08.04.2024
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Celle
01.08.2023
9 W 62/22
GWR 2023, 316
Gleichwertigkeit von Online-Beglaubigungen nach österreichischem Recht [ PDF ]
Die Entscheidung erfolgte aufgrund der Anmeldung einer Neugründung einer deutschen GmbH beim Handelsregister vor dem 01.08.2022. Ein Alleingesellschafter gründete die GmbH unter Verwendung einer in Österreich mittels Online-Verfahren beglaubigten Vollmacht. Das Handelsregister lehnte im Juli 2022 die Eintragung ab, da es die österreichische Unterschriftsbeglaubigung als nicht gleichwertig ansah und somit die Gründung der GmbH als formunwirksam erfolgt sei.
Der Beschwerde war zu entnehmen, dass die österreichische Beglaubigung, die eine optische und akustische Verbindung gemäß § 79 IX österr. NO beinhalte, in Deutschland als gleichwertig anzusehen sei. Letztlich sieht auch das deutsche Beurkundungsgesetz (§ 40a BeurkG) eine entsprechende Beglaubigung vor, die auf derselben EU-Richtlinie basiert. Die Beschwerde war erfolgreich.
Das OLG Celle widersprach der Ansicht des Handelsregisters. Es wird zunächst darauf hingewiesen, dass der deutsche Gesetzgeber eine vergleichbare Änderung des Beurkundungsgesetzes durchgeführt hat, deren Wirksamkeit zum 01.08.2022 unmittelbar bevorsteht und auf derselben EU-Richtlinie basiert.
Zudem wird darauf aufmerksam gemacht, dass § 79 IX österr. NO nicht nur einen einfachen Vergleich der Unterschriftsprobe ohne einer Identitätsfeststellung vorsieht, sondern durch eine optische und akustische Verbindung eine lückenlose Mitverfolgung des Unterschriftvorgangs gewährt wird, was einem Verfahren mit persönlicher Anwesenheit entspricht.
Abschließend betont das OLG Celle, dass zudem keine weitere „Rechtsfortbildung“ notwendig ist, da sich die Frage, ob eine Unterschriftsbeglaubigung durch einen österreichischen Notar gemäß § 79 IX österr. NO gleichwertig ist, nach dem 01.08.2022 ohnehin nicht mehr stellen werde.
Die Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht die wachsende Bedeutung von Online-Verfahren im Kontext notarieller Tätigkeiten. Hierbei hat vor allem Österreich mit der raschen Einführung des Online-Beglaubigungsverfahrens eine führende Rolle in Europa eingenommen.
Der Beschluss des 9. Senats scheint auf den ersten Blick überzeugend, da es inkonsistent wäre, das notarielle Online-Verfahren in Deutschland gesetzlich zu ermöglichen und gleichzeitig die Gleichwertigkeit ausländischer Urkunden zu verneinen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht das österreichische Online-Verfahren nicht im Hinblick auf die Gleichwertigkeit sowie § 40a BeurkG überprüft hat. Kritikpunkt ist unter anderem der geringe Sicherheitsstandard sowie die Durchführung eines nur einstufigen Identifikationsverfahrens. Folglich bleibt offen, ob zukünftig die Gleichwertigkeit von ausländischen Online-Verfahren bestätigt werden kann.