Urteil bedeutet mehr Rechtssicherheit für die Beteiligten im Rahmen der Abtretung anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruche. Daher ist mit einem Anstieg dieser Praxis, wegen der Vorschrift des § 259 Abs. 3 InsO insbesondere in Insolvenzplanverfahren, zu rechnen (Dahl/Taras, NJW-Spezial 2025, 726).