BGH II ZR 152/24
Keine Außerkraftsetzung der Kompetenzzuweisung in § 112 AktG zur Vertretung der AG gegenüber Vorstandsmitgliedern

25.05.2026

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

BGH
02.12.2025
II ZR 152/24
WM 2026, 342

Leitsatz | BGH II ZR 152/24

Der Aufsichtsrat kann nicht durch Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds selbst zu einem in allen Punkten festgelegten Rechtsgeschäft zwischen der AG und diesem Vorstandsmitglied und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB die Kompetenzzuweisung in § 112 AktG außer Kraft setzen.

Sachverhalt | BGH II ZR 152/24

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der AR AG auf.  Der Beklagte war und ist zugleich der alleinige Vorstand dieser AG.

2007 gewährte die AR AG dem Alleinvorstand eine Versorgungszusage und schloss zur Absicherung dieser Verpflichtung eine Rückdeckungsversicherung ab.

2015 fasste der Aufsichtsrat dann den Beschluss, die Ansprüche aus dieser Rückdeckungsversicherung zugunsten des Alleinvorstands zu verpfänden. Gleichzeitig erteilte der Aufsichtsrat seine Zustimmung zu einer konkret ausgearbeiteten Verpfändungsvereinbarung zwischen der AR AG und dem Alleinvorstand. Zudem wurde beschlossen, den Alleinvorstand zur Umsetzung der Vereinbarung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB zu befreien. Daraufhin unterzeichnete der Alleinvorstand die Verpfändungsvereinbarung im Namen der AR AG sowie im eigenen Namen. 

Der Insolvenzverwalter begehrt infolgedessen die gerichtliche Feststellung, dass dem Alleinvorstand weder ein Aussonderungsrecht noch ein Absonderungsrecht an der Rückdeckungsversicherung zusteht. 
Jedoch wiesen sowohl das LG als auch anschließend das OLG Frankfurt a.M. die Klage ab.

Entscheidung | BGH II ZR 152/24

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Somit hat der Beklagte kein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht an der Rückdeckungsversicherung.

Denn der Beklagte war nicht in der Lage, die Rückdeckungsversicherung wirksam an sich selbst zu verpfänden. Nach § 112 S. 1 AktG hätte die Vertretung der AG zwingend durch den Aufsichtsrat erfolgen müssen. Der Aufsichtsrat ist nämlich nicht befugt, diese gesetzliche Zuständigkeitsregelung zu umgehen, indem er ein Vorstandsmitglied bevollmächtigt, ein vollständig festgelegtes Rechtsgeschäft zwischen der (AR) AG und sich selbst abzuschließen und es zugleich von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB befreit. 

Auch wenn das OLG Frankfurt a.M. der Ansicht war, dass ausnahmsweise von § 112 S. 1 AktG abgewichen werden könne, überzeugt dies im Ergebnis nicht. Das Gericht argumentierte, dass der Schutzzweck der Norm eine Ausnahme zulasse. Es nahm an, dass sich das Handeln des Vorstandsmitglieds nur auf die Umsetzung eines bereits feststehenden Aufsichtsratsbeschlusses beschränke. Daher bestehe kein eigener Entscheidungsspielraum. Eine Interessenkollision sei folglich ausgeschlossen.

Diese Sichtweise greift jedoch zu kurz. Sie verengt den Zweck des § 112 AktG. Die Norm dient nicht nur dem Schutz vor Interessenkonflikten. Sie soll auch die Rechtssicherheit gewährleisten. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist daher nicht entscheidend, ob die (AR) AG im Einzelfall auch durch den Vorstand ordnungsgemäß vertreten werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr eine typisierende Betrachtung. Diese gilt unabhängig vom konkreten Einzelfall.

Eine solche Typisierung darf nicht an interne Umstände der Gesellschaft anknüpfen. Diese sind für Außenstehende nicht erkennbar. Stattdessen muss für Dritte ohne großen Aufwand klar feststellbar sein, welches Organ die Gesellschaft vertritt.

Praxishinweis | BGH II ZR 152/24

Die mögliche nachträgliche Genehmigung einer ohne Vertretungsmacht abgegebenen Willenserklärung gemäß § 177 BGB trifft keine Aussage darüber, ob eine entsprechende Bevollmächtigung im Vorfeld überhaupt zulässig gewesen wäre. Vielmehr setzt die Möglichkeit der Genehmigung gerade voraus, dass es ursprünglich an Vertretungsmacht gefehlt hat. Eine sogenannte „vorweggenommene Genehmigung“ widerspricht dementsprechend bereits begrifflich diesem Grundsatz. 

Da im vorliegenden Fall keine nachträgliche Genehmigung durch den Aufsichtsrat erfolgt ist, ließ der BGH offen, ob ein wegen fehlender ordnungsgemäßer Vertretung nach § 112 S. 1 AktG unwirksamer Vertrag überhaupt nach den §§ 177 ff. BGB geheilt werden kann. (Leuering, in: NJW-Spezial 2026, 176)