15.08.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG München
05.05.2025
34 Wx 93/25e
NZG 2025, 990
Im Grundbuch sind als Eigentümer von Grundbesitz H [im Folgenden: Bet. zu 1] und S als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts eingetragen.
G verstarb 2009 und wurde von seiner Ehefrau S [im Folgenden: Bet. zu 2] allein beerbt.
Mit notariell beglaubigter Erklärung v. 19.12.2024 – 15.01.2025 erklärten die Bet., dass die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft diejenige ist, wie sie unter dem Namen „S und H B GbR (F)“, unterschriftsbeglaubigt mit vorheriger URNr., zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet worden ist. Es werde daher bewilligt, die Eigentümerbezeichnung in Abt. I des Grundbuchs unter gleichzeitiger Eintragung der vorgenannten Erbfolge entsprechend zu berichtigten. Ferner erklärten sie als vertretungsberechtigte Gesellschafter der eGbR für diese die Zustimmung der vorstehenden Richtigstellung unter entsprechender Bewilligung und beantragten diese.
Mit Schreiben vom 24.01.2025 legte der Notar diese Erklärung dem Grundbuchamt zum Vollzug vor, wobei er die mit vorheriger URNr. beglaubigte Anmeldung der „S und H B GbR“ (F) zum Gesellschaftsregister beifügte. Ferner erklärte er, dass die „S und H B eGbR“ (F) beim AG T unter GsR-Nr. … eingetragen sei.
Mit Schreiben vom 25.02.2025 bat das Grundbuchamt um Nachreichung des ursprünglichen GbR-Vertrags. Mit Schreiben vom 27.02.2025 erklärte der Notar, dass für das Verlangen nach dem ursprünglichen GbR-Vertrag eine Rechtsgrundlage fehle.
Mit Zwischenverfügung vom 10.03.2025 forderte das Grundbuchamt die Vorlage des ursprünglichen GbR-Vertrags. Hiergegen wendet sich die von dem Notar für die Bet. mit Schreiben vom 26.03.2025 eingelegte Beschwerde. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 07.04.2025 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Die Beteiligten begehren eine Änderung des Grundbuchs dergestalt, dass als Eigentümerin anstelle der bislang unter Nennung der Gesellschafter S und H eingetragenen GbR künftig die „S und H B GBR (F) nach Maßgabe der am 1.1.2024 getroffenen in kraft getretenen Fassung des § 47 Abs. 2 GBO verlautbart wird.
Eine Eintragung, die ein Recht der GbR betreffe, könne erst erfolgen, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister und anschließend auch im Grundbuch als eGbR eingetragen sei („doppelte Verfahrensschleife“, Wilsch, MittBayNot 2023, 457). Eine „isolierte Umfirmierung“ der im Grundbuch eingetragenen GbR – etwa durch Streichung der Namen der Gesellschafter –, ist nach neuem Recht daher nicht zulässig. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 EGBGB reicht die vorliegende Bewilligung der beiden Beteiligten nicht aus. Gemäß Art. 229 § 21 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 EGBGB sei vielmehr die Zustimmung derjenigen Gesellschafter erforderlich, die nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO a.F. im Grundbuch eingetragen seien. Da G verstorben sei, tritt dessen Rechtsnachfolger an seine Stelle und sei bewilligungsberechtigt. Wenn feststehe, dass ein im Grundbuch eingetragener Gesellschafter verstorben sei, werde die Vermutung des § 891 BGB widerlegt. Folglich müsse anstelle des verstorbenen Gesellschafters dessen Rechtsnachfolger die Zustimmung erteilen. Eine von der materiellen Gesellschafterstellung losgelöste Bewilligungsbefugnis bestehe nicht.
Nach altem Recht habe der Tod eines Gesellschafters grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft und zum Eintritt in die Liquidationsphase geführt. Werde, wie im vorliegenden Fall, die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund einer Bewilligung beantragt, habe das Grundbuchamt die Bewilligungsberechtigung von Amts wegen zu überprüfen. Der nach früher herrschender Meinung zum Nachweis des Erbrechts vorzulegende Gesellschaftsvertrag müsse auch heute noch vorgelegt werden. Die Umschreibung muss außer von den eingetragenen Gesellschaftern auch von denjenigen bewilligt werden, die gegebenenfalls aufgrund von Regeln im Gesellschaftsvertrag (Fortsetzungsklausel oder Anwachsungsklausel) neue Gesellschafter geworden seien (§ 22 Abs. 2 GBO). Die Buchposition sei auch früher – zuletzt höchstrichterlich (BGH, Beschluss v. 10.02.2022 - V ZB 87/20) – geklärt, nicht gesondert vererblich gewesen. Die Rechtsnachfolge habe sich auch damals schon nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags vollzogen. Diejenigen, die aufgrund materiellen Rechts bewilligungsbefugt seien, müssten die Eintragung beantragen. Dieser Nachweis der daraus folgenden verfahrensrechtlichen Bewilligung könne nur lückenlos unter Zuhilfenahme des Gesellschaftsvertrages geführt werden. Aus den Gesetzesmaterialien zu den neuen Vorschriften und zu Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB ergäbe sich nicht, dass die Rechtslage bezüglich dieses Nachweises geändert wurde, sodass es nicht mehr auf eine formale Rechtsposition ankommen solle. Vielmehr ergebe sich daraus, dass in den Fällen, in denen neben der Bewilligung der Gesellschafter noch weitere Bewilligungen notwendig sind, diese auch eingeholt werden müssen. Die bestehenden Nachweisprobleme seien hinnehmbar und entfielen mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister.
Auch wenn es zu diesem Thema nun unterschiedliche OLG-Entscheidungen gibt, ist zumindest zunächst die Bewilligungsbefugnis geklärt. Die etwas exotische Idee der formalen Buchposition wird verworfen und an der vorherrschenden Rechtsauffassung – die auch vor dem MoPeG galt – festgehalten. Demnach sind diejenigen bewilligungsbefugt, die nach dem Gesellschaftsvertrag materiell-rechtlich in den Gesellschaftsanteil eintreten. Dies ist dann beim Notar und Grundbuchamt durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags nachzuweisen.