BGH IX ZR 94/14
GmbH & Co. KG als nahestehende Person einer GmbH bei verheirateten Geschäftsführern

30.03.2018

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
22.12.2016
IX ZR 94/14
NZI 2017, 358

Leitsatz | BGH IX ZR 94/14

Eine GmbH & Co. KG gilt gegenüber einer GmbH als nahestehende Person im Sinne des Insolvenzanfechtungsrechts, wenn die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der GmbH miteinander verheiratet sind.

Sachverhalt | BGH IX ZR 94/14

Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH (Schuldnerin). Beklagte ist eine GmbH & Co. KG, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Ehefrau des ehemaligen Geschäftsführers der Schuldnerin ist. Die Beklagte hatte der Schuldnerin monatlich Rechnungen erteilt, für die es keine schriftlichen Aufträge oder Leistungsbeschreibungen gibt. Der Kläger fechtet nun die aufgrund der Rechnungen getätigten Zahlungen an und verlangt teilweise deren Rückgewähr.

Entscheidung | BGH IX ZR 94/14

Der BGH gab dem Kläger Recht und hat entschieden, dass eine GmbH & Co. KG gegenüber einer GmbH als nahestehende Person im Sinne des Insolvenzanfechtungsrechts gelte, wenn die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der GmbH miteinander verheiratet seien. Der Senat stützt sich dabei auf die Regelung des § 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO, wonach als nahestehend auch Personen gelten, die zu einer Person des Vertretungsorgans des Schuldners in einer persönlichen Verbindung stehen. Auch lasse sich aufgrund der am 01.07.2007 in Kraft getretenen Neufassung des § 138 InsO durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.4.2007 nicht mehr vertreten, dass nur natürliche Person erfasst würden. Aus der Novellierung folge vielmehr, dass auch juristische Personen unter anderem dann als nahestehend gelten, wenn der Schuldner oder eine der in Nrn. 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungsorgans dieser juristischen Person ist. Dies gilt auch dann, wenn, wie vorliegend, die persönliche Verbindung über die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH als der persönlich haftenden Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft hergestellt wird. Allerdings kann, so der BGH, die Eigenschaft der nahestehenden Person nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO entfallen, wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet war, was vorliegend allerdings der weiteren Aufklärung durch das Berufungsgericht bedurfte.

Praxishinweis | BGH IX ZR 94/14

Die Entscheidung wird in der Literatur als richtungsweisend für weitere Gesetzesreformen begrüßt.